Langjährige Ehe/Notunterhalt

Hallo und Guten Tag,

nehmen wir an, ein Ehepaar wird nach 15 Jahren geschieden. Das Paar hat 2 Kinder. Der Sohn bleibt beim Vater; die Tochter nimmt die Mutter mit. Die Frau hat keine Schul- und Berufsausbildung und zu Ehezeiten niemals gearbeitet. Der geschiedene Ehemann zahlt nun treu und brav 9 Jahre lang geschiedenen Unterhalt für seine Exfrau, die nicht arbeiten geht, und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.650 Euro.

Die geschiedene Frau lernt nun einen anderen Mann kennen, mit dem sich die mittlerweile 15 jährige Tochter nicht versteht. Was macht die Mutter, die nicht auf ihre neue Liebe verzichten will, sie verzichtet auf ihre Tochter, zieht mit dem neuen Mann in eine andere Stadt,die Tochter zieht beim Vater ein.

Die Frau unterschrieb eine Verzichtserklärung, in der sie ab sofort auf den geschiedenen Unterhalt verzichtet. Nun geht sie zum Arbeitsamt und beantragt Hartz II. Die Sachbearbeiterin prüft nach Aktenlage und stellt fest, die Frau lebt in eheähnlicher Gemeinschaft und bewilligt das Hartz II nicht. Daraufhin meldet sich die Frau bei ihrer neuen Liebe ab und meldet sich zum Schein bei irgendeinem Bekannten an. Ihre neue Liebe bescheinigt auch noch schriftlich gegenüber dem Arbeitsamt, das sie nur gute Bekannte sind und er diese Frau aus reiner Nächstenliebe für 2 Monate mietfrei bei sich wohnen ließ.

Die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt stellt nun fest, dass das geschiedene Paar eine langjährige Ehe führte und fordert den geschiedenen Mann auf, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Er legt Widerspruch ein und wird zu einem persönlichen Gespräch geladen. Wie die Sachbearbeiterin entscheidet ist noch völlig offen.

Wer kann hier weiterhelfen bzw. weiß, wie und ob man sich solche betrügerischen Machenschaften bieten lassen muß?

Vielen Dank

Nun geht sie zum Arbeitsamt und beantragt Hartz II.

Die Sachbearbeiterin prüft nach Aktenlage und stellt fest, die Frau lebt :in eheähnlicher Gemeinschaft und bewilligt das Hartz II nicht.

Was beantragt die nun? Hartz 4 oder Arbeitslosengeld 2? :smiley:

Hallo,

sie beantragte Hartz II, da sie niemals gearbeitet hat. Das soll die „alte“ Sozialhilfe sein.

[MOD] ALG II / Hartz IV
Hi!

Was er damit sagen wollte, ist, dass es „Hartz II“ nicht gibt (zumindest nicht in diesem Zusammenhang), sondern dass das, was Du meinst, ALG II (Arbeitslosengeld II) heißt – volkstümlich auch Hartz IV genannt. (Darum bitte nicht mehr von Hartz II sprechen!)

Und nun schließe ich diesen Teil-Thread wg. off-topic ab und bitte darum, fortan nur noch „sachdienliche Hinweise“ zu geben! Danke.

Gruß
MOD Liza

Hallo

Die Frau unterschrieb eine Verzichtserklärung, in der sie ab sofort auf den geschiedenen Unterhalt verzichtet. Nun geht sie zum Arbeitsamt und beantragt Hartz II. Die Sachbearbeiterin prüft nach Aktenlage und stellt fest, die Frau lebt in eheähnlicher Gemeinschaft und bewilligt das Hartz II nicht.

Sie hätte ohnehin kein Hartz IV (Alg 2) bewilligt.
Wenn die Frau freiwillig auf ihre Ansprüche verzichtet, kann sie nicht Alg 2 bekommen. Sie ist regelrecht dazu verpflichtet, die ihr zustehenden Gelder auch einzufordern.

Wenn der neue Liebhaber für sie nicht zahlen will, dann muss er das nicht. Der ist nicht dazu verpflichtet, auch wenn sie zusammenwohnen. Möglicherweise wäre es schwierig gewesen, das durchzusetzen, aber nun wohnen sie ja nicht zusammen.

Die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt stellt nun fest, dass das geschiedene Paar eine langjährige Ehe führte und fordert den geschiedenen Mann auf, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen.

Wie die Sachbearbeiterin entscheidet ist noch völlig offen.

Es ist anzunehmen, dass die Sachbearbeiterin entscheiden wird, dass die Frau kein Alg 2 bekommt, da sie Ansprüche aus dieser Ehe hat.

Ich glaube auch nicht, dass diese Verzichtserklärung eine Wirkung hat, da sie ja nicht auf ihren Lebensunterhalt verzichten kann. Es gibt sonst niemanden, gegen den sie Ansprüche anmelden kann.

Wer kann hier weiterhelfen bzw. weiß, wie und ob man sich solche betrügerischen Machenschaften bieten lassen muß?

Die Frau hat offensichtlich versucht, zugunsten ihres Ex-Mannes die Arge zu betrügen, indem sie auf den ihr zustehenden Unterhalt verzichtet hat. Diese betrügerische Machenschaft hat ja nun aber nicht geklappt.

Ferner glaubt sie wohl (wie viele Leute), der neue Freund müsse für sie bezahlen, insofern glaubt sie vermutlich hier, die Arge zu betrügen. Es stimmt aber nicht. Der Freund muss nur für sie den Unterhalt bezahlen, wenn sie a) zusammenwohnen und wenn er b) dazu bereit ist, für sie einzustehen.

Ansonsten wäre es ja nun tatsächlich so, dass jemand, der eine Beziehung mit einem Alg-2-Empfänger hat, diesen für diese Beziehung bezahlen muss, und das kann ja wohl nicht sein.

Ob der Freund dazu bereit ist, für sie einzustehen, weiß ich nicht, aber es wird eigentlich erst nach einem Zusammenleben von einem Jahr (oder 2 Jahren?) davon ausgegangen.

Viele Grüße

Hallo

vielleicht wäre die Frage besser im „Recht“-Board aufgehoben, weil hier das vorrangige Problem nicht so sehr die ARGE oder das SGB zu sein scheint, sondern eher, ob eine Unterhaltsverzichtserklärung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gültig bzw. zulässig wäre. -

Sozialleistungen wie ALG2 sind nachrrangige Leistungen - d.h. eventuelle Unterhaltsansprüche (z.B.nachehelicher Unterhalt) und auch ggf. die Anrechnung von Einkommen in einer eheähnlichen Verantwortungs-und Einstehgemeinschaft sind vor (ALG2-) Leistungsbewilligung aus Steuermitteln zunächst zu überprüfen. Das ist völlig richtig so.

Was Ehegatten-Unterhalt/sverzicht usw. angeht, kommen bestimmt auch noch Experten-Tipps von den Juristen, deshalb dazu hier nur laut Google:
http://www.finanztip.de/recht/familie/verzicht.htm
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/o…
„Gegenseitiger Verzicht auf Unterhalt ist nur dann zulässig ,wenn beide Partner trotz Unterhaltsverzicht autark weiterleben können. Führt dieser Verzicht zur Verarmung eines Ehegatten, so wird nachehelicher Unterhalt fällig.“

Inwieweit hier bei so großen Kindern überhaupt noch (voller) nachehel.Unterhalt zu zahlen wäre und die Frau nicht zumindest einen Teil selbst erwirtschaften müsste, bzw. ob eine (einseitige?) Verzichtserklärung im Falle von Bedürftigkeit und ALG2-Antrag noch gültig wäre…das werden die Fachleute hier sicher besser wissen. (Ich würde vermuten, Letzteres „nein“ - und dass eine Erwerbstätigkeit der Frau erwartet werden könnte).

Nun geht sie zum Arbeitsamt und beantragt Hartz II. Die Sachbearbeiterin prüft nach Aktenlage und stellt fest, die Frau lebt in eheähnlicher Gemeinschaft und bewilligt :das Hartz II nicht.

Nicht jedes Zusammenleben ist automatisch eine Verantwortungs- u.Einstehgemeinschaft. Da müssten zunächst bestimmte Voraussetzungen erfüllt gewesen sein. Ob diese Voraussetzungen bei den beiden überhaupt gegeben waren, kann man ohne weitere Hintergrundinfos gar nicht beurteilen. Auch die Sachbearbeiterin kann z.B. nicht nur aufgrund gemeinsamen Haushalts seit über 1 Jahr o.s. automatisch von einer (auch finanziellen) Einsteh- und Wirtschafts gemeinschaft ausgehen. http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/verantwortungs-u…

Daraufhin meldet sich die Frau bei ihrer neuen Liebe ab und
meldet sich zum Schein bei irgendeinem Bekannten an.
Ihre neue Liebe bescheinigt auch noch schriftlich gegenüber dem
Arbeitsamt, das sie nur gute Bekannte sind und er diese Frau
aus reiner Nächstenliebe für 2 Monate mietfrei bei sich wohnen
ließ.

Wie gesagt - eine „Beziehung“ muss nicht automatisch eine Verantwortungs-u. Einstehgemeinschaft sein. Dazu müsste man mehr wissen. Eventuell hätte die Frau ohne Probleme bei ihrem Freund wohnen bleiben können, hätte rechtmäßig die anteiligen Unterkunftskosten usw. beantragen können und sich dieses ganze unzulässige „Schein“-Theater sparen können, wenn sie tatsächlich getrennte Kasse usw. machen. Wohnt sie denn (inoffiziell) weiterhin bei ihrem Freund ? Wenn sie vorsätzlich falsche Angaben macht und Unterkunftskosten für das Mitbewohnen in einer „Schein“-Wohnung beantragt hat, während sie tatsächlich aber kostenlos bei ihrem Freund wohnt, der sie wohlmöglich versorgt usw…dann macht sie sich unter Umständen strafbar.
(Dass der Freund sie zwei Monate mietfrei mitwohnen ließ, ist ja weiter kein Problem - dann hat sie ja offensichtlich für diese Zeit auch zumindest keine ALG2-Unterkunftskosten -zu Unrecht- beantragt.)

Die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt stellt nun fest, dass das
geschiedene Paar eine langjährige Ehe führte und fordert den
geschiedenen Mann auf, seine Vermögensverhältnisse
offenzulegen.

Wie gesagt: kommt bestimmt noch was von den Experten. Bei Kindesunterhalt ist es zumindest so, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Leistungsbehörde übergeht (bis zur Höhe der Leistungen) und dass die Behörde diesem Unterhaltsanspruch nachzugehen hat, da er vorrangig vor Sozialleistungen ist.Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch das Auskunftsrecht bzgl.Vermögen und Einkommen etc. praktisch auf die Behörde über - d.h. sie kann solche Auskünfte verlangen. (Das ist bei Ehegattenunterhalt wohl auch so). Allerdings wird bei Kindesunterhalt in der Regel die Vorlage des dokumentierten Unterhaltstitels oder Unterhaltsvorschusses verlangt (also der z.B. beim Jugendamt ausgerechnete und festgehaltene zu zahlende Kindesunterhalt). Eine „eigene“ Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Vaters durch die ALG2-Behörde erfolgt dann in der Regel nicht mehr, weil ja bereits alles beim Jugendamt vorgelegt und berechnet wurde.

Auch nach einer Scheidung liegt ja vermutlich ebenfalls so eine Unterhaltsvereinbarung vor über den vom (hier) Exmann zu zahlenden nachehel. Unterhalt.Die wäre dann grundsätzlich wohl dem Amt vorzulegen und auch „gültig“. Allerdings haben sich im fiktiven Fall ja scheinbar die Umstände sowieso geändert (beide Kinder nicht mehr bei der Mutter wohnhaft), was wohl auch eine geänderte grundsätzliche Bar-Unterhaltsverpflichtung (=nur noch für die Exfrau) bedeuten würde. (Die würde ich aber sicherlich nicht ausgerechnet bei der ARGE „ausrechnen“ lassen…)

Ob der Vater jetzt am besten eine neue,angepasste Unterhaltsfestsetzung aufstellen lässt (beim Anwalt?) und die Exfrau unterstützen muss - oder ob die (einseitige?) Unterhalts-Verzichtserklärung (vor allem bei ALG2-Leistungsbedürftigkeit der Exfrau) noch „gültig“ bzw. zulässig ist…- bin gespannt, was die Fachleute hier sagen. Ansonsten sollte man(n) vielleicht am besten einen Anwalt vor Ort hinzuziehen, bevor man sich weiter mit der ARGE auseinandersetzt.

Gruß

Hallo Lara,

hast Du schön und richtig geschrieben, deshalb ein *.

Die Frau ist, da mindestens die Tochter und evtl. auch der Sohn noch minderjährig sind, zum Kindesunterhalt verpflichtet.

Dabei spielt es kaum eine Rolle, wieviel Einkommen der Vater hat. Diese Mutter in diesem fiktiven Fall, unterliegt der erhöhten Erwerbsobliegenheit.

Wenn der Vater für die Kinder bei Gericht auf Kindesunterhalt klagt (Unterhaltsvorschuss ist ja schon abgelaufen) reicht dem Richter nicht, dass sie beim „Arbeitsamt“ arbeitssuchend gemeldet ist. Sie muss 20 bis 30 ernsthafte Bewerbungen PRO Monat nachweisen. Ansonsten droht ihr die Anrechnung eines fiktiven Einkommens.

Gehen wir aber auf den Ehegattenunterhalt zurück: Das „Arbeitsamt“ handelt richtig, wenn es versucht den geschiedenen Ehemann in Anspruch zu nehmen.

Jetzt kommt aber ein großes AAAAAABBEEERR: sie hat vielleicht ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann verwirkt.

Sie versucht ja auch ihn zu betrügen. Sie lebt bei einem Lebensgefährten, meldet sich aber wo anders an. Wenn der Ehemann nachweisen kann (Nachbarn als Zeugen aufrufen), dass sie ihren Lebensmittelpunkt beim Lebensgefährten hat, kann er bei Gericht damit argumentieren, dass sie nicht die Wahrheit sagt.

Normalerweise geben die Richter einem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehepartner ca. 2 bis 3 Jahre unterhaltsfinanzierte Zeit, eine Liebesbeziehung zu festigen.

Sobald aber der unterhaltsberechtigte Ehepartner versucht, den unterhaltszahlenden Ehepartner zu „beschummeln“, können die drei, vom geschiedenen Ehepartner finanzierten, Liebesjahre gegen Null gehen.

Dann kommt noch dazu, dass der Ehemann für die Kinder jetzt (noch) den Betreuungs- und den Barunterhalt alleine leistet. Es fehlen Informationen darüber, wie hoch sein Einkommen ist. Auf jeden Fall, wird erst sein Barunterhalt an die Kinder - mindestens nach Düsseldorfer Tabelle - einkommensmindernd abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt greift.

Allerdings muss er erst mal gegenüber dem „Arbeitsamt“ seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Anspruch auf Auskunft besteht, wenn die Möglichkeit im Raum steht, dass man unterhaltspflichtig sein könnte.

Aber egal wie die Sachbearbeiterin danach entscheidet, bzw. einen Unterhaltsanspruch der Frau errechnet: wenn der Mann den Unterhalt an die Exfrau verweigert, muss diese (evtl. mit Unterstützung durch das Amt) gegen ihn klagen. Das „Arbeitsamt“ rechnet zwar für die Frau den FIKTIVEN Unterhaltsanspruch aus, aber dadurch hat die Frau noch keinen Titel (mit dem sie den Unterhalt pfänden könnte) gegen den Exmann.

Gruß
Ingrid

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