Danke, ich glaube auch, daß ich nicht drum herum komme. Ich sammel aber lieber vorher schon soviel wie möglich an Infos, denn wer weiß, wie gut der RA ist. Hatte bereits schlechte Erfahrungen gemacht, die mir teuer wurden!
Gruß
f.
Hallo,
nein, das würde ich in jedem Falle einen Anwalt überlassen.
Im Grundbuch werden keine Bauakten geführt, die hat die jeweilige Kommune und wenn das Gebäude nicht als Wohngebäude registriert ist, muss es zurück gebaut werden (was eine gute Argumentation gegen den Nachbar ist ).
Hallo,
egal ob Pacht oder Miete ohne Zahlungsnachweise kann er sich darauf nicht berufen, schlicht und einfach weil in beiden Fällen die Kündigung ja schon lange erfolgt wäre.
Hier hilft wirklich nur ein Rechtsanwalt, der diesen Besitzstandsstörer , so nennt man das rechtlich in die Schranken weist.
Danke, werde ich machen.
Bin jedoch für weitere Info`s und Hinweise sehr dankbar!
Gruß
f
Hallo,
Es steht nicht immer Alles im Grundbuch, von daher ist ein „sauberes Grundbuch“ nicht in jedem Fall mit „100% wasserdicht“ gleichzusetzen ist.
„Ländlicher Raum“ und „alte Gebäude“ kann im Zusammenhang mit „niemand mehr da, der irgendwas weiss“ der Teufel gesehen haben.
Von daher:
Wer hat das Gebäude/den Gebäudeteil errichtet, um den es hier geht?
ist da irgendwas nachvollziehbar?
Hast Du mal den Notar, der den Grundstücksverkauf beurkundet hat, m Rat gefragt?
Notfalls sollte dieser sich mal die Grundakte (nicht das Grundbuch) ansehen.
Gibt es irgendwelche „alten Männer“ vor Ort, die Auskunft geben könnten? So ein Ex-Ortsbürgermeister oder „interessierter Nachbar“ könnte da hilfreich sein.
Bevor es zwischen den Nachbarn zum „grossen Knall“ kommt: Gibt es im Ort Vertrauenspersonen, die im Konflikt vermitteln können?
Gruß
Jörg Zabel
Hallo @foljajoe
Gekauft hast Du ein Grundstück das beinhaltet auch sämtliche darauf befindliche Bebauung - Stichwort: wesentliche Bestandteile (eines Grundstückes).
Wenn kein Nutzungsentgelt gezahlt wird, dann handelt es sich um eine Leihe > BGB ab § 598
Dort wird einiges dazu geschrieben.
Eine Recherche beim Bauamt welche Nutzungen für welche Gebäude derzeit genehmigt sind ist sicher ein guter erster Ansatz.
Den Nutzenden Nachbarn könnte man zunächst unter Fristsetzung auffordern die Nutzung zu unterlassen, ggf Schlüssel zurückzugeben und seine beweglichen Gegenstände vom Grundstück zu entfernen. Zusätzlich könnte man den Nachbarn auffordern, falls er irgendwelche Rechte (z.B. Nutzungsrecht) behauptet, die entsprechende Rechtsgrundlage zu beweisen.
Mit diesen ersten Ergebnissen hätte man dann auch gute Ansatzpunkte für das erste Anwaltsgespräch.
Grüsse Rudi
Danke Joerg Zabel,
der Rat mit der Grundakte ist gut. Kann ich diese Einsicht selbst vornehmen und auch gleichzeitig einen Auszug beantragen wie beim Grundbuchauszug, oder kann das nur ein ein Notar oder RA für mich erledigen?
Hätte nicht gedacht, daß ein Grundbuch NICHT 100% wasserdicht ist. Aber die Grundakte ist es, der man dann 100%ig vertrauen kann? Noch weiter kann man ja garnicht gehen… !
Ja, was die älteren im Ort , bzw. in der Nachbarschaft betrifft, so versuche ich Kontakte herzustellen. Bin dadurch auch schon auf kleine Ungereimtheiten gestoßen, die für mich gute Hinweise sind.
Ich hoffe, daß ich mit Einsichtnahme beim Bauamt erfolgreich sein werde.
Gruß
foljajoe
Hallo,
das:
Den Nutzenden Nachbarn könnte man zunächst unter Fristsetzung auffordern die Nutzung zu unterlassen, ggf Schlüssel zurückzugeben und seine beweglichen Gegenstände vom Grundstück zu entfernen. Zusätzlich könnte man den Nachbarn auffordern, falls er irgendwelche Rechte (z.B. Nutzungsrecht) behauptet, die entsprechende Rechtsgrundlage zu beweisen
ist eine blöde Idee.
Ersten ihn überhaupt auf diesen Gedanken zu bringen und zweitens ihm auch noch Zeit zu lassen,
Zeugen aus dem Ärmel zu schütteln.
Denn sonst hast du unter Umständen jahrelang ein nicht nutzbares Gebäude ohne Einnahmen und haftest zusätzlich noch für den Winterdienst.
Danke Rudi,
ich werde Eure Ratschläge beachten. Als erstes gehe ich zum Bauamt, um dort Informationen über das gesamte Baugeschehen und genehmigte Nutzung derselben zu erfahren. Danach geht`s zum Brundbuchamt um Einsicht/Auszug in/aus die/der Grundakte zu bekommen. Dann, denke ich, habe ich genügend Erkenntnisse, um weitere Schritte zu unternehmen. Muß man denn bei einer Leihe auch eine richtige Kündigung aussprechen, oder lediglich Gebäudeückgabe und Schlüsseübergabe verlangen. Ratsam ist es doch sicherlich, daß man auch eine Frist von vielleicht 3 Monaten setzt?
Kann ich auf eine sofortige Besichtigung bestehen, möchte natürlich auch eine Istzustandsaufnahme machen und mit Foto eventuell dokumentieren.
Meiner Verkehrssicherungspflicht muß ich ebenso nachkommen, auch bei Verleihe, denke ich?
Gruß
foljajoe
Ja Benny, auch diese Gedankengänge verfolge ich. Ich habe gelesen, daß in meinem Falle, wo es keinen schriftlichen Vertag gibt, also wahrscheinlich eine mündliche Absprach wann auch immer erfolgte, und auch keine Pacht/Miete gezahlt wird, eine Übergabe mit sofortiger Wirkung verlangt werden kann.
Es ist nur die Frage, welches Werzeug man zuerst benutzt, gleich einen Vorschlaghammer? Ein schmaler Grad.
So wie ich es rausgelesen habe hafte ich eh für Winterdienst und und und…
Gruß joe
Hallo,
Muß man denn bei einer Leihe auch eine richtige Kündigung aussprechen,
6 Monate Kündigungsfrist laut BGB und wenn der Nachbar was anderes behauptet, stehst du da.
Genau deswegen sage ich doch, bring ihn doch gar nicht erst auf diese Idee.
Du hast es doch schon einmal
Mit Nachbarn ins Gespräch zu kommen erweist sich als schwierig, da er der Ansicht ist, es handelt sich inzw. um sein Eigentum und er braucht nur den Boden, also ca 20 m² zu erwerben.
im gütlichen versucht.
Daher Anwalt und ab damit, denn das wird sich auch so schon über Monate hinziehen.
Hallo,
Normalerweise kann man das selber. Das Lesen und Verstehen kann allerdings kompliziert sein, deshalb empfehle ich eine „kundige Person“ mitzunehmen. Nicht immer sind die Rechtspflegerinnen nett und erklären dem Laien das, was für ihn wichtig ist.
Im Normalfall kann man sich auf das Grundbuch verlassen.
Zu jedem Grundbuch gibt es eine Akte, die Grundakte, in der alles aufbewahrt wird, was zu den Eintragungen im Grundbuch geführt hat, z, B. die nötigen Verträge usw., das ist die Grundakte. (Es kann sein, dass im Grundbuch nur „Leitungsrecht für …“ steht und in der Grundakte die Kartenskizze dazu aufbewahrt wird.)
Diese Unterlagen (alte Kaufverträge) könnten im Zweifelsfall wichtig sein. Und Zweifel sehe ich hier bei Dir schon. Ohne die Situation vor Ort zu kennen ist hier ein Rat zweifelhaft.
Gruß
Jörg Zabel
Danke Jörg,
ich werde mit meinem Freund zusammen hinfahren und mit ihm Einsicht nehmen. Falls es problematisch ist, kann er immer noch einen Profi beauftragen. Auch wird er beim Bauamt vorsprechen, um die eingetragenen Nutzungsgenehmigungen der verschiedenen Gebäude zu erfahren, eventuell noch Bauzeichnungen, Lageskizzen u.ä. zu erhalten.
Gruß
fjoe
interessant. hast du dein eigenes bgb? in meinem steht in §604 (http://dejure.org/gesetze/BGB/604.html)
„Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.“
und http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102834-kuendigungsfristen-fuer-unentgeltlich-genutzte-wiese bestärkt mich in dieser version.
dazu:
"Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern
So und jetzt kommt der Nachbar mit dem alten Hein Müller-Mockeberg (als Zeuge) und behauptet der
verstorbene Eigentümer haben dem Nachbarn das ganze auf Lebenszeit verliehen.
Was dann ???
aha. und die kann man dann also mit 6monaten frist kündigen? steht wo genau in deinem bgb?
.
Laßt mal bitte Eure persönlichen Auseinandersetzungen, das ist kein Bestandteil oder Thema meiner Fragestellung.
Ich bin über jeden Hinweis sehr dankbar, da ich das nicht für mich mache, bin ich noch aufmerksamer, d.h. auch kritischer und trenne sehrwohl Wissen von Pseudowissen.
Die besten Hinweise, auch unterlegte, kamen von @Hexerl und @Rudi_d5476e, denen mein besonderer Dank gilt. Den Hinweis von @anonymix zum § 604 ist nachvollziehbar und richtig. Keine Kündigungsfrist, aber Ermessensfrage denke ich. Man wird es nicht von einem zum anderen Tag kündigen, sondern mit einer Frist, von vielleicht 10 - 30 Tagen. Wichtig ist dabei natürlich, daß neben dem § 903 auch §§93,94 BGB und 946 greifen.
6, 9 bzw. 12 Monate Kündigungsfrist sind Fristen, die für Nutzung von Wohngebäuden oder Wohnungen gelten, wenn es sich um mündlichen Mietvertrag handelt, eine Miete aber gezahlt wird. Kündigungsfrist richtet sich dann nach der Dauer der Nutzung. Das konnte ich nachlesen aufgrund der Hinweise hier.
Bei meinem Freund ist es aber eine kostenlose Leihe ohne Vertrag und Mietentgeld, auch ohne jegliche Beteiligung an fixen Kosten (Grundsteuern, Versicherungen usw.).
Sollte noch jemand konkrete Hinweise oder Verweise auf Urteile des BGH haben, so würde ich mich sehr freuen.
Danke
Ein Grundbuch unterliegt zwar den öffentlichen glauben (was drin steht ist richtig, auch wenn es falsch ist ) , aber in den meisten Regionen gibt es nebenher noch Baubücher, die sich ggf von Grundbuch unterscheiden können. Nicht alles was im Baulastenverzeichnis steht ist auch im Grundbuch nieder geschrieben.
Schade, ich hatte um sachliche Kommentare und Informationen gebeten
diese hast du zu genüge bekommen.