Langsameres Fahrzeug

Hallo,
aus §6 Abs. 6 StVO:

Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an
geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist…

Abgesehen davon, daß ich gemeint habe das anders gelernt zu haben, was ist ein „langsameres Fahrzeug“?
Kann doch (Vorsicht Extrembeispiel) nicht sein, daß man, wenn sich bei dichtem Nebel eine Schlange von Fahrzeugen hinter einem bildet, deren Fahrzeugführer meinen weiter zu sehen, die vorbeilassen muß - oder doch?
Oder muß man, wenn man nach dem eigenen Tacho etwa die zulässige Höchstgeschwindigkeit fährt, andere, deren Tacho weniger vorgeht, die vorbeilassen?

Auf eine interessante Diskussion mit hoffentlich vielen Urteilen zu der Sache wartet,
Rene

Spam? owt

Hi,

mal der Tatvorwurf

105148 Sie ermäßigten nicht ihre Geschwindigkeit/warteten nicht *) als Fahrer
eines langsameren Fahrzeugs, um so mehreren unmittelbar folgenden
Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
§ 5 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 27 BKat
( A - 1 ) 10,00€

Ich habe noch nie gehört das irgendwer die 10€ berappen musste. Erstmal, wo soll er seine Geschwindigkeit verringern auf der Strecke, ab welcher Geschwindigkeit liegt überhaupt eine Behinderung vor, wie lange darf die Strecke sein wo sich die hinteren Raser gedulden müssen, wie viele Fahrzeuge müssen sich ansammeln?

Ohne Fakten ist eben nichts zu ahnden, und das ist gut so.

Q-Gruß

Hallo,
Nebel sehe ich als eigenes Thema.

Der gewissenhafte Autofahrer faehrt nicht allzu schnell, und mit eingeschalteter Nebelrueckleuchte. Dieses Licht macht es einfach fuer weitere Fahrer, die Strecke zu ueberblicken und heranzukommen. Weil sie schneller herangekommen sind, moechten einige dann ungern langsamer werden, fahren eher dichter auf. Der gewissenhafte Autofahrer vorn hat nun drei Probleme a) vorn immer noch Nebel und entsprechend wenig Sicht b weiter reduzierte Sicht nach vorn durch Blendung von hinten und c ploetzliches Bremsen ist ihm unmoeglich wegen des geringen Abstandes nach hinten. Aus dieser Situation kommt er noch nicht mal mit Langsamerfahren raus.

Er hat kaum Moeglichkeiten, den Hintenfahrenden zu mehr Abstand zu ueberreden, ohne dass es nach Noetigung aussieht. Warnblinken, abbremsen, wieder beschleunigen, es gibt resisitente Typen, die nichts verstehen. Hin-und Her-Lenken bis zum seitlichen Aufschaukeln hat recht gute Erfolge.

Bewusst vorbeilassen ist eine praktikable Moeglichkeit. Dann auch gleich mit der Fuehrung durch die Nebellampe vorn dranbleiben noch wirkungsvoller. Man kommt entspannt voran und der Andere traegt das Risiko im Nebel.

Der ideale Abstand fuer beide ist uebrigens etwa die Sichtweite oder ein Tick mehr. Dicht heran fahren nur Rachsuechtige.
Gruss Helmut

Oder muß man, wenn man nach dem eigenen Tacho etwa die
zulässige Höchstgeschwindigkeit fährt, andere, deren Tacho
weniger vorgeht, die vorbeilassen?

Hallo,
nach meinem Verstaendnis muss es fahrzeugbedingt sein. Ein Traktor auf der Landstrasse mit 40km/h waere ein Beispiel. Oder ein LKW, der auf der langen Geraden nur 60 faehrt, SEINE zulaessige Hoechstgeschwindigkeit.

Wenn die Rennleitung irgendwo 60 anbietet, und jemand 60 faehrt, muss er keineswegs jemandem Platz machen, der illegal rasen moechte.

Wenn mehrere Fahrspuren da sind, natuerlich mit gleichzeitiger Beachtung des Rechtsfahrgebotes ausserorts.
Gruss Helmut

Hallo,

§ 5 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 27 BKat
( A - 1 ) 10,00€

Ich habe noch nie gehört das irgendwer die 10€ berappen
musste. Erstmal, wo soll er seine Geschwindigkeit verringern
auf der Strecke, ab welcher Geschwindigkeit liegt überhaupt
eine Behinderung vor, wie lange darf die Strecke sein wo sich
die hinteren Raser gedulden müssen, wie viele Fahrzeuge müssen
sich ansammeln?

Ohne Fakten ist eben nichts zu ahnden, und das ist gut so.

das zeigt, dass Du von Recht nicht viel verstehst. Gesetze sind eben nicht ausschließlich von Laien wie Dir zu interpretieren, sondern von der täglichen Rechtsprechung der Gerichte. Von Juristen, die so etwas können.

Deiner Argumentation folgend, könnte man kaum ein Gesetz in der Realität anwenden, weil es viel zu viel Interpretationsspielraum gäbe.

Du würdest auch den §211 STGB als „ohne Fakten nichts zu ahnden“ einstufen:

Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Nun kommst Du:

Was ist denn überhaupt Mordlust? Befriedigung des Geschlechtstriebs ist ja gar nicht genau definiert. Habgier, was soll denn das genau sein? „Heimtückisch“, „grausam“, „gemeingefährliche Mittel“, das kann man doch alles auslegen. Was heißt denn schon „andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“? „Töten“? Ja was kann man darunter denn nun genau verstehen?

Ergo kann jeder aus Lust und Laune Passanten mit einer Sachs-Dolmar Kettensäge niederstrecken ohne dafür belangt zu werden. Ist schließlich alles viel zu vage im Gesetz definiert.

S.J.

das zeigt, dass Du von Recht nicht viel verstehst.

Hi,

von Recht verstehe ich schon was, nur mit dem Mist was inzwischen in diesem Land als Recht und Gesetz gilt habe ich meine Probleme.

Dann nenne mir doch mal ein Urteil bei dem jemand wegen dem verknackt wurde.

Gesetze
sind eben nicht ausschließlich von Laien wie Dir zu
interpretieren, sondern von der täglichen Rechtsprechung der
Gerichte. Von Juristen, die so etwas können.

Siehste, Gesetze sind einzuhalten, und das kann man nur wenn man sie versteht. Und wenn man ein Studium der Rechtswissenschaften braucht um sie zu verstehen, dann taugen sie nichts. Auf dem Stand sind wir inzwischen.

Q-Gruß

Hi,

Der Kommentar Hentschel Strassenverkehrsrecht gibt genügend literaturnachweise sowie Urteile zur genannten Thematik.

Hallo,

von Recht verstehe ich schon was, nur mit dem Mist was
inzwischen in diesem Land als Recht und Gesetz gilt habe ich
meine Probleme.

Schönes Beispiel eines Paradoxons (http://de.wikipedia.org/wiki/Paradoxon)

Dann nenne mir doch mal ein Urteil bei dem jemand wegen dem
verknackt wurde.

Schon klar. Bekanntlich werden Bußgelder ja im Rahmen eines Urteils ausgesprochen. Ich kenne es so, wenn ich falsch geparkt habe oder zu schnell gefahren bin, dass ich einen Bußgeldbescheid oder Verwarnungsgeldangebot per Post bekomme. Bei Dir scheint das immer eine Gerichtsverhandlung nebst Urteil nach sich zu ziehen…

Du meinst also, wenn es keine einschlägigen Urteile gibt, wurde ein solches Bußgeld auch noch nie verhängt.

Ich merke schon: Von Recht verstehst Du was.

Gruß

S.J.

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Schon klar. Bekanntlich werden Bußgelder ja im Rahmen eines
Urteils ausgesprochen. Ich kenne es so, wenn ich falsch
geparkt habe oder zu schnell gefahren bin, dass ich einen
Bußgeldbescheid oder Verwarnungsgeldangebot per Post bekomme.
Bei Dir scheint das immer eine Gerichtsverhandlung nebst
Urteil nach sich zu ziehen…

Hi,

wer mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld nicht einverstanden ist, kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dann entscheidet ein Richter darüber.

Wenn also ein Gericht darüber geurteilt hat, hat man auch Urteile um wie es so nett heißt das Recht fortzuschreiben.

Du meinst also, wenn es keine einschlägigen Urteile gibt,
wurde ein solches Bußgeld auch noch nie verhängt.

Zum einen gelten 10€ immer noch als Verwarnung, und es muss erst zum Bußgeld werden, wenn jemand damit nicht einverstanden ist.

Ich merke schon: Von Recht verstehst Du was.

Jedenfalls merke ich das Du noch weniger Ahnung hast, sonst wäre es dir bekannt das gegen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt werden kann.

Q-Gruß

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Geht es noch schlimmer?
Hallo,

Ich merke schon: Von Recht verstehst Du was.

Jedenfalls merke ich das Du noch weniger Ahnung hast, sonst
wäre es dir bekannt das gegen Bußgeldbescheide Einspruch
eingelegt werden kann.

das ist mir durchaus bekannt. Und damit ist Deine hirnrissige Argumentation, dass es nie zur Verhängung eines Buß- oder Verwarnungsgeld gekommen sein kann, da es keine entsprechenden Urteile gibt, endgültig widerlegt.

Falls Du es immer noch nicht kapiert hast: Ein Urteil ergeht erst, wenn gegen ein Verwarnungs- oder Bußgeld Rechtsmittel eingelegt wird. Auch wenn es kein Urteil gibt, kann es sein, dass wegen dieses Sachverhalts hunderte oder tausende Verwarnungs- oder Bußgelder verhängt wurden, die einfach akzeptiert und bezahlt wurden.

Der Grund, dass es kein Urteil gibt, kann also sein , dass keiner gegen ein Verwarnungs- oder Bußgeld Rechtsmittel eingelegt hat, es kann auch sein , dass niemals ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt wurde.

Die Argumentation, Kein Urteil=Niemals verhängt ist daher absurd.

Gruß

S.J.

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Hallo

nach meinem Verstaendnis muss es fahrzeugbedingt sein. Ein
Traktor auf der Landstrasse mit 40km/h waere ein Beispiel.
Oder ein LKW, der auf der langen Geraden nur 60 faehrt, SEINE
zulaessige Hoechstgeschwindigkeit.

Auf der langen Geraden hat man als PKW in aller Regel keine Probleme, einen LKW, der 60 fährt oder einen Traktor, der 40 fährt, zu überholen.

Wenn die Rennleitung irgendwo 60 anbietet, und jemand 60
faehrt, muss er keineswegs jemandem Platz machen, der illegal
rasen moechte.

Das muss ich auch nicht bei 50. Denn 60 sind dann ja nur bei idealen Bedingungen erlaubt - und die gibt es praktisch nie: Entweder es ist Nacht oder neblig oder regnerisch oder gefroren oder sonnig, aber nicht blendfrei oder Bäume werfen Schatten oder die Luft flimmert oder der Asphalt hat Unebenheiten oder es liegt Laub drauf oder es gibt Kurven oder oder oder
Außerdem: Wer trotzdem meint, dass man auf der Strecke locker schneller fahren könnte, kann ja auch sicherlich ebenso locker überholen.
Die genannte StVO-Vorschrift ist eine von denen, die wirklich „für’n Arsch ist.“

Wenn mehrere Fahrspuren da sind, natuerlich mit gleichzeitiger
Beachtung des Rechtsfahrgebotes ausserorts.

Das es in der strengen Form auch nur bei höchstens zwei Richtungsfahrstreifen gibt.

Gruß
smalbop

das ist mir durchaus bekannt. Und damit ist Deine hirnrissige
Argumentation,

*PLONK*

Liebe wwwler das war hier mein letzter Beitrag bei wwww

Und tschüss

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Hallo Q,

Dann nenne mir doch mal ein Urteil bei dem jemand wegen dem
verknackt wurde.

ich bin zwar nicht der Angesprochene, habe dennoch ein Urteil, was sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzt:

"Gericht: OLG Karlsruhe 2. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 12.11.1991
Aktenzeichen: 2 Ss 108/91
Norm: § 5 Abs 6 S 2 StVO

Verkehrsordnungswidrigkeit: Ermöglichen des Überholens durch „langsameres Fahrzeug“

Leitsatz

  1. Wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, auf einer längeren Strecke (hier: 6 km) nur mit 60 bis 65 km/h fährt, führt ein langsameres Fahrzeug iSv StVO § 5 Abs 6 S 2."

(Quelle: Juris)

Gruss

Iru

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Hi,

Leitsatz

  1. Wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h
    erlaubt, auf einer längeren Strecke (hier: 6 km) nur mit 60
    bis 65 km/h fährt, führt ein langsameres Fahrzeug iSv StVO § 5
    Abs 6 S 2."

das finde ich jetzt aber wirklich erstaunlich. Im Klartext bedeutet dies doch, daß ein LKW (über 7,5t) auf einer Landstraße (Straße außerhalb geschl. Ortschaft, die keine Autobahn ist) automatisch ein langsames Fahrzeug iSv StVO § 5 ist und auf einer kurvigen Straße immer wieder anhalten muß um nachfolgende Fahrzeuge überholen zu lassen.

Oder sind mit „100 km/h sind erlaubt“ nicht alle Straßen ohne gesonderte Höchstgeschwindigkeit gemeint?

Kannst Du genaueres sagen?

Gruß Stefan

Hallo Goosi,

dein Rückschluss ist nicht von der Hand zu weisen.

…daß ein LKW (über 7,5t) auf einer Landstraße … automatisch ein langsames Fahrzeug … ist und auf einer kurvigen Straße immer wieder anhalten muß um nachfolgende Fahrzeuge überholen zu lassen.

Um ehrlich zu sein… ich weiss es nicht. Das Urteil weist aber darauf hin. Ich habe es bisher aber noch nicht erlebt, dass ein Lkw-Fahrer deswegen belangt wurde.
Leider habe ich im Juris nur zwei Urteile gefunden, die sich mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen (vermutlich auch deshalb, weil es kaum Streifälle über die Owi gibt). Und die Urteile sind zudem noch recht alt.
Hier ist noch eins von 1977, dessen Aussagen ich recht interessant finde, diesmal im Langtext:

"Gericht: OLG Stuttgart
Entscheidungsdatum: 21.07.1977
Aktenzeichen: 3 Ss (8) 589/77

Ausweichen eines langsamen Fahrzeugs

Sonstiger Orientierungssatz

  1. Wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, nur 50 km/h fahren kann, ist ein langsameres Fahrzeug.

Gründe

1Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht Göppingen mit Urteil vom 9. März 1977 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 5 Abs 6 Satz 2, 49 Abs 1 Nr 5 StVO iVerb mit § 24 StVG eine Geldbuße von 20,-- DM festgesetzt.

2Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs 1 OWiG ist nicht begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nötig. Dem Senat ist keine Entscheidung bekannt, von der das Urteil des Amtsgerichts Göppingen abweicht. Auch zur Fortbildung des Rechts bedarf es keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat hält das Urteil für richtig und kann nicht wesentlich mehr ausführen, als in diesem dargelegt ist. Allein die Tatsache, daß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts im allgemeinen mehr Gewicht zukommt, als der eines Amtsgerichts, führt nicht dazu, daß die Rechtsbeschwerde gegen ein richtiges Urteil zugelassen werden muß. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Betroffene vor der Abzweigung nach R., wo er hätte anhalten können, die Kraftfahrzeugkolonne bemerkt, die sich hinter seinem langsamen Fahrzeug gebildet hatte. Der Irrtum des Betroffenen bezog sich auf die Notwendigkeit, warten zu müssen, um mehreren unmittelbar folgenden Kraftfahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. In Wirklichkeit konnte wegen Gegenverkehrs das langsame Fahrzeug des Betroffenen nicht überholt werden. Wenn der Betroffene dies nicht erkannt hat, so durfte dies der Tatrichter als Fahrlässigkeit werten und den Betroffenen wegen fahrlässigen Tuns verantwortlich machen. Die Frage, wie oft der Fahrer eines langsamen Fahrzeugs im Hinblick auf § 5 Abs 6 Satz 2 StVO den rückwärtigen Verkehr beobachten muß, stellt sich nicht, weil der Betroffene die Fahrzeugschlange bemerkt hat, die zu ihm aufgeschlossen hatte. Da die nachfolgenden Fahrzeugführer nicht wissen konnten, daß der Betroffene in D. von der B.-Straße abbiegen werde, durfte er sich nicht auf den Standpunkt stellen, wegen der wenigen Kilometer Fahrt über die letzte Ausweichmöglichkeit hinaus lohne es sich nicht, das Überholen zu ermöglichen. Die Vorschrift des § 5 Abs 6 Satz 2 StVO will verhindern, daß ungeduldig gewordene Kraftfahrer hinter langsamen Fahrzeugen zu gefährlichen Überholmanövern veranlaßt werden, wozu sie erfahrungsgemäß neigen. Nichts bot solchen Kraftfahrern ein Hinweis darauf, daß der Betroffene vor hatte, nach rund 5 Kilometern die stark befahrene B.-Straße zu räumen. Deshalb kommt es nicht darauf an, welchen Zeitgewinn die überholwilligen Kraftfahrer bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Betroffenen objektiv erzielt haben könnten. Wer auf einer Straße, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, mit nur 50 km/h fahren kann, ist ein langsameres Fahrzeug im Sinne des § 5 Abs 6 Satz 2 StVO.

3Weitere Ausführungen erübrigen sich im Rahmen der Entscheidung darüber, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann oder nicht. "

(Quelle: Juris.de)

Gruss

Iru

Vielen Dank für die Ausführungen (owt)
.

Vielen Dank,
das hilft einem einzuorden, was der Gesetzgeber sich wohl darunter vorgestellt haben mag.
Früher gab es ja mehr schwach motorisierte Fahrzeuge, die schon bei leichter Steigung keine 100km/h mehr geschafft haben (bzw. LKW, die sich mit 30-40km/h den Berg hochquälten oder auch bergab zur Sicherheit nur so schnell fuhren).
Daß es bzgl. LKW kaum zu Streitfällen kommt, könnte daran liegen, daß (gefühlt) 99% auch auf Landstraßen 80km/h fahren. Bei 60km/h könnte man aber auch mit einem nicht so stark motorisierten Fahrzeug eher mal überholen, als bei 80km/, ohne selbst gleich auf 120km/h zu kommen.

Cu Rene

Drei Juristen, vier Meinungen

das zeigt, dass Du von Recht nicht viel verstehst. Gesetze
sind eben nicht ausschließlich von Laien wie Dir zu
interpretieren, sondern von der täglichen Rechtsprechung der
Gerichte. Von Juristen, die so etwas können.

Hallo Steve Jobs

Darf ich deine Betreffzeile „Rechtsprechung vs. Amateurjurist“ nebst oben zitiertem weiterem Text so verstehen, dass die Rechtsvertreter zweier streitender Parteien gemeinsam mit dem Richter notwendigerweise stets zu einer einheitlichen rechtlichen Würdigung desselben Sachverhalts gelangen müssen, damit nicht alle bis auf höchstens einen bei dir als Amatuerjuristen gelten?

Oder andersherum gefragt: Sind da Amateurjuristen unterwegs, wenn Anwalt A den Präzedenzfall A zitiert, der Anwalt B dem A diametral entgegenstehende rechtsphilosophische Ausführungen B macht und Richter C weder A noch B folgt, sondern mit Urteil C glaubt, Rechtsgeschichte zu schreiben (bevor es in der nächsten Instanz kassiert und durch D ersetzt wird)?

Gruß
smalbop

Hallo Q,

schade dass du gegangen bist. Deine fundierten Hinweise waren oft sehr hilfreich.

Alles Gute wünscht und viele Grüße sendet

Iru

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