Pulli gestohlen: Student wird abgeschoben

Daten zum Fall:

Name: -
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
Deutschkenntnisse: sehr gut
Aufenthalt in Deutschland: seit Anfang 2000
Beruf: Student
Studium: Informationstechnik, Vordiplom
Delikt: Diebstahl eines Pullovers in einem Innenstadt-Kaufhaus im Jahr 2001
Vorstrafen: keine (Ersttäter)
Gerichtsverfahren: ja
anwaltliche Vertretung: keine (Selbstverteidigung)
Urteil: 40 Tagessätze, Gesamtsumme 8.000,00 Mark
ausländerrechtliche Folge: Ausweisung am 11.03.2004
Familie: Bruder in Deutschland bezahlt Studium und Strafe

Die Ausländerbehörde verfügte, dass der marokkanische Student das Land verlassen muss, wie alle Straftäter, die zu mehr als 30 Tagessätzen verurteilt werden.

Art und Höhe der Strafe hängen von der Schuld des Täters ab. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls - insbesondere Art und Schwere der Tat sowie Persönlichkeit und Umfeld des Täters - sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Beim Ladendiebstahl ist unter anderem folgendes zu bedenken:
Diebstahl - auch Ladendiebstahl - ist grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gegen den Ersttäter, der auch im übrigen noch nicht strafrechtlich auffällig geworden ist und auch sonst keine Neigungen zu einer künftigen kriminellen Karriere zeigt, wird in aller Regel stets auf Geldstrafe von deutlich weniger als 30 Tagessätzen - meist 5 bis 20 Tagessätze - erkannt (30 Tagessätze entsprechen einem Netto-Monatseinkommen), sofern es überhaupt zur Anklageerhebung kommt. (Quelle: /t/ladendiebstahl–2/200873

In einer anderen Quelle (http://www08.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Ra…) steht folgendes:
§ 242 (Anmerkung: StGB) bis ca. 250 € Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, darüber ab 10 Tagessätze.

In einer anderen Quelle (http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=1230) lese ich: Hallo alle zusammen! Ich bin 28 Jahre alt und studiere im 6. Semester Grundschullehramt. Mir ist vor ein paar Wochen etwas ganz blödes passiert. Und zwar war ich in einem Laden, wo ich eigentlich etwas ganz bestimmtes kaufen wollte, was ich auch gemacht habe. Nur, mir ist ein Fahrradlampe ins Auge gefallen, die ich unbedingt haben wollte. Sie kostete nur 4 Euro, aber ich wollte es mal austesten, ob ich sie nicht vielleicht so mitbekommen würde. (…) Habe auch schon einen Strafbefehl bekommen mit 30 Tagessätzen á 40 €. Gestohlen habe ich Sachen im Wert von 90 €. (…). Hier handelt es sich offensichtlich um einen deutschen Studenten.

Zur Diskussion steht hier nicht die Vorgehensweise der Ausländerbehörde, die sich nur daran orientiert, ob ein Straftäter zu mehr als 30 Tagessätzen verurteilt wurde, sondern die Festsetzung der Höhe des Strafmaßes durch das zuständige Gericht.

Der marokkanische Student erhielt für den Diebstahl eines Pullovers eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen in der Höhe von zusammen rund 8.000 Mark. Zum Zeitpunkt der Tat war er 27 Jahre alt und Student. Das würde bedeuten, dass dem marokkanischen Studenten ein Netto-Monatseinkommen von 6.000 Mark zur Verfügung gestanden hätte. Das ist schon erstaunlich, denn ich erinnere mich noch daran mit wie wenig Geld ich während des Studiums auskommen musste. Es stellt sich durchaus die Frage wie der Richter zu der Ansicht gelangen konnte, dass der marokkanische Student über ein derart ungewöhnlich hohes Netto-Monatseinkommen verfügt.

Weiters stellt sich die Frage, ob der zuständige Richter nicht wusste, welche Konsequenz die Verurteilung zu 40 Tagessätzen gemäß Ausländerrecht haben würde. Stellt die verhängte Strafe incl. ihrer ausländerrechtlichen Konsequenz der Abschiebung im Verhältnis zur begangenen Straftat „Ladendiebstahl eines Pullovers“ nicht eine unverhältnismäßige Härte dar?

Es steht deshalb zumindest die Frage im Raum, ob die Härte der Strafe in einem Zusammenhang zur nationalen Zugehörigkeit des Verurteilten steht und ob ein deutscher Student im gleichen Fall eine ähnlich hohe Strafe erhalten hätte?

Sein Anwalt klagte vor dem Verwaltungsgericht, dann vor dem Oberverwaltungsgericht, jedoch ohne Erfolg, weil dort weder die Lebensgeschichte noch die Umstände der Tat geprüft, sondern lediglich geschaut wird, ob ein Ausländer eine höhere Strafe als 30 Tagessätze erhalten hat oder nicht.

Was mich interessiert:
Vor welchem Gericht hätte der marokkanische Student gegebenenfalls die Möglichkeit gehabt sein damals akzeptiertes Urteil z. Bsp. wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzufechten?

Hallo,

Zu dem speziellen Fall kann und will ich auch nicht viel sagen, da ich ihn nicht kenne. Ich kenne nicht die Urteilsbegründung (du offensichtlich auch nicht, sonst würdest du nicht nach den Hintergründen des Urteils fragen) und weiß auch nicht ob der Student in Berufung oder Revision gegangen ist. Die Klage gegen die Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis (Abschiebung ist etwas anderes) ist beim Verwaltungsgericht schon richtig, aber auch da nennst du uns nicht die Urteilsbegründungen der jeweiligen Richter warum diese bei der Aufhebung geblieben sind. Deswegen: mehr Fakten.

Was mich aber an deinem Posting stört: Du drehst die Geschichte um. Sinn und Zweck einer Strafe ist nicht (nur) die Vergeltung (also ich stehle etwas für 100 €uro und muss 100 €uro strafe zahlen). Das war einmal (siehe z.B. Altes Testament „Auge um Auge, Zahn um Zahn“). Sondern Urteile sollen (u.a.) helfen, dass der Täter „spürt“ etwas falsch gemacht zu haben. Nicht die Richter handeln falsch (wie Du schreibst) wenn sie hohe Strafen ansetzen sondern der Täter hat gestohlen. Du schreibst selber, dass sie bis zu 5 Jahre in die JVA wandern könnten. 30 bzw. 40 Tagessätze sind noch sehr human, wenn man bedenkt, dass man damit noch nicht einmal vorbestraft ist, dies ist man erst ab 90 (oder waren es 60? bin mir grad nicht sicher und zu faul nachzuschauen). Die höhe des Tagessatzes spielt bei der Strafe keine Rolle, die steht schon vorher fest („was hat der Angeklagte zur Verfügung?“). Also ist nur die Anzahl der Tagessätze relevant. Und da ist der Täter mit 30 noch sehr gut gefahren.

Was mich allerdings wundert: Warum kam es bei einem Ersttäter gleich zum Gerichtsverfahren? Warum hat der Staatsanwalt die Klage überhaupt zur Hauptverhandlung gebracht? Hat der Händler so rigoros auf die Anklage bestanden? Muss wohl ein sehr teurer Pulli gewesen sein…

Grüße und Gute Nacht,
(…)

[Team] Name entfernt

Hi,

Art und Höhe der Strafe hängen von der Schuld des Täters ab.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls - insbesondere
Art und Schwere der Tat sowie Persönlichkeit und Umfeld des
Täters - sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

OK, aber nur innerhalb der Grenzen, die der Gesetzgeber für eine Straftat vorsieht. Einfach gesprochen: wenn die Strafe zwischen 2 und 10 Jahren Knast liegt kann das Gericht anhand des Einzelfalls innerhalb dieses Rahmens ein Urteil finden, nicht aber zu 1,5 Jahren verurteilen.

Zur Diskussion steht hier nicht die Vorgehensweise der
Ausländerbehörde, die sich nur daran orientiert, ob ein
Straftäter zu mehr als 30 Tagessätzen verurteilt wurde,
sondern die Festsetzung der Höhe des Strafmaßes durch das
zuständige Gericht.

Das kann aber hier niemand beurteilen weil dazu zu wenige Fakten über den Einzelfall bekannt sind.

Weiters stellt sich die Frage, ob der zuständige Richter nicht
wusste, welche Konsequenz die Verurteilung zu 40 Tagessätzen
gemäß Ausländerrecht haben würde. Stellt die verhängte Strafe
incl. ihrer ausländerrechtlichen Konsequenz der Abschiebung im
Verhältnis zur begangenen Straftat „Ladendiebstahl eines
Pullovers“ nicht eine unverhältnismäßige Härte dar?

Wie gesagt, zu diesem speziellen Fall kann ich nix sagen. Wenn der Mann ansonsten wirklich eine weiße Weste hat kommt mir das Urteil und vor allem die Folgen für ihn sehr hart vor.

Allerdings finde ich es prinzipiell korrekt daß straffällig gewordene Ausländer vor die Tür, sprich außer Landes, verwiesen werden. Gerade wenn man als Gast aufgenommen wurde sollte man sich an die Gesetze der Gastgeber halten. Tut man es nicht und bekommt die Quittung dafür ist das ganz allein der eigenen Dummheit zuzuschreiben. „Wer einen dicken Arsch hat braut eine große Hose…“ In dieser Hinsicht ist die Schwere der Tat auch unerheblich.

Es steht deshalb zumindest die Frage im Raum, ob die Härte der
Strafe in einem Zusammenhang zur nationalen Zugehörigkeit des
Verurteilten steht

Spekulation. Darüber hinaus besonders ungeschickt wenn man ausgerechnet als Angehöriger einer teilweise umstrittenen Volksgruppe wegen einer Straftat auffällt.

und ob ein deutscher Student im gleichen
Fall eine ähnlich hohe Strafe erhalten hätte?

Der Vergleich hingt - einen deutschen Studenten kann man nicht ausweisen.

Gruß,

MecFleih

Die Ausländerbehörde verfügte, dass der marokkanische Student
das Land verlassen muss, wie alle Straftäter, die zu mehr als
30 Tagessätzen verurteilt werden.

Hallo,

es ist unsinnig einzelne Urteile ohne detaillierte Hintergrundinfos zu beurteilen oder mit anderen zu vergleichen.

Mir kommt die verhängte Strafe auch recht hoch vor, jedoch könnten folgende Faktoren zu einer solch hohen Strafe geführt haben:

Trotz keiner Vorstrafen kann es bereits etliche Ermittlungsverfahren gegeben haben

Der Täter zeigte sich uneinsichtig und verteidigte seine Tat

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sehe ich zunächst nicht. Die Richter sind in ihrer Entscheidung, das Strafmaß gemäß den Gesetzen anzuwenden, frei. In einigen Fällen (bspw. Herr Schill) schlagen die Richter dann doch über die Strenge, diese Urteile werden dann jedoch von der nächsten Instanz häufig kassiert.

Leider argumentieren auch einige Ausländer, dass sie grundsätzlich nur deshalb (hart) bestraft werden, weil sie Ausländer seien. Hätte irgendjemand dieses Urteil überhaupt zur Kenntnis genommen, wenn es gegen einen deustchen Sozialhilfeempfänger aus Castrop-Rauxel verhängt worden wäre ?

Gruß

Matthias

Selbst dran schuld…
…denn wenn ich mit meiner Frau nach Marokko fahren halte ich mich auch an die dortigen Gesetze, denn der Knast dort ist nicht ganz so rosa bunt mit TV usw.

Wer als Ausländer hier Straffällig wird, hat (auch in den Augen meiner marokkanischen Frau !!!) sein Gastrecht verloren.

Massalama (arabisch: tschüß)

dennis

Hart aber gerecht!
Wenn jemand das Gastrecht missbraucht, dann aber derjenige sich nicht wundern, wenn er sich vor der Tür wiederfindet.

Wenn die Justiz- u. Ausländerbehörden in Mitteleuropa immer so rigoros gegen ausländische Straftäter vorgehen würde, könnte die Mehrheit der ausländischen Bewohner unbehelligt von Ausländerfeindlichkeit leben. Denn Leuten wie Schill, Haider, Blocher, Le Pen, Bossi und weiteren Konsorten wäre die Argumentationsgrundlage entzogen.

Gruss
Poppet

Wenn die Justiz- u. Ausländerbehörden in Mitteleuropa immer so
rigoros gegen ausländische Straftäter vorgehen würde, könnte
die Mehrheit der ausländischen Bewohner unbehelligt von
Ausländerfeindlichkeit leben. Denn Leuten wie Schill, Haider,
Blocher, Le Pen, Bossi und weiteren Konsorten wäre die
Argumentationsgrundlage entzogen.

Naja. Du scheinst davon auszugehen, dass Rassissmus eine rationale Grundlage habe. Dem ist nicht so. Rassissmus ist vollkommen unabhängig von tatsächlichen Vorkommnissen und Personen. Daher wird es dir auch nie gelingen, einen Rassissten mit rationalen Argumenten zu ‚bekehren‘.

Reale Gegner braucht der Rassist erst, wenn er einem solchen den Baseballschläger überziehen will. Wohnt in seinem Umfeld dann kein Türke, wird einfach die nächstbeste dunkelhaarige Person zusammengeschlagen.

An Ausländerfeindlichkeit sind nicht, wie du implizierst, die Ausländer schuld.

Gruss,
Schorsch

3 Like

…und am Thema vorbei
Hallo!

Es ging darum, ob die Höhe der Strafe gerechtfertigt ist bzw. ob Ausländer grundsätzlich allein auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit höher bestraft werden als Inländer (was klar rechtswidrig und eine verbotene rassische Diskriminierung wäre).

Es wurde nicht danach gefragt, ob die Ausweisung gerechtfertigt ist. Also schreib nicht was vom Ausländerrecht, wenn es um das Strafrecht geht.

Gruß
Tom

2 Like

Hilfe wer weiß eine Antwort: Präzisierung
Die Berichterstattung ist insoferne eindeutig, als es sich um einen marokkanischen Studenten handeln soll, der einen Pullover in einem Innenstadt-Kaufhaus gestohlen haben und deshalb zu 40 Tagessätzen in der Gesamthöhe von 8.000,00 DM verurteilt worden sein soll, der das Urteil noch im Gerichtssaal reuig angenommen haben soll und auf Einspruch verzichtet haben soll, der bis zu diesem Zeitpunkt unbescholten gewesen sein soll, der keine kriminelle Zukunftsperspektive haben soll, dessen Bruder sowohl das Studium als auch die Geldstrafe bezahlt haben soll und der von der Ausländerbehörde ausgewiesen sein soll, weil seine Verurteilung höher als 30 Tagessätze gewesen sein soll.

Das Gerichtsurteil kann ich mir nicht besorgen, weil in der Berichterstattung kein Aktenzeichen angegeben ist. Ich gebe gerne zu, dass die Berichterstattung nicht vollständig sein oder Ungereimtheiten enthalten könnte, jedoch handelt es sich um eine reale Frage, denn selbst, wenn es noch Ungereimtheiten geben würde, hätte der marokkanische Student trotzdem versuchen können vor einem Gericht ein für ihn günstigeres Urteil zu erzielen.

Insoferne handelt es sich um einen hypothetischen Fall und nicht um eine konkrete Rechtsberatung.

Was mich interessiert im Sinne einer Interessensfrage in Bezug auf den vorgenannten hypothetischen Fall:

Vor welchem Gericht hätte der marokkanische Student gegebenenfalls die Möglichkeit gehabt sein damals akzeptiertes Urteil z. Bsp. wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzufechten?

Hallo,

kurz zu deiner Frage: der Student hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, gegen das akzeptierte Urteil vorzugehen. Eine Verfassungsbeschwerde würde voraussetzen, dass er zunächst den Rechtsweg voll ausgeschöpft hat, er also alle Instanzen zunächst durchschritten hätte. Gleiches gilt für eine Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Im Übrigen spielen bei der Urteilsfindung sehr viele Faktoren eine Rolle, so dass man ohne Kenntnis des Falls absolut nichts dazu sagen kann. Möglicherweise hat der Angeklagte z. B. einen schlechten Eindruck bei dem Richter hinterlassen, sich nicht reuig gezeigt, etc. All das schlägt sich im Urteil nieder.

Viele grüsse
BM
ll:

Vor welchem Gericht hätte der marokkanische Student
gegebenenfalls die Möglichkeit gehabt sein damals akzeptiertes
Urteil z. Bsp. wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes anzufechten?

1 Like

Befehlston geübt?
Hallo Tom

Da Du ja ein Experte für das Interpretieren und Hineinlesen von Postings bist, wundert mich die Kritik, aber wenn ein Dackel erst auf die Wade trainiert ist…

Es wurde nicht danach gefragt, ob die Ausweisung
gerechtfertigt ist. Also schreib nicht was vom Ausländerrecht,
wenn es um das Strafrecht geht.

Also schweig still, wenn Erwachsene sich unterhalten.

Gruss
Poppet

1 Like

Hallo!

Solange man nicht alle Umstände des Falles kennt, kann man das schwer beurteilen. Auf Berichterstattungen über Gerichtsverfahren verlasse ich mich aus eigener Erfahrung überhaupt nicht.

Gruß
Tom

persönliche Untergriffe
Hallo!

Also schweig still, wenn Erwachsene sich unterhalten.

Ich habe es wenigstens nicht notwendig, mit persönlichen Untergriffen zu versuchen, meinen Argumenten einen (sonst eventualiter nicht vorhandenen) Inhalt zu verleihen. Und ob ich hier zu schweigen habe oder nicht, hast du nicht zu entscheiden.

Gruß
Tom

1 Like

Hallo!

Ich würde eigentlich sagen: das heutige Strafrecht hat überhaupt keinen Vergeltungszweck (dafür gibt es ja keinen sachlichen Grund), sondern nur General- und Spezialprävention.

Gruß
Tom

Hi
Aber Teil der Spezialprävention ist die Vergeltungdes Opfers (Staat oder Individuum) mit dem Täter. ist zwar eher ein untergeordneter Grund, aber muss trotzdem da sein, sonst gäbe es für ein Opfer keinen Grund jemanden anzuzeigen.

grüße
Raoul

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Hi
Aber Teil der Spezialprävention ist die Vergeltungdes Opfers
(Staat oder Individuum) mit dem Täter. ist zwar eher ein
untergeordneter Grund, aber muss trotzdem da sein, sonst gäbe
es für ein Opfer keinen Grund jemanden anzuzeigen.

Einigen wir uns auf: es ist strittig. Das was du hier schreibst wird durchaus auch vertreten, ist aber eine Mindermeinung. Ich bin allerdings nicht der Auffassung, sondern die Spezialprävention darf ausschließlich am Ergebnis (nämlich zu verhindern, dass der Straftäter eine Straftat nochmals setzt) orientiert sein. Dass daneben (zumindest meist) das Vergeltungsbedürfnis des Geschädigten befriedigt wird ist allenfalls ein Nebeneffekt, der in Kauf genommen wird.

Gruß
Tom

Zeitungsartikel ist gut recherchiert
Der Beitrag in der Zeitung aus Hannover scheint solide recherchiert zu sein!!!

30 Tagessätze sind tatsächlich die Grenze für ein Abschiebungsermessen der Ausländerbehörde.

Welchen Grund gäbe es also an den restlichen Angaben zu zweifeln: Deutschkenntnisse sehr gut, Ersttäter ohne kriminelle Vergangenheit, keine kriminelle Zukunftsprognose, Annahme des Urteils noch im Gerichtssaal deutet auf Reuigkeit hin, in der Folge keine weitere Straffälligkeit, verlässliches familiäres Umfeld durch seinen Bruder, der sich ebenfalls in Deutschland aufhält und sowohl Studium, als auch Geldstrafe für seinen Bruder bezahlt?

Zumindest reichen diese Angaben für die Betrachtung als hypothetischen Fall. Es handelt sich hier nicht um eine Rechtsberatung.

Ausweisungsgrund:

Wiedergabe des Auszugs aus der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz“ (AuslG-VwV, http://www.info4alien.de/vwv/vwv_2.htm):

46.2.2 Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben. Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen, wie eine Straftat.

46.2.3 Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes maßgebend:

46.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nr. 46.2.2).

(…)

Und so stellt sich nach wie vor meines Erachtens nachfolgende Frage:

Es steht deshalb zumindest die Frage im Raum, ob die Härte der Strafe in einem Zusammenhang zur nationalen Zugehörigkeit des Verurteilten steht und ob ein deutscher Student im gleichen Fall „Diebstahl eines Pullovers“ eine ähnlich hohe Strafe erhalten hätte? Diese Frage bezieht sich selbstverständlich nicht auf die Abschiebung, denn ein deutscher Student kann logischerweise nicht abgeschoben werden, sondern auf die 40 Tagessätze und die Höhe der Geldstrafe von 8.000 Mark.

Ausweisungsermessen:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)

Zu § 46 Ausweisungsgründe

46.0 Allgemeines

Liegt ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage, ob § 47 vorrangig anzuwenden ist. Liegen Ausweisungsgründe nach § 46 vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisungsverfügung zur Folge, sondern eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 45. § 12 AufenthG/EWG ist zu beachten (siehe Nummer 45.0.5.1).

40 Tagessätze sind keine geringfügige Straftat nach AuslG-VwV, dennoch musste die Ausweisung wie in der Zeitung beschrieben nicht zwingend erfolgen, denn die Ausländerbehörde hat ein Ausweisungsermessen.

Daher rührte auch meine Frage:

Weiters stellt sich die Frage, ob der zuständige Richter nicht wusste, welche Konsequenz die Verurteilung zu 40 Tagessätzen gemäß Ausländerrecht haben würde. Stellt die verhängte Strafe incl. ihrer ausländerrechtlichen Konsequenz der Abschiebung im Verhältnis zur begangenen Straftat „Ladendiebstahl eines Pullovers“ nicht eine unverhältnismäßige Härte dar?