Ich hätte mal Fragen zum Thema Förderung bei der Existenzgründung und
hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Wie ich erfahren und gelesen habe, kann man einen Antrag auf Förderung bei der Arbeitsagentur stellen. Dafür muss man arbeitslos sein.
Wie geht das aber vonstatten, wenn man sich schnellst möglich selbstständig machen will, aber wegen Wehrdienst nicht direkt nach dessen Ende gekündigt werden kann, sprich: Wenn man eh gekündigt werden soll, gibt es dann Möglichkeiten gekündigt zu werden, obwohl dieser Kündigungsschutz besteht und ohne drei Monate für das Arbeitslosengeld gesperrt zu werden?
Kann es passieren, dass die Arbeitsagentur sagt, dass man, da man diesen Kündigungsschutz hat, sich nicht arbeitslos(-suchend) melden kann bzw. nicht gekündigt werden kann?
Gibt es Möglichkeiten für einen Betrieb, den Mitarbeiter durch Entlohnung ohne Kündigungsschutz entlassen zu können (Abfindung etc.)?
Ich hoffe, Ihr könnt mir folgen und weiterhelfen.
Ich danke euch schon mal vielmals.
MfG
Zisch
MOD:Text zur besseren Lesbarkeit formell überarbeitet
Kann es passieren, dass das Arbeitsamt sagt, dass man, da man diesen Kündigungsschutz hat, sich nicht arbeitslos(-suchend) melden kann bzw. nicht gekündigt werden kann?
Ja, das wird nach meiner Einschätzung wohl passieren bzw. der Arbeitslose kriegt eine Sperre.
Gibt es Möglichkeiten für einen Betrieb, den Mitarbeiter durch Entlohnung ohne Kündigungsschutz entlassen zu können (Abfindung etc.)?
Das geht bestimmt, dass man sich da einigen kann. Die Abfindung sollte aber annähernd so hoch wie das ansonsten bezogene Gehalt (Gesamtsumme) sein, der AN bekommt nämlich vermutlich eine Sperre, wenn er freiwillig kündigt.
Vielleicht schafft er es ja, sich mit Hilfe dieser Abfindung selbständig zu machen. Das wäre übrigens ratsam, denn diese Zuschüsse vom Arbeitsamt sind immer mit viel Aufwand vonseiten des Antragstellers verbunden. Wenn er sich selbständig machen will, ist das nicht so sinnvoll, denn er hat bestimmt auch ohne dem genug zu tun.
Für eine bereits existierende Firma gibt es übrigens meines Wissens keine Förderung zur Existenzgründung.
Eine Arbeitslosmeldung ist auch bei einer rechtswidrigen AG-Kündigung möglich.
Inwieweit eine Sperrzeit eintreten kann (, somit der Alg-Anspruch nach § 144 SGB III ruhen und daher für diese Zeit auch kein Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) gezahlt würde), sofern die für den AG geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten wird (= rechtswidrige AG-Kündigung), empfehle ich die Lektüre der Alg-Durchführungsanweisung ( DA ) zu § 144 SGB III : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…
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