Hallo
Entscheidend ist, ob § 22 BImSchG eingehalten wird, ob die 32.
BImSchV eingehalten wird, und ob die TA Lärm eingehalten wird,
im Zweifel ist hier der Betrieb nachweispflichtig.
Wie soll ein Betrieb nachweisen, dass er KEINEN Lärm macht?
Bei Lärmbelästigung ist doch immer der kläger in
NAchweispflicht und muss ein Lärmprotokoll führen.
Ich kann ja schlecht als Betrieb aufschreiben: 14.3. 2011
18:23Uhr:
„Der lärmpegel wurde gemessen und es waren nur 34 dB, als
Zeuge kann ich Herrn Müller benennen.“
Der Betrieb muss ja nur im Zweifelsfall messen, d.h. etwa auf Beschwerden hin. Der genervte Nachbar informiert sonst die Umweltschutzbehörden und dann geht es weiter nach § 26 Abs. 1 BImSchG.
_§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben._
Grundsätzlich ist es ein Unterschied, ob ich Lärm mache, weil ich einfach nur lebe oder ob ich Lärm mache, weil ich beim Lärmmachen Geld verdiene und mir den Gewinn nicht durch notwendige Lärmschutzmaßnahmen schmälern will. Für gewerblichen Lärm gibt es Grenzwerte, für die ich als Lärmerzeuger in der Nachweispflicht bin, für normale Lebensäußerungen gibt es das erst mal nicht.
Ich selbst habe mal vor 15 Jahren einen Bußgeldbescheid gekriegt, weil behördliche Lärmschutzauflagen nicht eingehalten waren. Der nachbar hat sich beschwert, die haben gemessen und - ZACK! Schlappe zehntausend Mücken waren das damals - im ersten Anlauf.
Gruß
smalbop