Falsch. Schau ins Gesetz:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html,
Hallo Loderunner,
Zuerst mal: Wir reden hier natürlich immer noch über eine absolut fiktive Sache.
Würdest du mir bitte mitteilen was an meiner Erklärung „falsch“ sein soll. Danke.
Es steht doch überhaupt noch nichts davon drin, dass der Vermieter die Wohnung nach
§ 573a kündigt.
Hier der angebliche identische Wortlaut:
„hiermit müssen wir leider das Mietverhältnis mit Ihnen wegen Eigenbedarf zum 2X.XX.2X11 kündigen“
Deshalb auch mein erster Satz:
„Hallo,
ich finde ein Mieter sollte seine Mietsituation, um eine bessere Beurteilung einer eventuellen Kündigungberechtigung, erst einmal preisgeben, also hier offen legen.“
Diese Kündigung vom Vermieter ist sowieso ungültig, da unbegründet!
Eine Begründung könnte in etwa so sein :
1.) Benötigung für einen nahen Verwandten, (mit Person angeben)
2.) Für eine dringend benötigte Kranken-Pflegeperson, die im Haus unbedingt gebraucht wird. usw.
Die Kündigungszeit liegt dann je nach verbrachter Mietdauer schon ab 3 Monate aufwärts.
Aber jetzt kommt’s:
Würde der Vermieter nach § 573a kündigen, (auch Wörtlich angegeben)
was zum Beispiel in einem Zweifamilienhaus unter gewissen Voraussagen möglich sein „kann“
Braucht er die Kündigung nicht zu begründen,
Achtung: sie verlängert sich dann aber um 3 Monate, also auf wenigstens 6 Monate, je nach gewesener Mietzeit.
Aber erst bei dieser art von Kündigung tritt dann auch der Absatz 3 von § 573a in Kraft,
in der er angeben muss:
„Ob er die Kündigung auf Absatz 1 oder 2 stützt.“
Und er muss auf die Möglichkeit eines Einspruchs und der Dauer in der Kündigung gegen die Kündigung schriftlich hinweisen.
Und das ist auch von der Enge der einzelnen Wohnungen in Bezug auf Verknüpfung abhängig.
Der Gesetzgeber gibt halt da noch einen Ausweg, wo sich zwei, zu sehr aufs Gemüt gehen.
Also Mister Loderunner nicht so voreilig bitte 
Mit freundlichen Grüßen
Ma - kani
Stichworte: Falsche Mietkündigung, Eigenbedarfskündigung, Kündigung nach § 573a