Kündigung wegen Eigenbedarf - Form / Gültigkeit

Warum? Was ist hinter der Grenze?

Möglichkeit a: Vermieter schreibt unvollständige Kündigung um
die Frist ans Laufen zu bringen, setzt sich mit seinem Anwalt
zusammen und formuliert im Nachhinein eine konkrete
Begründung.

Das funktioniert aber nur dann, wenn die Kündigung ein Mindestmaß erfüllt und überhaupt Gründe enthält. Das tut sie hier doch gar nicht. Gründe dürfen konkretisiert werden, nichts kann ich aber nicht konkretisieren.

Hierzu erneut:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1011.htm

Außerdem scheinst du davon auszugehen, dass der Vermieter tatsächlich Gründe vor- / nachweisen kann. Von den mir bekannten Fällen einer Eigenbedarfskündigung war bisher keiner wirksam.

ist aber vollkommen irrelevant wenn es M darum geht die
Wohnung zu behalten.

Wenn der Vermieter berechtigt auf Eigenbedarf kündt, dann ist es irrelevant, was der Mieter davon hält, es sei denn, er kann sich erfolgreich auf Härtefall berufen.

ich ziehe es in Betracht. Hast du Belege dass es nicht so ist
oder schiesst du nur ins Blaue?

Ich schließe beide Möglichkeiten in Betracht und es gilt per Gesetz: der Vermieter ist in der Nachweispflicht. So lange er nichts nachgewiesen hat, existieren die Gründe nicht.

Das erhöht die
Wahrscheinlichkeit, dass er gar keinen Grund für eine
Eigenbedarfskündigung vorzuweisen hat.

Wieder ein Schuss ins Blaue. Kann sein, muss aber nicht.
Erwägst du die Möglichkeit, dass er erstmal den M vorbereitet
und nicht vielleicht kommenden Dienstag die relevanten Daten
nachschiesst, wenn wir schon beim Spekulieren sind?

Wer lesen kann, ist enorm im Vorteil. Ich habe nicht geschrieben, dass es so ist. Ich habe geschrieben, dass die Wahrscheinlichkeit erhöht wird.

Der Vermieter kann übrigens diese im Kern relevanten Daten nicht einfach zu einem Zeitpunkt seiner Wahl wirksam nachschießen. Diese relevanten Daten heißen deshalb relevant, weil sie eine Bedeutung haben, nämlich die, dass der Mieter die Möglichkeit der Überprüfung bekommt. er Vermieter kann also nicht einfach mit 3-Monatiger Kündigungsfrist kündigen und schiebt die Begründung dann einen Tag vor dem Auszug nach.

Der Vermieter kann übrigens diese im Kern relevanten Daten
nicht einfach zu einem Zeitpunkt seiner Wahl wirksam
nachschießen.

Irrtum, der Vermieter kann die relevanten Daten sogar noch in einem folgenden Zivilrechtsprozess hinzufügen und konkretisieren, wenn sie sich auf den benannten Kündigungsgrund beziehen.

Das funktioniert aber nur dann, wenn die Kündigung ein
Mindestmaß erfüllt und überhaupt Gründe enthält. Das tut sie
hier doch gar nicht. Gründe dürfen konkretisiert werden,
nichts kann ich aber nicht konkretisieren.

die Kündigung ist hier mit Eigenbedarf begründet.
Dieser kann noch konkretisiert werden.

Antwort auf Antworten
Hallo,

im folgenden fiktiven Fall ginge es dem M wohl darum, die Frist zur Wohnungssuche zu verlängern, bzw. dem Vermieter bei erfolgreicher Suche auch anzubieten früher in sein Eigentum zu kommen, also ebenfalls mit verkürzten Fristen, so wäre der fiktiver Mieter flexibler in der Auswahl seiner neuen Behausung …

Wenn der Mieter also nicht reagieren würde, hätte er zumindest schon mal einen Monat gewonnen, da die First zur Kündigung 3 Monate zum Monatsende betragen könnte…

Oder wie sehe ich das ?
Maximal könnte der fiktive VM am letzen Tag des Mietverhältnisses(das er ja glauben würde gekündigt zu haben) vor der Tür stehen und der M könnte immer noch auf die „der Form entsprechende“ Kündigung warten … ?

Du kannst das sicherlich fundiert belegen…

Du kannst das sicherlich fundiert belegen…

natürlich. Lies dir mal deinen eigenen Link sorgfältig durch den du gepostet hast.

Hab ich gelesen, du aber nicht.

Noch genauer steht das übrigens im BGB in den §§ 573 u. 574.

Auszug:

Es ist auch zulässig, im Zivilprozess die genannten Kündigungsgründe zu ergänzen und besser zu konkretisieren.

Himmel noch einmal:

Eine Kündigung muss auch „funktionieren“ ohne dass ein Zivilprozess geführt wird. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben ein berechtigtes Interesse darlegen, was als solches vom Mieter auch überprüfbar sein muss. Berechtigt ist das Interesse nur dann, wenn die Person, die einziehen soll, auch zum relevanten Personenkreis gehört und ein konkreter Grund vorliegt, warum diese Person nun ausgerechnet in diese Wohnung ziehen soll.

„Ich kündige wegen Eigenbedarf“ ist also kein Grund, weil diese zwei Minimalanforderungen fehlen. Wo nichts ist, kann nichts ergänzt oder konkretisiert werden.

Hierzu dann auch noch mal für festverschraubte Bretter:
http://www.rae-wess.de/artikel.php?id=2596

Dann verstehe ich diesen Passus nicht.

„Gründe, die den schon benannten Eigenbedarf hingegen ergänzen und erst nach der erfolgten Kündigung entstanden sind, können aber nachgeholt werden.“

Ich versteh das so, daß der Eigenbedarf als Kündigungsgrund angegeben wurde und konkretes nachgeschoben werden darf.

Ich versteh das so, daß der Eigenbedarf als Kündigungsgrund
angegeben wurde und konkretes nachgeschoben werden darf.

Auf dein persönliches Verständnis kommt es aber so rein gar nicht an, sondern darauf, was z.B. der BGH dazu sagt (siehe letzter link)

hallo
ich finde ein Mieter sollte seine Mietsituation um eine bessere Beurteilung einer eventuellen Kündigungberechtigung erst einmal preisgeben, also hier offen legen.

wohnt er in einem Einfamilienhaus, oder wohnt er möglicherweise in einem Zweifamilienhaus wo man gemäß §573a (erleichterte Kündigung des Vermieters) nicht immer einen Kündigungsgrund angeben muß.
die Kündigungszeit sich auch von 3 Monaten auf 6 Monate erhöhen würde, so was könnte es auch geben, wobei man dann sogar noch 4 Monate also bis 2Monate vor dem Kündigungsende noch Zeit hat Einspruch einzulegen, und der Vermieter müsste in diesem fiktiven Kündigungsschreiben auch noch selbst darauf hingewiesen haben.

Braucht der fiktive Vermieter weil er möglicherweise krank ist die Wohnung sogar für eine Pflege-Person die für den Notfall in der Nähe sein soll wenn Not am Manne ist, auch schon mal Vermieter genannt.
hat diese Person in dem fiktiven Kündigungsschreiben auch darauf hingewiesen
die fiktive Person als Vermieter kann nur den § 573a, wo man keinen Kündigungsgrund angeben muß, nur für sich in Anspruch nehmen, wenn sie sich in einem Zweifamilienhaus auch hautnah begegnen können. wichtig!
wenn allerdings die Einliegerwohnung keine hautnahe Berührung ermöglicht.bröckelt auch der § 573a,
Allerdings fiktiv benötigtes pflegepersonal wäre aber davon wieder ausgeschlossen und dagegen anzukommen wäre total fiktiv also unmöglich.

möglicherweise gibt es ja so angenommene Mietverhältnisse.

viele Grüße

Ma-kani

Dann gib du doch mal als Experte einen Rat, wie hier
allgemein gültig und ohne Nachteile für den Mieter zu
reagieren ist.

Habe ich doch: genau gar nicht reagieren.
hast Du Probleme mit dem Lesen?

Hallo,

da hat ro.ma auch getan!!

Ja. Er hat aber leider einen schlechten Rat gegeben.

Aha. Wenn Du damit sagen willst, dass der Mieter dem Vermieter
mitteilen muss, dass seine Kündigung nicht gültig ist,

nein

Sondern was?

dann
wirst Du sicher eine dazu passende Quelle haben, die diese
Behauptung belegt, oder?

wozu?? ich bin ja kein richter!

Das merkt man. Du hast offensichtlich keine Ahnung, also spiel Dich hier auch nicht auf.

Gilt für Dich das Motto: wenn man eine Kündigung bekommt, muss
man sowieso raus, also kann man auch gleich ausziehen?

gilt für dich kopf in den sand stecken als motto

Nein. Wer steckt denn den Kopf in den Sand?

vielleicht der der einen rat erhält ??

Rosen, sie reden irre.

auch wenn sehenden auges vielleicht kosten auflaufen, die ja
irgendwer bezahlen muss

Welche Kosten denn? Wenn Du jetzt die des Vermieters meinst -
das ist ganz allein sein Problem, wenn er meint, auf Lesen des
Gesetzestextes oder fachmämnnischen Rat verzichten zu können.
kosten des Mieters kann ich hier nicht erkennen.

d.h. aber nicht das nicht welche entstehen können,
insbesondere durch unkooperatives verhalten…

Und?
Erzähl das doch Deinem Friseur, vielleicht interessiert es den.

…wer die dann zu tragen hat, hab ich ja nicht geschrieben

Nein. Weil Du auch das nicht weißt.

Aber vermutlich kannst Du uns auch dabei schlau machen?

vermutlich nicht, denn nur der schlau werden will, hat
letztlich überhaupt ne option hierzu

Okay, das heißt also: auch da hast Du nur ohne Ahnung irgendwas daher geplappert.
Sehr hilfreich das ganze.

Gruß
loderunner (ianal)

Das funktioniert aber nur dann, wenn die Kündigung ein
Mindestmaß erfüllt und überhaupt Gründe enthält. Das tut sie
hier doch gar nicht. Gründe dürfen konkretisiert werden,
nichts kann ich aber nicht konkretisieren.

die Kündigung ist hier mit Eigenbedarf begründet.
Dieser kann noch konkretisiert werden.

Nein, das kann man nicht. Im Gesetz (§573 BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html) lesen einige von uns:
„Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.“
Und wenn Du mal die zugehörigen Urteile durchliest, dann findest Du, dass der Vermieter sogar angeben muss, für wen GENAU er die Wohnung benutzen will.
Und das sollte sogar Dir einleuchten, denn wie soll denn der Mieter wohl sonst herausfinden können, ob die Kündigung nun gerechtfertigt ist oder nicht, hm? Schonmal eine Wohnung suchen, um dann zwei Tage vor Fristablauf festzustellen, dass die Kündigung doch nicht gerechtfertigt gewesen wäre? Und das soll dann auch noch seitens des Vermieters okay sein?

Wie wäre es denn, wenn Du Dich wenigstens in Grundzügen informierst, bevor Du Dich hier äußerst?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Eine Reaktion des Mieters ist also erstmal nicht nötig.

Richtig.

Gründe, die den schon benannten Eigenbedarf ergänzen und erst
nach der erfolgten Kündigung entstanden sind, können
nachgeholt werden. Es ist auch zulässig, im Zivilprozess die
genannten Kündigungsgründe zu ergänzen und besser zu
konkretisieren.

Nein, nein, nein!
Alle Gründe sind in der Kündigung zu nennen. Hier ist aber nicht mal einer rechtsgültig angegeben (es MUSS die Person genannt werden wegen der Eigenbedarf angemeldet wird!). Das Wort ‚Eigenbedarf‘ heißt genau gar nichts.
Nachträglich darf der Vermieter die Gründe nennen, die erst nachträglich entstanden sind. Die Kündigungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Kündigung vorliegt. Nicht irgendein vorläufiger Zettel und der Inhalt kommt dann irgendwann, wenn es dem Vermieter einfällt. Lies doch einfach mal im Gesetz nach: http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html

Also, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der
Kündigung wird er gegebenenfalls nachschiessen, ob M reagiert
oder nicht.

Reine Spekulation.

Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

Maximal könnte der fiktive VM am letzen Tag des
Mietverhältnisses(das er ja glauben würde gekündigt zu haben)
vor der Tür stehen und der M könnte immer noch auf die „der
Form entsprechende“ Kündigung warten … ?

Genau so ist es.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

wohnt er in einem Einfamilienhaus, oder wohnt er
möglicherweise in einem Zweifamilienhaus wo man gemäß §573a
(erleichterte Kündigung des Vermieters) nicht immer einen
Kündigungsgrund angeben muß.

Falsch. Schau ins Gesetz: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html, dort findest Du den Satz:
„In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.“
Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Gruß
loderunner (ianal)

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Falsch. Schau ins Gesetz:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html,

Hallo Loderunner,

Zuerst mal: Wir reden hier natürlich immer noch über eine absolut fiktive Sache.

Würdest du mir bitte mitteilen was an meiner Erklärung „falsch“ sein soll. Danke.

Es steht doch überhaupt noch nichts davon drin, dass der Vermieter die Wohnung nach
§ 573a kündigt.
Hier der angebliche identische Wortlaut:

„hiermit müssen wir leider das Mietverhältnis mit Ihnen wegen Eigenbedarf zum 2X.XX.2X11 kündigen“

Deshalb auch mein erster Satz:

„Hallo,
ich finde ein Mieter sollte seine Mietsituation, um eine bessere Beurteilung einer eventuellen Kündigungberechtigung, erst einmal preisgeben, also hier offen legen.“

Diese Kündigung vom Vermieter ist sowieso ungültig, da unbegründet!

Eine Begründung könnte in etwa so sein :

1.) Benötigung für einen nahen Verwandten, (mit Person angeben)
2.) Für eine dringend benötigte Kranken-Pflegeperson, die im Haus unbedingt gebraucht wird. usw.

Die Kündigungszeit liegt dann je nach verbrachter Mietdauer schon ab 3 Monate aufwärts.

Aber jetzt kommt’s:

Würde der Vermieter nach § 573a kündigen, (auch Wörtlich angegeben)
was zum Beispiel in einem Zweifamilienhaus unter gewissen Voraussagen möglich sein „kann“
Braucht er die Kündigung nicht zu begründen,
Achtung: sie verlängert sich dann aber um 3 Monate, also auf wenigstens 6 Monate, je nach gewesener Mietzeit.

Aber erst bei dieser art von Kündigung tritt dann auch der Absatz 3 von § 573a in Kraft,
in der er angeben muss:
„Ob er die Kündigung auf Absatz 1 oder 2 stützt.“

Und er muss auf die Möglichkeit eines Einspruchs und der Dauer in der Kündigung gegen die Kündigung schriftlich hinweisen.

Und das ist auch von der Enge der einzelnen Wohnungen in Bezug auf Verknüpfung abhängig.

Der Gesetzgeber gibt halt da noch einen Ausweg, wo sich zwei, zu sehr aufs Gemüt gehen.

Also Mister Loderunner nicht so voreilig bitte :smile:

Mit freundlichen Grüßen

Ma - kani

Stichworte: Falsche Mietkündigung, Eigenbedarfskündigung, Kündigung nach § 573a