Kündigung wegen Eigenbedarf

Hallo Ihr,

ich habe eine Frage, die ich gerne fachlich korrekt beantwortet hätte. Es um folgenden Sachverhalt: Ich bin gerade mit dem Studium fertig geworden und wohne akutell in einer kleinen Wohnung. Ich habe bei einer Zwangsversteigerung direkt in der Nähe meiner Arbeit eine Ein-Zimmer-Wohnung sehr günstig ersteigert. Leider ist die Wohnung noch vermietet und der Mieter will nicht ausziehen. Ich habe zwar auf Grund der Versteigerung ein Sonderkündigungsrecht, aber gilt das auch in meinem Fall? Meine jetztige Wohnung ist direkt in der Nähe der ersteigerten Wohnung, ich bin mir also nicht sicher, ob das mit dem „Auf Eigenbedarf kündigen“ klappt, der jetztige Mieter hat schon mit Mieterschutzbund gedroht.
Über eine Empfehlung Eurerseits wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße und vielen DANK schonmal!! LG Anja

Hallo,

maßgeblich ist hier € 57 a ZVG. Demnach haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht ist zwar durch die Rechtssprechung teilweise eingeschränkt, aber bei Eigentbedarf sollte dies in der Regel kein Problem sein. Diese Kündigung muss aber sofort nach dem Erwerb aussprochen werden, sonst können Sie sich nicht mehr auf § 57 a ZVG berufen, sondern müssen eine „normale“ Eigenbedarskündigung aussprechen. Aber bei der geschildeten Sachlage sollte dies auch kein Problem sein, notfalls müssen Sie klagen.

P.

Hallo.

Ich habe zwar kein Eigentum, aber ich musste diese Erfahrung schon machen, da mein alter Vermieter unsere Wohnung ersteigert hatte und uns vor die Tür setzen wollte. Du hast ein Sonderkündigungsrecht, das stimmt. Es kommtdrauf an, wann du es ersteigert hast. Hast du es jetzt zum Beispiel ersteigert, kannst du ihm bis Anfang des nächsten Monats kündigen mit Kündigungsfrist( 3 Monate). Es kommt auf die Zustellung der Kündigung an, ob diese dann gültig wird, sonst ist sie nicht wirksam. So haben wir uns in Ruhe eine Wohnung suchen können, da unsere Kündigung zu spät kam, hatten uns einen RA für Mietrecht genommen.
Hoffe. konnte dir damit helfen.

Lieb Gruß

Leider kann ich keine Aussage in diesem Fall machen!
Gruß Jörg

Vielen DANK für Eure Antworten. Ich habe die Wohnung jetzt erst ersteigert. Habe also noch bis Anfang Januar mit der Kündigung Zeit. Kann mir vielleicht auch jemand sagen, mit welchen Kosten ich rechnen muss, wenn ich den jetzigen Mieter rausklagen muss?

LG Anja

„Fachlich korrekt“ kann nur ein Anwalt antworten. Ohne zu wissen in welcher Stadt/in welchem Bundesland die Wohnung liegt, kann ohnehin keine korrekte Antwort gegeben werden: generell gilt: Kauf bricht das Mietrecht nicht und Eigenbedarf kann in NRW zB erst 10 Jahre nach Erwerb der Whg angemeldet werden.

Viel Glück

J. Kühl

Hallo Anja,
als erstes Vorweg: Ich bin kein Experte, sorry
Ich kann nur aus Erfahrung sprechen, dass es nicht reicht, wenn Du dem jetzigen Mieter kündigst mit dem Erwerb der Wohnung
und wenn Du den Eigenbedarf angibst, dann muss dieser auch gut begründet sein

LG

Antwort:
Keine Angst, Du hast die Liegenschaft ersteigert, Dir steht die Eigennutzung zu.
Hinsichtlich Deiner Bedenken mußt Du gar keine haben.

Details dazu siehe
/t/zwangsversteigerung-eigenbedarf/4122623
und
http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/4…

Grüsse aus Bayern
Bracco

Also ich denke, dass Du auf jeden Fall hier Eigenbedarf geltend machen kannst. Wenn ich ein Haus oder eine Wohnung kaufe - oder ersteigere - dann ist das mein Eigentum.

Herta Bassauer

Hallo Anja,
Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarf durch eigenen Einzug in die Wohnung geht auf jeden Fall. Allerdings musst Du bestimmte Fristen einhalten. Dazu am besten einen Anwalt befragen, um keine Fehler zu machen.

Viel Erfolg und frohe Weihnachten
Udo

Mietverhältnisse

Der Ersteher tritt grundsätzlich in bestehende Mietverhältnisse ein. Er hat jedoch in der Vollstreckungsversteigerung ein Ausnahmekündigungsrecht und kann innerhalb von 3 Monaten zum ersten gesetzlich zulässigen Termin kündigen. Bei Wohnraum gelten aber die sozialen Mietschutzbestimmungen. Der Ersteher kann nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds (begründeter Eigenbedarf) kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Wohnraum ist spätestens am erstmöglichen 3. Werktag eines Monats nach Zuschlag zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen (§ 565 BGB).

Beispiel:
Zuschlag wird am 5.8.2003 erteilt. Kündigung muss spätestens am 3.9.2003 dem Mieter zugehen. Kündigung wirkt dann zum 30.11.2003 Bei gewerblichen Räumen ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.

Beispiel:
Zuschlag wird am 5.8.2003 erteilt Kündigung muss spätestens am 4.10.2003 dem Mieter zugehen. Kündigung ist wirksam zum 31.3.2004 Das Ausnahmekündigungsrecht ist ausgeschlossen (§ 57c ZVG): bei Vorauszahlung der Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums oder Verrechnung der Miete mit sonstigem Betrag zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums. Auch ein verlorener Baukostenzuschuss (heute selten) und Anmeldung durch den Mieter führt zum Ausschluss. Hat der Mieter trotz Belehrung durch das Gericht keine Anmeldung seiner Vorauszahlung oder seines verlorenen Baukostenzuschusses eingereicht, ist das Ausnahmekündigungsrecht nicht ausgeschlossen.

Ob das Ausnahmekündigungsrecht gegeben ist oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall das Prozessgericht. Besonderheiten: Das Ausnahmekündigungsrecht kann durch Abänderung der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies wird im Versteigerungstermin eingehend erläutert. Beschränkungen nach Wohnungsbindungsgesetz gelten für neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnungen oder Häuser.
Diese Objekte dürfen nur Personen mit geringem Einkommen überlassen werden; die Miete darf hier die Kostenmiete oder sog. Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt i.d.R. gem. § 17 WohnungsbindungsG auch für den Ersteher weiter: - bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, sofern die wegen der öffentlichen Mittel eingetragenen Grundpfandrechte durch Zuschlag erloschen sind - längstens bis zum Ablauf des 8. Kalenderjahres nach Rückzahlung, wenn diese Grundpfandrechte nicht erloschen sind, sondern vom Ersteher übernommen wurden Bei vermieteten Altbauten gilt bei Umwandlung in Eigentumswohnungen manchmal eine Kündigungssperrfrist bis zu 10 Jahren !! Eine Anmeldung der Wohnungsbindung ist nicht erforderlich.

Eigentümer ( Schuldner ) bewohnen das Objekt

Der bisherige Eigentümer und die zum Hausstand gehörenden Personen können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses – wird auf Antrag vom Gericht gem. § 93 ZVG erteilt – geräumt werden. Der Ersteher muss dem früheren Eigentümer eine angemessene Frist zur Räumung setzen, in der Regel 2 – 3 Monate. Der Schuldner muss dem Ersteher für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung bezahlen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zu beachten ist hierbei, dass keine Mietvertrag vereinbart wird Die Räumung selbst wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Räumung kann ca. 3000.-- – 5.000.-- € kosten, die vom Ersteher vorgeschossen werden müssen. Es haftet hierfür zwar der zu räumende Eigentümer. Wenn dieser aber vermögenslos ist, wird man ihn nicht mehr haftbar machen können. Die Gerichtsvollzieher sind sehr ausgelastet. Eine Räumung wird in der Regel ca. 2 Monate in Anspruch nehmen.

Hallo Anja,
bei einer Klage auf eigenbedarf, kommt es nicht drauf an wo sich beide wohnungen befinden. Du mußt bei einer Klage jedoch sowieso zu einem Anwalt gehen. Dieser erklährt dir dann die vor- und nachteile, sowie die evtl vorhandenen risiken.
Gruß Sabine

Meine jetztige Wohnung ist direkt in der Nähe der

ersteigerten Wohnung,

Hallo? Antwort nicht gelesen??? Sie haben NICHT bis Januar Zeit für die Sonderkündigung gem. § 57 ZVG! Frist versäumt? JETZT haben Sie Stress, den Mieter rauszukriegen, VORHER hatte sie ihn nicht … Zwangsräumung kostet incl. Räumungsklage ein paar Tausend Euro … viel Erfolg.