Danke Rudi,
ich werde Eure Ratschläge beachten. Als erstes gehe ich zum Bauamt, um dort Informationen über das gesamte Baugeschehen und genehmigte Nutzung derselben zu erfahren. Danach geht`s zum Brundbuchamt um Einsicht/Auszug in/aus die/der Grundakte zu bekommen. Dann, denke ich, habe ich genügend Erkenntnisse, um weitere Schritte zu unternehmen. Muß man denn bei einer Leihe auch eine richtige Kündigung aussprechen, oder lediglich Gebäudeückgabe und Schlüsseübergabe verlangen. Ratsam ist es doch sicherlich, daß man auch eine Frist von vielleicht 3 Monaten setzt?
Kann ich auf eine sofortige Besichtigung bestehen, möchte natürlich auch eine Istzustandsaufnahme machen und mit Foto eventuell dokumentieren.
Meiner Verkehrssicherungspflicht muß ich ebenso nachkommen, auch bei Verleihe, denke ich?
Gruß
foljajoe
Ja Benny, auch diese Gedankengänge verfolge ich. Ich habe gelesen, daß in meinem Falle, wo es keinen schriftlichen Vertag gibt, also wahrscheinlich eine mündliche Absprach wann auch immer erfolgte, und auch keine Pacht/Miete gezahlt wird, eine Übergabe mit sofortiger Wirkung verlangt werden kann.
Es ist nur die Frage, welches Werzeug man zuerst benutzt, gleich einen Vorschlaghammer? Ein schmaler Grad.
So wie ich es rausgelesen habe hafte ich eh für Winterdienst und und und…
Gruß joe
Hallo,
Muß man denn bei einer Leihe auch eine richtige Kündigung aussprechen,
6 Monate Kündigungsfrist laut BGB und wenn der Nachbar was anderes behauptet, stehst du da.
Genau deswegen sage ich doch, bring ihn doch gar nicht erst auf diese Idee.
Du hast es doch schon einmal
Mit Nachbarn ins Gespräch zu kommen erweist sich als schwierig, da er der Ansicht ist, es handelt sich inzw. um sein Eigentum und er braucht nur den Boden, also ca 20 m² zu erwerben.
im gütlichen versucht.
Daher Anwalt und ab damit, denn das wird sich auch so schon über Monate hinziehen.
Hallo,
Normalerweise kann man das selber. Das Lesen und Verstehen kann allerdings kompliziert sein, deshalb empfehle ich eine „kundige Person“ mitzunehmen. Nicht immer sind die Rechtspflegerinnen nett und erklären dem Laien das, was für ihn wichtig ist.
Im Normalfall kann man sich auf das Grundbuch verlassen.
Zu jedem Grundbuch gibt es eine Akte, die Grundakte, in der alles aufbewahrt wird, was zu den Eintragungen im Grundbuch geführt hat, z, B. die nötigen Verträge usw., das ist die Grundakte. (Es kann sein, dass im Grundbuch nur „Leitungsrecht für …“ steht und in der Grundakte die Kartenskizze dazu aufbewahrt wird.)
Diese Unterlagen (alte Kaufverträge) könnten im Zweifelsfall wichtig sein. Und Zweifel sehe ich hier bei Dir schon. Ohne die Situation vor Ort zu kennen ist hier ein Rat zweifelhaft.
Gruß
Jörg Zabel
Danke Jörg,
ich werde mit meinem Freund zusammen hinfahren und mit ihm Einsicht nehmen. Falls es problematisch ist, kann er immer noch einen Profi beauftragen. Auch wird er beim Bauamt vorsprechen, um die eingetragenen Nutzungsgenehmigungen der verschiedenen Gebäude zu erfahren, eventuell noch Bauzeichnungen, Lageskizzen u.ä. zu erhalten.
Gruß
fjoe
interessant. hast du dein eigenes bgb? in meinem steht in §604 (http://dejure.org/gesetze/BGB/604.html)
„Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.“
und http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102834-kuendigungsfristen-fuer-unentgeltlich-genutzte-wiese bestärkt mich in dieser version.
dazu:
"Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern
So und jetzt kommt der Nachbar mit dem alten Hein Müller-Mockeberg (als Zeuge) und behauptet der
verstorbene Eigentümer haben dem Nachbarn das ganze auf Lebenszeit verliehen.
Was dann ???
aha. und die kann man dann also mit 6monaten frist kündigen? steht wo genau in deinem bgb?
.
Laßt mal bitte Eure persönlichen Auseinandersetzungen, das ist kein Bestandteil oder Thema meiner Fragestellung.
Ich bin über jeden Hinweis sehr dankbar, da ich das nicht für mich mache, bin ich noch aufmerksamer, d.h. auch kritischer und trenne sehrwohl Wissen von Pseudowissen.
Die besten Hinweise, auch unterlegte, kamen von @Hexerl und @Rudi_d5476e, denen mein besonderer Dank gilt. Den Hinweis von @anonymix zum § 604 ist nachvollziehbar und richtig. Keine Kündigungsfrist, aber Ermessensfrage denke ich. Man wird es nicht von einem zum anderen Tag kündigen, sondern mit einer Frist, von vielleicht 10 - 30 Tagen. Wichtig ist dabei natürlich, daß neben dem § 903 auch §§93,94 BGB und 946 greifen.
6, 9 bzw. 12 Monate Kündigungsfrist sind Fristen, die für Nutzung von Wohngebäuden oder Wohnungen gelten, wenn es sich um mündlichen Mietvertrag handelt, eine Miete aber gezahlt wird. Kündigungsfrist richtet sich dann nach der Dauer der Nutzung. Das konnte ich nachlesen aufgrund der Hinweise hier.
Bei meinem Freund ist es aber eine kostenlose Leihe ohne Vertrag und Mietentgeld, auch ohne jegliche Beteiligung an fixen Kosten (Grundsteuern, Versicherungen usw.).
Sollte noch jemand konkrete Hinweise oder Verweise auf Urteile des BGH haben, so würde ich mich sehr freuen.
Danke
Ein Grundbuch unterliegt zwar den öffentlichen glauben (was drin steht ist richtig, auch wenn es falsch ist ) , aber in den meisten Regionen gibt es nebenher noch Baubücher, die sich ggf von Grundbuch unterscheiden können. Nicht alles was im Baulastenverzeichnis steht ist auch im Grundbuch nieder geschrieben.
Schade, ich hatte um sachliche Kommentare und Informationen gebeten
diese hast du zu genüge bekommen.
Ja @Naseweis, da hast Du Recht, hat mich auch in die richtige Spur gebracht, weshalb ich dankbar bin.
Trotzdem finde ich es schade, diesen verbalen Schlagabtausch, der mit der Thematik kaum etwas zu tun hat.
Auch Dein Hinweis war gut, was das Grundbuch betrifft und so hatte ich heute bereits die Möglichkeit ergriffen und mich in die Grundakte eingelesen. Baulastenverzeichnis ist morgen dran! Danke Dir auch!
Hallo,
darf ich dich einmal an deine Eingangsfrage ganz oben erinnern ??
Du hast selber geschrieben:
Ein angebautes Gebäude, welches an direkt an der Straßenfront liegt, wird ohne Vertrag und entgeltlos vom Nachbarn schon seit vielen Jahren genutzt. Auch Werterhaltung und Modernisierung erfolgten vor Jahren durch ihn
Damit bist du aber wieder in der Frist für Wohngebäude, nämlich Kündigung frühestens 6 Monate.
Denn da es kein schriftlichen Vereinbarungen gibt und der ursprüngliche Eigentümer verstorben ist, kann sich der Nachbar alles passend reden.
Das ist nämlich das große Problem der Leihe, worauf ich dich schon in meinem zweiten Beitrag
An deiner Stelle würde ich die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt erledigen lassen ,weil sich da viele
Schwierigkeiten auftun könnten ( lies mal BGB § 598).
hingewiesen hatte.
Danke Benny, es ist richtig, daß hier nicht alle Fragen geklärt werden konnten/können. Von einem RA habe ich inzwischen auch die Bestätigung, daß §604 greift, was die Aussage von anonymix bestätigt. Nun ist für mich noch wichtig, welche Nutzungsart bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen ist, was ich in Kürze erfahre.
Um einen RA komme ich nicht drum herum, das ist mir auch klar geworden. Leihe ohne Vertag kann sogar schwieriger werden als ein ordentlicher Vertrag. Doch mein Vorteil ist auch, das es kostenlose Leihe war/ist!
Grüßlis
Dann weist man hierauf hin:
Woraus sich in Verbindung mit
BGB § 605 Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
ein Kündigungsrecht ergibt.
Da ich im BGB keine Kündigunsfrist sehe, dürfte jede angemessene Frist (abhängig von der Zeit, z.B. Rückbauten / Entnahmen der eingebauten Sachen zu erledigen) korrekt sein.
zu Benny’s Kommentar:
Ich halte es für eine ganz blöde Idee, erst Wind zu machen ggf noch Rechtsanwaltskosten zu produzieren, sich vielleicht gar erst vor Gericht wiederzusehen … und dann zaubert der Nachbar plötzlich einen Vertrag aus der Tasche und man selbst guckt dumm aus der Wäsche und hat dazu noch Verfahrenskosten am Bein.
Besser finde ich es vorher auszuloten wo man steht.
Ein (guter) Rechtsanwalt würde genau das als ersten Schritt tun, um nicht unnötig ein aussichtsloses Verfahren zu riskieren.
Zweiter Vorteil: „zaubert“ der Nutzende den angefragten Nachweis trotz vorheriger Aufforderung erst nach gerichtsanhängigkeit aus der Tasche, dann hat er i.d.R. die Verfahrenskosten zu vertreten.
Aber das mag jeder halten wie er will.
Hier geht es ja um Meinungsaustausch
Noch ein ergänzender Aspekt:
Nur bei einem Wohnraum-Mietverhältnis gilt „Kauf bricht nicht Miete“. Alle sonstigen Verträge/schuldrechtlichen Vereinbarungen gelten nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Das müsste m.E. auch für die Leihe gelten. Dazu aber ggf einen RA befragen.
Schau mal hier mit den weiterführenden Links:
Außerdem ist unbekannt für welche Nutzung das Gebäude dem Nutzenden überlassen wurde. Wenn er erst später selbst eine Wohnung eingebaut hat, dann kann die vereinbarte Nutzung kaum „Wohnzwecke gewesen sein“.
Aber auch ein explizit erteiltes unentgeltliches Wohnungsrecht geht nur auf den Erwerber über, wenn es dinglich abgesichert wurde (also als Last auf dem Grundstück im Grundbuch steht).
https://www.imcheck24.de/lebenslanges-wohnrecht-beim-immobilienverkauf/
auch durch eine reparatur wird aus einer leihe keine miete.
halte endlich die finger still!
Hallo Leutechens,
alle habt Ihr mir bisher geholfen, den Weg zu finden, um zielgerichtet eine Lösung meines Problems anzusteuern. Dafür danke ich nochmals recht herzlich.
Nun aber noch ein Aspekt, der sich aus meinen Recherchen ergab!
Bei meinen intensiven Recherchen stieß ich auf ein Dokument, welches aussagt, daß das Gebäude bereits 1930 zu Wohnzwecken genutzt wurde, jedoch nicht durch den Eigentümer des Grundstückes, sondern wiederum einer Nachbarin. Zusätzlich existierte aber auf dem Nachbargrundstück ein weiteres Wohnhaus, so daß ich in der Annahme bin, es war die Wohnung eventuell der Oma der Nachbarn. Der eingezeichnete Grenzverlauf bestätigt jedoch wiederum, daß das Gebäude auf meinem Grundstück damals schon stand. Man weiß ja nicht, ob der Opa damals ein Verhältnis zu der süßen Nahbarin hatte und ihr somit ein Wohnrecht bis Lebensende einräumte. jedoch hat sich dadurch wohl ein Gewohnheitszustand ergeben, so daß bis zum heutigen Tage das Gebäude weiterhin vom Nachbarn genutzt wird, aber mit dem Wissen, daß es auf fremder Erde steht. Wer es jemals gebaut hat, das erschließt sich nicht.
Wie wird denn die Leihe über solch einen langen Zeitraum bewertet? Niemandem in der Folgezeit war es scheinbar bewußt, daß es sich hier um absolut ungeklärte Nutzungsverhältnisse handelt. Nur mein Nachbar war sich dessen bewußt, daher sein Versuch mir das Stückchen Erde abzukaufen in einem überfallmäßigen Anlauf.
Bin ich auf der falschen Fährte, wenn ich hier als Neubesitzer klare Verhältnisse schaffen will?