Hallo Goosi,
dein Rückschluss ist nicht von der Hand zu weisen.
…daß ein LKW (über 7,5t) auf einer Landstraße … automatisch ein langsames Fahrzeug … ist und auf einer kurvigen Straße immer wieder anhalten muß um nachfolgende Fahrzeuge überholen zu lassen.
Um ehrlich zu sein… ich weiss es nicht. Das Urteil weist aber darauf hin. Ich habe es bisher aber noch nicht erlebt, dass ein Lkw-Fahrer deswegen belangt wurde.
Leider habe ich im Juris nur zwei Urteile gefunden, die sich mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen (vermutlich auch deshalb, weil es kaum Streifälle über die Owi gibt). Und die Urteile sind zudem noch recht alt.
Hier ist noch eins von 1977, dessen Aussagen ich recht interessant finde, diesmal im Langtext:
"Gericht: OLG Stuttgart
Entscheidungsdatum: 21.07.1977
Aktenzeichen: 3 Ss (8) 589/77
Ausweichen eines langsamen Fahrzeugs
Sonstiger Orientierungssatz
- Wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, nur 50 km/h fahren kann, ist ein langsameres Fahrzeug.
Gründe
1Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht Göppingen mit Urteil vom 9. März 1977 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 5 Abs 6 Satz 2, 49 Abs 1 Nr 5 StVO iVerb mit § 24 StVG eine Geldbuße von 20,-- DM festgesetzt.
2Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs 1 OWiG ist nicht begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nötig. Dem Senat ist keine Entscheidung bekannt, von der das Urteil des Amtsgerichts Göppingen abweicht. Auch zur Fortbildung des Rechts bedarf es keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat hält das Urteil für richtig und kann nicht wesentlich mehr ausführen, als in diesem dargelegt ist. Allein die Tatsache, daß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts im allgemeinen mehr Gewicht zukommt, als der eines Amtsgerichts, führt nicht dazu, daß die Rechtsbeschwerde gegen ein richtiges Urteil zugelassen werden muß. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Betroffene vor der Abzweigung nach R., wo er hätte anhalten können, die Kraftfahrzeugkolonne bemerkt, die sich hinter seinem langsamen Fahrzeug gebildet hatte. Der Irrtum des Betroffenen bezog sich auf die Notwendigkeit, warten zu müssen, um mehreren unmittelbar folgenden Kraftfahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. In Wirklichkeit konnte wegen Gegenverkehrs das langsame Fahrzeug des Betroffenen nicht überholt werden. Wenn der Betroffene dies nicht erkannt hat, so durfte dies der Tatrichter als Fahrlässigkeit werten und den Betroffenen wegen fahrlässigen Tuns verantwortlich machen. Die Frage, wie oft der Fahrer eines langsamen Fahrzeugs im Hinblick auf § 5 Abs 6 Satz 2 StVO den rückwärtigen Verkehr beobachten muß, stellt sich nicht, weil der Betroffene die Fahrzeugschlange bemerkt hat, die zu ihm aufgeschlossen hatte. Da die nachfolgenden Fahrzeugführer nicht wissen konnten, daß der Betroffene in D. von der B.-Straße abbiegen werde, durfte er sich nicht auf den Standpunkt stellen, wegen der wenigen Kilometer Fahrt über die letzte Ausweichmöglichkeit hinaus lohne es sich nicht, das Überholen zu ermöglichen. Die Vorschrift des § 5 Abs 6 Satz 2 StVO will verhindern, daß ungeduldig gewordene Kraftfahrer hinter langsamen Fahrzeugen zu gefährlichen Überholmanövern veranlaßt werden, wozu sie erfahrungsgemäß neigen. Nichts bot solchen Kraftfahrern ein Hinweis darauf, daß der Betroffene vor hatte, nach rund 5 Kilometern die stark befahrene B.-Straße zu räumen. Deshalb kommt es nicht darauf an, welchen Zeitgewinn die überholwilligen Kraftfahrer bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Betroffenen objektiv erzielt haben könnten. Wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, mit nur 50 km/h fahren kann, ist ein langsameres Fahrzeug im Sinne des § 5 Abs 6 Satz 2 StVO.
3Weitere Ausführungen erübrigen sich im Rahmen der Entscheidung darüber, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann oder nicht. "
(Quelle: Juris.de)
Gruss
Iru