Kurz vor dem Auszug

Hallo,

Mietervertrag ist zum Ende des Monats gekündigt.
Der Mieter hat letzten 1 1/2 Wochen vor Mietende, für die Vorbesichtigung und Wohnungsübergabe eingeplant.
Nun stellt sich herraus, das der Vermieter in dieser Zeit im Urlaub ist.
Vorbesichtigung und Übergaben können also in dieser Zeit nicht stattfinden.
Ein telefonat zwischen Mieter und Vermieter brachte keine, für beide Seiten akzeptable, Lösung.
In dem telefonat forderte der Vermieter einen von ihm ausgewählten Termin, der für den Mieter nicht wahrnehmbar ist( Übergabe 9Uhr, Mieter beruflich eingespannt) der Mieter bat um einen anderen Termin, allerding weigerte sich der Vermieter und forderte den bereits genannten Termin, gegebenfalls mit einer dritten Person des Mieters.
Da keine Vorbesichtigung erfolgen sollte, war der Mieter mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. Der Vermieter beendete das Gespräch ohne Terminabsprache.
Am selben Tag erhielt der Mieter einen Brief vom Vermieter mit dem bereits telefonisch genannten Termin als TERMINFESTSETZUNG.

Darf der Vermieter einen Termin ohne Ausweichmöglichkeit festsetzen?
Der Termin ist nach Ende des Mietverhältnisses. Dieser Umstand hat der Vermieter zu verschulden.

Danke…
MFG jasue

Hallo!

Darf der Vermieter einen Termin ohne Ausweichmöglichkeit
festsetzen?

Nein.

Der Termin ist nach Ende des Mietverhältnisses.

Dann geht’s den Mieter nichts mehr an. Wo ist das Problem?

Gruß
Wolfgang

dann sollte es ja sogar aureichen, wenn der Mieter den Schlüssel in den Briefkasten der Hausverwaltung/Eigentümer wirft?!?!?

Hallo!

Darf der Vermieter einen Termin ohne Ausweichmöglichkeit
festsetzen?

Nein.

Der Termin ist nach Ende des Mietverhältnisses.

Dann geht’s den Mieter nichts mehr an. Wo ist das Problem?

Die Rückgabe der Wohnung ist eine Bringschuld des Mieters, er muss rechtzeitig Termine vorschlagen und versuchen, dem Vermieter in den Besitz der Wohnung zu bringen, nicht umgekehrt. Der Vermieter darf dies zwar nicht vereiteln, in diesem Fall muss sich aber der Mieter nach den Terminwünschen des Vermieters richten. Kümmert der Mieter sich nicht rechtzeitig bzw. nimmt er sich keine Zeit dafür, ist er gem. §§ 546a, 571 BGB dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet…

1 Like

Hallo!

dann sollte es ja sogar aureichen, wenn der Mieter den
Schlüssel in den Briefkasten der Hausverwaltung/Eigentümer
wirft?!?!?

Hab inzwischen den Verdacht, den Sachverhalt nicht verstanden zu haben. Ich nahm an, mit „Vorbesichtigung“ sei ein Termin mit Nachmietern gemeint. Das kann natürlich nur in Terminabsprache zwischen allen Beteiligten geschehen.

Wie es aber den Anschein hat, soll hier eine „Vorbesichtigung“ im Zusammenhang mit der Wohnungsübergabe stattfinden. Warum das? Wenn es sich um die Wohnungsübergabe handelt, also auch um die Feststellung von Schäden, würde ich einen persönlichen Vor-Ort-Termin vereinbaren und einhalten, jedenfalls nicht einfach die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters stecken.

Gruß
Wolfgang

Der Vermieter darf dies zwar nicht vereiteln, in
diesem Fall muss sich aber der Mieter nach den Terminwünschen
des Vermieters richten. Kümmert der Mieter sich nicht
rechtzeitig bzw. nimmt er sich keine Zeit dafür, ist er gem.
§§ 546a, 571 BGB dem Vermieter zu Schadenersatz
verpflichtet…

Das versteh ich jetz nicht!
Der Mieter hat sich Zeit für die Übergabe der Wohnung genommen, allerdings ist der Vermieter in dieser Zeit im Urlaub (Bis zum Ende des Mietverhältnisses).
Der Vermieter fordert einen Termin NACH dem Ende des Mietverhältnisses und ist zu keiner Terminabsprache bereit.NEIN der Vermieter legt einen Termin fest OHNE ABSPRACHE - er lässt somit dem ehemaligen Mieter keinen Handlungsspielraum mehr.
WIESO SCHADENSERSATZ: der Mieter hat doch diese Situation nicht zu verschulden, das die Wohnung nicht fristgerecht übergeben werden kann.

also der Vermieter verzichtet auf die Vorbesichtigung, und sofern die Mieträume im vertragsgerechten Zustand sind, entstehen keine zusätzlichen kosten…
Vertragsgerechter Zustand ich eine schwammige angelegenheit, also wünscht der MIETER eine Vorabnahme - für eventuelle Nachbesserungen bis Mietende. Der Vermieter ist allerding zu dieser Zeit nicht da und auch nicht zum Ende des Mietverhältnisses (30.09.) aber er fordert den Mieter auf die Wohnung am 05.10. 09:00uhr zu übergeben.
DIESER TERMIN ist für den ehemaligen Mieter nicht möglich, der Mieter bat um einen anderen termin. Der Vermieter hingegen, beharrt auf diesen Termin und lässt keinen weiteren zu.

Was wäre wenn der Mieter z.B. am 02.10. in den Urlaub fährt und für 3wochen nicht da ist, dann kann der Vermieter doch auch nicht auf die Terminwahrnehmung bestehen?!
Nun ist der Vermieter aber aus beruflichen Gründen verhindert Termin vor 16uhr wahr zu nehmen (einzige Einschränkung ist die Uhrzeit)
Ist der Vermieter nicht verpflichtet sich mit dem Mieter über einen Termin zu einigen der beiden Parteien recht ist?!

Grundsätzlich darf der Mieter die Wohnung bis zum Ende der Mietzeit um 23:59 Uhr behalten, ab 00:00 Uhr des nächsten Tages ist er zur Rückgabe verpflichtet, darauf hat der Vermieter Anspruch. Wenn der Vermieter sagt, dass er die Wohnung am folgenden Tag um 09:00 Uhr zurückhaben will, so ist dies zunächst mal also sein gutes Recht, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Mieter bereits seit 9 Stunden zur Rückgabe verpflichtet.

Wenn der Mieter da nicht kann, muss er die Wohnung also bereits während der Mietzeit zurückgeben (ob der Vermieter hier tatsächlich bis zum letzten Tag abends im Urlaub war, so dass dies nicht möglich gewesen wäre, ist hier nicht eindeutig geklärt), oder, falls er arbeiten muss, einen Termin z.B. bereits um 08:00 Uhr oder sogar um 07:00 Uhr vorschlagen.

Nur wenn all dies zu keiner Lösung führt und all dies auch nachweisbar ist, hat der Mieter seine Schuldigkeit wirklich getan. Allein die Aussage, „der Vermieter war im Urlaub und um 09:00 Uhr kann ich nicht“ reicht dafür nicht.

Wie gesagt, es handelt sich um eine Bringschuld des Mieters, dieser hat sich dafür Zeit zu nehmen und sich dies einzurichten, so dass er den Vermieter zeitnah in den Besitz der Wohnung bringen kann, nicht der Vermieter.

okay, also kann der Mieter einen Termin vor dem Festsetzungstermin fordern.
z.B 04.10. 17uhr (liegt vor dem 05.10. 09Uhr)

Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter frühestens am 05.10. 09uhr Zeit hat und zu diesem Zeitpunkt auch die Übergabe abwickeln will.
Wenn der Vermieter nur diesen einen einzigen Zeitpunkt zur übergabe freigibt.
Hat der Mieter keinerlei Rechte wenn er all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und der Vermieter auf stur schaltet?

Der Mieter will diese Angelegenheit ja auch so schnell wie möglich erledigt haben, bekommt aber vom Vermieter keine Möglichkeit dafür.

Wie schon geschrieben, der Mieter muss sich nach dem Vermieter richten, nicht umgekehrt. Wenn der Vermieter sagt, dass er am 04.10. um 17.00 Uhr nicht kann, dann ist das eben so…

Allerdings darf der Vermieter die Übergabe eben auch nicht vereiteln. Wenn der Mieter z.B. zwischen dem Urlaub des Vermieters und dem 05.10. um 09:00 Uhr drei Alternativtermine nennen würde (evtl. auch am selben Tag) und der Vermieter alle ablehnt, könnte man von einer Vereitelung ausgehen, denn auch er muss sich Zeit dafür nehmen. Dann hätte der Mieter seine Pflicht getan und der Vermieter müsste zusehen, wie er die Wohnung zurückbekommt und hätte aus der Verzögerung keinerlei Ansprüche…

Hallo,

Die Rückgabe der Wohnung ist eine Bringschuld des Mieters, …

mag ja sein. Aber Rückgabe der Wohnung ist keine Besichtigung. Da genügt in der Tat der Schlüssel im Briefkasten des Vermieters.

Was Du hier konstruierst, kann ich nirgendwo im Gesetz finden. Hast Du mal ein paar Quellen dazu?
Gruß
loderunner (ianal)

Das ergibt sich zwingend aus § 546a BGB i.V.m. § 294 BGB, so auch der BGH NJW 92,558, wobei man davon ausgehen muss, dass ein Angebot zur Übergabe der Wohnung im Wissen, dass der Vermieter zu diesem Zeitpunkt im Urlaub ist, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB verstößt und somit der Pflicht des Mieters nicht genüge tut…

Moin,

Zwischenfrage eines unwissenden:

Da hier nichts anderes steht gehe ich davon aus, daß die Wohnung fristgemäß gekündigt wurde.
D.h. der Vermieter wusste rechtzeitig vorher, in welcher Woche der Vertrag ausläuft und er die Wohnung übernehmen muss. Verstößt es da nicht auch gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter in den 1,5 Wochen vor Vertragsende wegen Urlaub nicht erreichbar ist und er es damit seinem Vertragspartner unmöglich macht, geeignete Termine anzubieten?

Gruß
heavyfuel

2 Like

Könnte man durchaus annehmen, aber nur, wenn der Urlaub wirklich anders planbar war. Da gibt es aber diverse Punkte, die dagegen sprechen könnten, so bucht auch heute (gerade im konservativen Gesellschaftsteil) nicht jeder Last-Minute, der Urlaub beim Arbeitgeber oder auch der Urlaub der Frau/die Ferien können nicht verschoben werden etc. . Kein Vermieter muss Gewehr bei Fuß stehen oder sein Leben danach ausrichten, nur weil zufällig eine Wohnungsübergabe anstehen könnte…

Das ergibt sich zwingend aus …

Nochmal: da muss nichts übergeben werden außer dem Schlüssel. Dazu braucht es keinerlei Termin.
Du diskutierst hier am Thema vorbei.
Gruß
loderunner (ianal)

Nochmal: Ja, gem. § 294 BGB und BGH NJW 92,558 muss der Schlüssel aber wirklich ÜBERGEBEN werden und die Wohnung geräumt sein, und nicht einfach nur eingeworfen werden. Genau das reicht eben nicht, es geht um den tatsächlichen Akt…

Zitat aus www.mietrechtslexikon.de:

„Der Mieter muss dem Vermieter einen Übergabetermin (in der zu übergebenden Wohnung) rechtzeitig (etwa 1 Woche vorher) mitteilen und in dem benannten Termin tatsächlich und pünktlich anwesend sein. (Tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB; BGH NJW 92,558). Der Termin muss vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses liegen. […] Verläßt der Mieter die Wohnung und wirft die Schlüssel ohne weiteres Zutun in den Briefkasten des Vermieters, so liegt hierin keine rechtswirksame Übergabe.“

1 Like

Hallo,

Nochmal: Ja, gem. § 294 BGB und BGH NJW 92,558 muss der
Schlüssel aber wirklich ÜBERGEBEN werden und die Wohnung
geräumt sein, und nicht einfach nur eingeworfen werden. Genau
das reicht eben nicht, es geht um den tatsächlichen Akt…

Bitte komplett zitieren, so stimmt es nämlich nicht.
In:

Zitat aus www.mietrechtslexikon.de:

steht nämlich auch noch:
"Nimmt der Vermieter den angebotenen Termin nicht war - und bittet auch nicht um einen Ausweichtermin, oder lehnt der Vermieter das Angebot zur Rückgabe unberechtigt ab, gerät er selbst in „Annahmeverzug“.
Nur einfach dem Mieter alle Pflichten zu zu schieben, was Du hier versuchst, ist nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Wie schon geschrieben, der Mieter muss sich nach dem Vermieter
richten, nicht umgekehrt. Wenn der Vermieter sagt, dass er am
04.10. um 17.00 Uhr nicht kann, dann ist das eben so…

Genauso ist es.
Allerdings kann der VM dann auch nicht darauf bestehen einen Termin vorzugeben, der in die Arbeitszeit des Mieters fällt. Und da der VM scheinbar stur darauf besteht, findet die unten aufgeführte Vereitelung damit schon statt!
MfG ramses90

Allerdings darf der Vermieter die Übergabe eben auch nicht
vereiteln. Wenn der Mieter z.B. zwischen dem Urlaub des
Vermieters und dem 05.10. um 09:00 Uhr drei Alternativtermine
nennen würde (evtl. auch am selben Tag) und der Vermieter alle
ablehnt, könnte man von einer Vereitelung ausgehen, denn auch
er muss sich Zeit dafür nehmen. Dann hätte der Mieter seine
Pflicht getan und der Vermieter müsste zusehen, wie er die
Wohnung zurückbekommt und hätte aus der Verzögerung keinerlei
Ansprüche…

Bitte komplett zitieren, so stimmt es nämlich nicht.

Das Zitat war komplett was diesen Fall angeht…

"Nimmt der Vermieter den angebotenen Termin nicht war - und
bittet auch nicht um einen Ausweichtermin, oder lehnt der
Vermieter das Angebot zur Rückgabe unberechtigt ab, gerät er
selbst in „Annahmeverzug“.

Das hat nie jemand bestritten, das ändert aber nichts daran, dass der Mieter nicht einfach in dem Wissen, dass der Vermieter im Urlaub ist, einen Termin vorschlagen kann und aus der Sache raus ist. Denn „lehnt der Vermieter das Angebot zur Rückgabe UNBERECHTIGT ab“ gerät er in Annahmeverzug. Dies ist aber hier nicht der Fall. Es bleibt noch immer die Aussage, dass, wenn der Vermieter am 04.07. aus dem Urlaub kommt und dem Mieter am 05.07. morgens einen Übergabetremin anbietet, dieser ihn aber nicht wahrnimmt, der Vermieter (logischerweise, denn er will ja) NICHT in Annahmeverzug gerät - im Gegenteil - und ihm weiterhin spätestens ab diesem Zeitpunkt alle Rechte des Vermieters wegen verspäteter Herausgabe der Wohnung zustehen. Der Mieter kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass er da eben nicht kann, er ist noch immer in der Pflicht, den Vermieter schensllstmöglich in den Besitz der Wohnung zu bringen…

1 Like

Frage: Ist der Mieter dann vom 1. bis 5. dem VM in Höhe des anteiligen Mietzinses Schadenersatzpflichtig, da er ja die Wohnung nicht vertragsgemäß am Monatsletzten zurückgegeben hat?
Muss er denn dann am 6. um 0:00 Uhr gleich müssen, wenn der VM ruft oder ist er dann Schadenersatzpflichtig?

Es würde mich nicht wundern, wenn der Prozess für den VM sowas von verloren geht. - trotz der Rechtslage - oder wegen -.

vnA