Lärmbelästigung durch gewerbliche Nachbarn

Hallo,

ich hoffe jemand kann für die folgende Situation einen Ratschlag geben.

Nehmen wir mal an ein Mieter mietet die Wohnung im Mehrfamilienhaus, wo im Erdgeschoss einige kleine Unternehmen sich befinden. Von außen ist das Gebäude gut isoliert, weil daneben Flughafen ist.

Der Mieter hört aber seit ca. 2 Monaten jeden Tag diverse Geräusche, die diese Unternehmen produzieren. Die Geräusche sind nicht laut, aber störend. Mehr störend als die Flugzeuge, die kaum auffällig sind.

Der Vermieter will nix machen. Gibt es rechtliches Weg etwas zu ändern? Insbesondere weil der Geräusch gewerblich ist und nicht von den normalen Nachbarn kommt?

Vielen Dank!

Hallo,

Was war zuerst da? Das Huhn oder das Ei?

So in etwa kann Deine Frage beantwortet werden, denn das Gewerbe war doch eher da. Der Einzug erfolgte später und man hätte sich „informieren“ können, wie die Lärmbelästigung ist!

Und Nachtschichten dürften die ja nicht haben…

VG René

Danke für die Antwort. Spielt es eine Rolle, ob die Lärmbelästigung immer da war oder es nur seit einigen Monaten gibt?

Danke für die Antwort. Spielt es eine Rolle, ob die
Lärmbelästigung immer da war oder es nur seit einigen Monaten
gibt?

Das spielt bei gewerblichem Lärm so oder so keine Rolle, es spielt auch keine Rolle, wer zuerst da war. Nur weil ich zuerst im Haltverbot geparkt habe, bin ich dort noch lange nicht im rechtsfreien Raum.

Entscheidend ist, ob § 22 BImSchG eingehalten wird, ob die 32. BImSchV eingehalten wird, und ob die TA Lärm eingehalten wird, im Zweifel ist hier der Betrieb nachweispflichtig.

Es hängt aber z.B. auch davon ab, welcher Art der baulichen Nutzung nach BauNVO das Haus gemäß Bauleitplanung der Gemeinde überhaupt zugeordnet ist. (Das ganze hört sich nach einem Mischgebiet an, muss es aber keineswegs sein. In einem Wohngebiet wäre die gewerbliche Vermietung illegal (Folge: Nutzungsuntersagung durch das Bauamt), in einem Gewerbegebiet wäre die Wohnnutzung illegal, ebenfalls mit Nutzungsuntersagung an den Vermieter, in beiden Fällen dürfte der nach dem Verschuldensprinzip die kompletten Umzugskosten der Mieter tragen.)

Ergänzend kann es landesrechtliche Lärmschutzvorschriften geben.

Fazit: Ohne weitere Angaben weiß man nichts.

Gruß
smalbop

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Entscheidend ist, ob § 22 BImSchG eingehalten wird, ob die 32.
BImSchV eingehalten wird, und ob die TA Lärm eingehalten wird,
im Zweifel ist hier der Betrieb nachweispflichtig.

Wie soll ein Betrieb nachweisen, dass er KEINEN Lärm macht? Bei Lärmbelästigung ist doch immer der kläger in NAchweispflicht und muss ein Lärmprotokoll führen.
Ich kann ja schlecht als Betrieb aufschreiben: 14.3. 2011 18:23Uhr:
„Der lärmpegel wurde gemessen und es waren nur 34 dB, als Zeuge kann ich Herrn Müller benennen.“

Gruß
Simon

Hallo

Entscheidend ist, ob § 22 BImSchG eingehalten wird, ob die 32.
BImSchV eingehalten wird, und ob die TA Lärm eingehalten wird,
im Zweifel ist hier der Betrieb nachweispflichtig.

Wie soll ein Betrieb nachweisen, dass er KEINEN Lärm macht?
Bei Lärmbelästigung ist doch immer der kläger in
NAchweispflicht und muss ein Lärmprotokoll führen.
Ich kann ja schlecht als Betrieb aufschreiben: 14.3. 2011
18:23Uhr:
„Der lärmpegel wurde gemessen und es waren nur 34 dB, als
Zeuge kann ich Herrn Müller benennen.“

Der Betrieb muss ja nur im Zweifelsfall messen, d.h. etwa auf Beschwerden hin. Der genervte Nachbar informiert sonst die Umweltschutzbehörden und dann geht es weiter nach § 26 Abs. 1 BImSchG.

_§ 26 Messungen aus besonderem Anlass

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben._

Grundsätzlich ist es ein Unterschied, ob ich Lärm mache, weil ich einfach nur lebe oder ob ich Lärm mache, weil ich beim Lärmmachen Geld verdiene und mir den Gewinn nicht durch notwendige Lärmschutzmaßnahmen schmälern will. Für gewerblichen Lärm gibt es Grenzwerte, für die ich als Lärmerzeuger in der Nachweispflicht bin, für normale Lebensäußerungen gibt es das erst mal nicht.

Ich selbst habe mal vor 15 Jahren einen Bußgeldbescheid gekriegt, weil behördliche Lärmschutzauflagen nicht eingehalten waren. Der nachbar hat sich beschwert, die haben gemessen und - ZACK! Schlappe zehntausend Mücken waren das damals - im ersten Anlauf.

Gruß
smalbop

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Danke für die Antworten!

Nehmen wir mal an es sei ein Mischgebiet, das Gebäude liegte nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Kann der Mieter irgendwelche Ansprüche in der Situation haben und wie geht er am besten vor?

Gruß

Hallo

Nehmen wir mal an es sei ein Mischgebiet, das Gebäude liegte
nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans.

Das geht begrifflich nicht. Ein Mischgebiet ist rechtlich erst dann ein Mischgebiet, wenn zumindest ein Flächennutzungsplan das sagt.

Kann der Mieter irgendwelche Ansprüche in der Situation haben

Ja.

und wie geht er am besten vor?

Er bittet den Lärmverursacher um Abhilfe und wenn das nicht fruchtet, wendet er sich ans Umweltamt. Die wissen dann weiter.

Gruß
smalbop

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Vielen Dank!

Nehmen wir mal an es sei ein Mischgebiet, das Gebäude liegte
nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans.

Das geht begrifflich nicht. Ein Mischgebiet ist rechtlich erst
dann ein Mischgebiet, wenn zumindest ein Flächennutzungsplan
das sagt.

Das stimmt, ich habe mich falsch ausgedruckt. Ich meinte, dass das Gebiet den Charakter von einem Mischgebiet hätte.

Schöne Ostern!