KV bei Ex-Soldat

Hallo Spezialisten,
also wirklich Spezialisten, wie man gleich lesen wird!

Gegeben sei ein Zeitsoldat, der zum 30.9. aus dem Dienst (= freie Heilsfürsorge) ausscheidet, und danach für zwei Jahre Übergangsgebührnisse bezieht (= beihilfeberechtigt).

Zum 1.10. tritt er eine Stelle als Angestellter mit einem Monatbrutto von mehr als EUR 4500 (also mehr als JAEG!) an. Frage:

Kann er sich zum 1.10. privat krankenversichern - oder erst zum 1.1.2012? Oder erst nachdem er tatsächlich (nicht nur voraussichtlich), alo nach Ablauf des Monats, in der er insgesamt EUR 49.500 verdient hat?

Zusatzfrage: welche Rolle spielen die Übergangsgebührnisse bei dieser Berechnung?

Besten Dank sagt
Andreas

Hallo,
ganz spontan. Beihlfeberechtigung geht der Vers.Pflicht als Angestellter vor. Somit bis 30.9.13 30% Vers.Schutz.+ Tagegeld. Auswirkungen AG-Zuschuss auf Beihilfe prüfenswert (Reduzierung?) 2013 besteht Problematik JAEG nicht mehr. Hinsichtlich Pflege bin ich unsicher ob an 1.10. PVB oder PVN.
Grüße J.K.

Hallo,
ergänzend:Beihilfe 50 und nicht 70%, da AG-Zuschuss wohl höher als 40,99 € Monat. (§47 BHV) Ferner gilt: übt der Vers.-Empfänger Tätigkeit im ö.D. aus…keine Beilfe, da grundsätzlicher Anspruch aus Tätigkeit.
Gruß

Hallo Andreas,

ein Zeitsoldat erhält Beihilfe, wenn er für die Übergangsgebührnisse nicht die Steuerklasse 6 einsetzt.
Der Beihilfesatz der Bundeswehr = 70 %
Restkostenabsicherung über eine PKV 30 %

Sollte er jedoch für die Übergangsgebührnisse die Steuerklasse 6 einsetzen, dann erhält er keine Beihilfe und muss gemäß den
gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches eine Krankenversicherung abschließen.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?..

Dies bedeutet, ein Arbeitnehmer muss mindestens 12 Monate in der GKV versichert sein, um danach in eine PKV wechseln zu können.

Sollte eine Anwartschaftsversicherung bestehen, kann diese bis zu diesem Zeitpunkt weiter geführt werden.

Die Zeiten als Zeitsoldat werden hier nicht berücksichtigt.

Sollten Sie hier noch weitere Fragen haben, gerne auch als PN.

Viele Grüße!

Norbert

Empfehlungsvertragsbeauftragter des Bundeswehrverbandes

PS: bitte beachten - es werden 2 Steuerkarten benötigt!

Also, ich glaube nicht, dass sich die Beihilfeberechtigung nach der Steuerklasse richtet. Warum ?

Er ist als Arbeitnehmer von Beginn an versicherungsfrei und kann sich privat krankenversichern. Wahlweise auch gesetzlich ohne Vorversicherung. Und da er weiterhin Beihilfe erhält, kann er die ersten 2 Jahre einen Beihilfetarif abschließen. bei Wegfall der Beihilfe wird er ohne Gesundheitsprüfung auf eine Vollversicherung umgestellt.

Nein !

Versicherungspflicht als Arbeitnehmer würde vorgehen, aber er verdient ja genug. Daher Versicherungsfreiheit ab Beginn.

Um der allgemeinen Versicherungspflicht zu genügen, reicht ein Beihifetarif und zwar 30%

stimmt ! An den AG-Zuschuss habe ich nicht gedacht.

Also, ich glaube nicht, dass sich die Beihilfeberechtigung
nach der Steuerklasse richtet. Warum ?

Hallo Barmer,

es ist so, Sie können sich gerne bei der Wehrbereichsverwaltung erkundigen!

Viele Grüße!

Merger

Hallo

Ihr stellt das Beihilferecht der Bundeswehr völlig auf den Kopf.
Es gibt hier keine 50 % Beihilferegelung, sondern entweder 70 % oder gar keine.

Gruß Merger

Hallo,
§47 Beihilfevorschriften

(8) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten
und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
deren Beiträge für eine private Krankenversicherung aufgrund
von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst
werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für
die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger
um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und
Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht
Gruß J.K.

Grundsätzlich gibt es da die gleichen Sätze wie für alle Beihilfeberechtigten des Bundes.

In der Praxis meist 70% für Pensionäre (incl. Übergnagsgebührnislerund Ehegatten, schonmal 80% für Kinder, aber hier auch 50%.

Vielleicht kann das der Frager für uns rauskriegen, der scheint näher dran zu sein.

Ich habe halt meine Zweifel, weil die Wahl der Steuerklasse ja nur vorläufig die Höhe des Steuerabschlags bestimmt, die dann im Einkommensteuerbeschied endgültig festgelegt wird und weil sie eben vom Steuerpflichtigen nach Gutdünken bestimmt und auch manipuliert werden kann. Ich sehe in den gesetzlichen Grundlagen für die Beihilfe keinen Hinweis auf die Steuerklasse.

Hallo,
dieser § bezieht sich auf Angestellte die einen Arbeitgeberzuschuss des Arbeitgebers + Beihilfe erhalten.
Beamte / Soldaten bekommen keinen Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Also bitte nicht alles durcheinander werfen!

Beste Grüße!

Das muss der Frager nicht rausbekommen.
In diesem Gebiet bin ich seit über 20 Jahren tätig und es hat sich bisher nichts geändert.
Wir sind hier um den Fragenden zu helfen und nicht um Ihnen Aufträge zu erteilen.
Warum scheuen Sie sich denn, einmal bei der Wehrbereichsverwaltung bzw. beim Wehrbereichsgebührnisamt anzurufen, wenn Sie meine Antwort anzweifeln?

Beste Grüße!

Merger

Hallo,

Hallo,
dieser § bezieht sich auf Angestellte die einen
Arbeitgeberzuschuss des Arbeitgebers + Beihilfe erhalten.
Beamte / Soldaten bekommen keinen Arbeitgeberzuschuss zu den
Krankenversicherungsbeiträgen.

Nein! Das ist leider falsch!
Grüße J.K.

Also, ich finde das nicht so schlimm, wenn man den Frager in den Prozess mit einbindet.

Ich werde mich auch kümmern und vielleicht kommt dabei heraus, dass es nicht jede WBV gleich handhabt…

Ach ja, und wie begründen Sie dies ?
Bisher habe ich noch nie einen Beamten oder Soldaten gesehen,
der einen Arbeitgeberzuschuss zu seiner Privaten Krankenversicherung bekommen hat.
Wenn dies so wäre, dann müsste der Beihilfeträger sich ja auch am Beitrag, bei Beamten die in der GKV freiwillig versichert sind, beteiligen.

Aber viele Beihilfeversicherungen von Verwaltungs-Angestellte des Landes Rheinland-Pfalz habe ich in meinem Bestand die Beihilfe erhalten (abzüglich 20 %) und zusätzlich den hälftigen Beitrag von Ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen.

Viele Grüße!
N.U.

PS: zur Zeit stellen Sie das Beihilferecht aber völlig auf den Kopf

jetzt kann ich aber nur noch den Kopf schütteln.
Dies wird in den entsprechenden Gesetzen der Soldatenversorgung geregelt und ist nicht von Entscheidungen abhängig die jeder willkürlich treffen kann.

eben.

und da steht sicher nichts von Steuerklassen.

Genau das ist aber eine Besonderheit nur in Rheinland-Pfalz

Überall sonst führt ein Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei beihilfeberechtuigten Angestellten dazu, dass es Beihilfe nur zu die Kosten gibt, die nicht von der PKV gezahlt werden.