Hi Charly,
Hallo Nita und vielen Dank für Deine ANtwort,
was mich immer etwas verwirrt ist, dass es heisst „der
Eigentümer muss seinen Eigenbedarf begründen“. Stimmt es, dass
es nicht einfach ausreicht, wenn der neue BEsitzer sagt, er
möchte in seinen eigenen 4 WÄnden wohnen?
im Prinzip stimmt das tatsächlich irgendwie, aber so dramatisch ist es dann wieder nicht.
Aber auf der anderen Seite werden Mieter vom Gesetz recht weitreichend geschützt. Denn es soll ja nicht sein, dass Mieter ständig fürchten müssen auf der Straße zu sitzen (sehr überspannt ausgedrückt).
Z.B. heisst es ja im Gesetz: Kauf bricht nicht Miete. Soll heissen es ist ein gültiger Vertrag geschlossen worden zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Die Veräusserung der Wohnung allein macht diesen Vertrag nicht ungültig.
Andererseits kann ein VM oder Käufer in diesem Fall schon „einfach“ sagen, er will auch in dieser Wohnung wohnen, die er da käuflich erworben hat. Nur eben nicht unbegründet und fristlos, also nach dem Motto „Weg hier, ist meine“.
Nach Einhaltung aller Fristen und Vorschriften dürfte es aber (hoffentlich) keine Probleme für einen solchen Käufer geben.
Gruß
Nita