Ladendiebstahl

hallo ihr rechtler
wir haben eine diskussion über ladendiebe. die frage war, was man als ersttäter für einen ladendiebstahl unter hundert mark zu erwarten hätte. in bayern soll nämlich eine frau für ein produkt in höhe 12.- drei monate freiheitsentzug erhalten haben. das erschien mir etwas heftig. oder gibt es da unterschiede zwischen den bundesländern? wäre sie in hamburg nicht so hart verurteilt worden.
lieben dank für die infos
dacia

In Bayern generell strenger
Es gibt ein allgemein bekanntes Nord-Süd-Gefälle:

In Bayern wird man verknackt, wenn man 5g Hasch mit sich rumträgt,

in Schleswig-Holstein kannst Du 10-20g in der Tasche haben und dem Polizisten sagen, es sei Eigenbedarf und Dir passiert nichts.

Bayern = CSU = Erzkonservativ

Hi,
2 Reihen unten geht es um die Verhältnismäßigkeit.
Ladendiebstahl wird generell bei der Ersttat i.d.R. wg. „fehlen öffentlichem Interesse“ gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt, also mithin keine Vorstrafe.
Es kommt natürlich darauf an, wie oft die Dame bereits ertappt wurde. Kein vernünftiger Staatsanwalt und Richter fordert/verhängt eine solche Maßnahme, es sei denn, die bisherigen „Maßnahmen“ waren keine Abschreckung.
Die Dame ist mit Sicherheit nicht „Ersttäter“ und ich habe keine Lust, die nicht erwischten Ladendiebstähle bei meinem Einkauf zu bezahlen; der Handel kalkuliert mittlerweile mit bis zu 3% des kaufpreises für Ladendiebstähle ein, die w i r bezahlen müssen, weil die Diebe nicht erwischt werden.

Wo beginnt ein Diebstahl?
10,00 DM, 100 DM, 1.000,00 DM??

Für mich sind 50,00 DM Verlust im Monat nicht viel, aber für einen Sozialhilfeempfänger ist dies existenzbedrohend.

Wenn es zudem Diebstahl war, war es kein „Mundraub“; also nicht geklaut des Hungers wegen, oder???

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Bestrafung von Ladendiebstahl
Art und Höhe der Strafe hängen von der Schuld des Täters ab. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls - insbesondere Art und Schwere der Tat sowie Persönlichkeit und Umfeld des Täters - sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Beim Ladendiebstahl ist unter anderem folgendes zu bedenken:

Diebstahl - auch Ladendiebstahl - ist grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gegen den Ersttäter, der auch im übrigen noch nicht strafrechtlich auffällig geworden ist und auch sonst keine Neigungen zu einer künftigen kriminellen Karriere zeigt, wird in aller Regel stets auf Geldstrafe von deutlich weniger als 30 Tagessätzen - meist 5 bis 20 Tagessätze - erkannt (30 Tagessätze entsprechen einem Netto-Monatseinkommen), sofern es überhaupt zur Anklageerhebung kommt.

Eine kurzzeitige Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten darf - nicht nur im Falle des Ladendiebstahls, sondern generell - nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgesprochen werden, dann nämlich, wenn, wie das Gesetz sagt, dies „zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung“ erforderlich ist. Das betrifft vor allem jene besonders renitenten Wiederholungstäter, die sich auch durch mehrfache Verurteilung zu immer höherer Geldstrafe wegen vorausgegangener früherer Ladendiestähle nicht davon abhalten lassen, abermals in die Ladenauslage zu greifen. In diesem Fall steht auch der geringe Wert der Beute einer Freiheitsstrafe nicht entgegen.

Mit regionalen Unterschieden in der Strafrechtspflege hat das nichts zu tun.
(Richtig ist allerdings, daß die durchschnittliche Höhe der Strafe, etwa die Anzahl der Tagessätze, für vergleichbare Taten nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern sogar innerhalb des Bundeslandes von einem Oberlandesgerichtsbezirk zum anderen geringfügig variieren kann - ohne daß darin ein Rechtsverstoß läge).

Wenn es zudem Diebstahl war, war es kein
„Mundraub“; also nicht geklaut des
Hungers wegen, oder???

Hallo und nun mal eine Frage meinerseits.
Soviel ich gehoert habe gibt es den „Mundraubparagraphen“ nicht mehr oder irre ich mich da? Ich frage aus reinem Interesse.

MfG, phoenix