Lebensgemeinschaft

Hallo!

Folgende angenommene Situation: Eine alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern bezieht ALG II und möchte mit einem berufstätigen Mann zusammenziehen. Der Mann ist gegenüber 2 Kindern und einer Noch-Ehefrau unterhaltsverpflichtet und zahlt den Unterhalt auch.

Welchen Einfluss hat dann das verbleibene Einkommen des berufstätigen Mannes bei der Neuberechnung des ALG II aufgrund der veränderte Lebenssiuation der alleinerziehenden Frau?

Hallo naich,
nur durch das Zusammenziehen entsteht keine Bedarfsgemeinschaft, (auch wenn das viele ARGEn so handhaben).
Nach § 7 (3)SGB II gehören zur BG (Bedarfsgemeinschaft) der erwerbsfähige Hilfebedürftige und (Unterpunkt-3c) eine Person, die mit dem EHB in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Dieser Wechselseitige Wille ist dann nochmal im § 7 (3a) konkretisiert:
"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füeinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner:

  1. länger als ein Jahr zusammen leben.
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalte versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."
    Dann bitte selber mal prüfen, ob diese Vorraussetzungen für die fiktive Frau A auch zutreffen.
    Grüße
    Almut

Wie verhält es sich aber,wenn dann aber eine größere Wohnung von Nöten ist,da die momentane Wohnung der Frau und die des berufstätigen Mannes zu klein sind?Können die beiden zusammen eine größere Wohnung mieten,ohne das das Einfluss auf das ALG II der Frau hat?

Hallo Almut!

Ich habe hier mal eine Nachfrage (als an der Materie interessierter Außenstehender :smile::

Dieser wechselseitige Wille ist dann nochmal im § 7 (3a) konkretisiert
"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füeinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner :

  1. länger als ein Jahr zusammen leben.
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalte versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Wenn ich davon ausgehe, dass nach dem Umzug die beiden Kinder von Frau A mit ihr und dem Freund in einer Wohnung leben (schließlich ist Frau A zzt. alleinerziehend, d. h., die Kinder leben dauerhaft bei ihr), heißt das doch, dass die ARGE hier (aufgrund von Nr. 3) das Vorliegen einer BG erstmal zurecht annimmt, oder?

Wenn ja: Wie könnte das Paar hier (in der Praxis) das Gegenteil beweisen (vorausgesetzt natürlich, sie bilden wirklich keine eheähnliche bzw. Bedarfsgemeinschaft)?

LG
Jadzia

Nicht zu vergessen ist aber auch,dass der Mann ja schon Unterhalt an Kinder und noch Ehefrau zahlt.Richtet sich das dann eventuell danach,was dem berufstätigen Unterhaltszahlenden Mann am Ende dann übrig bleibt?Ein gewisser Selbsterhaltungssatz muss ihm dann doch auch bleiben???

Hallo,

Wie verhält es sich aber,wenn dann aber eine größere Wohnung
von Nöten ist,da die momentane Wohnung der Frau und die des
berufstätigen Mannes zu klein sind?Können die beiden zusammen
eine größere Wohnung mieten,ohne das das Einfluss auf das ALG
II der Frau hat?

Also zunächst einmal geht es dann im Zweifel immer um den ALG-2-Bedarf für die Bedarfsgemeinschaft.
Wenn man jetzt in einer ausreichenden Wohnung wohnt, stelle ich mir persönlich die Argumentation ein bißchen schwierig vor, warum wir eine größer Wohnung benötigen, wir aber gleichzeitig nicht so miteinander leben wollen, dass wir nichts miteinander im Sinne von gegenseitig unterstützen wollen zu tun haben wollen.
Wenn dann der Mann zu BG gehört, können von dessen Einkommen sicherlich die Unterhaltszahlungen abgezogen werden. Hier kommt es jedoch ein bißchen darauf an, wie diese zustand gekommen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle spricht da schließlich von titulierten oder notariell beurkundeten Unterhalstvereinbarungen.
Nicht ganz klar ist mir in diesem Zusammenhang, inwiefern die Noch-Ehefrau dann einen höheren Unterhalt fordern kann, als der Frau in der BG zustehen würde bzw. wenn allein durch den Unterhalt an die Ehefrau überhaupt erst Bedürftigkeit eintreten würde. Kann mir vorstellen, dass das für ordentlich Sress sorgt.

Grüße

Guten Morgen!

Der Unterhalt,den der Mann für die Kinder und die Frau zahlt, wurde so viel ich weiß, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festgelegt.Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle.
Da der Mann noch mit der Mutter seiner Kinder verheiratet ist und sie nicht arbeitet,ist er verpflichtet auch an die Frau Unterhalt zu zahlen.Wenn der Mann nun aber mit der Frau die ALG II bezieht zusammen zieht,stellt sich die Frage,ob er diese Frau und ihre Kinder dann auch noch mit seinem Einkommen unterstützen muss.

Hallo Jadzia,
ich denke, solange z.B. keine gemeinsamen Konten da sind, und die Lebensgemeinschaft noch nicht so lange besteht, kann man zumindest versuchen, in Widerspruch zu gehen. Und gemeinsame Kinder scheinen ja nicht vorhanden zu sein. (also 3 von 4 Vorrraussetzungen sind nicht erfüllt?!)
Grüße
Almut

nein…gemeinsame kinder gibt es nicht.könnte mir vorstellen,dass dann der alleinerziehenden zuschlag nicht mehr gezahlt wird.
Im Prinzip geht es ja auch nicht darum,dass der Mann ein Problem damit hat,die Frau,die ALG II bezieht zu unterstützen.Es geht darum,dass er ja schon Unterhaltszahlungen leistet und sich nun die Frage stellt,dass wenn er die Bedarfsgemeinschaft auch noch unterstützen soll,er ja dann quasi genauso am existenzminimum lebt wie ein ALG II Bezieher,obwohl er arbeiten geht.

Hallo,

Der Unterhalt,den der Mann für die Kinder und die Frau zahlt,
wurde so viel ich weiß, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
festgelegt.Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der
Düsseldorfer Tabelle.

Also da habe ich wirklich wenig Ahnung. Unterhaltsrecht ist schließlich ein anderes und nicht weniger kompliziertes Thema.
So ein Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle hängt sicher auch irgendwie vom verfügbaren Einkommen ab. Und das könnte sich ja jetzt ändern. Keine Ahnung welche Ansprüche da vorgehen.

Da der Mann noch mit der Mutter seiner Kinder verheiratet ist
und sie nicht arbeitet,ist er verpflichtet auch an die Frau
Unterhalt zu zahlen.Wenn der Mann nun aber mit der Frau die
ALG II bezieht zusammen zieht,stellt sich die Frage,ob er
diese Frau und ihre Kinder dann auch noch mit seinem Einkommen
unterstützen muss.

Wenn er zur Bedarfsgemeinschaft gehört und sein anrechenbares Einkommen, also nach Abzug der anzuerkennenden Unterhaltsleistungen, über seinem eigenen Bedarf liegt, ja.

Grüße

Hallo Almut!

Erstmal danke für Deine Antwort! Aber … :smile:

(also 3 von 4 Voraussetzungen sind nicht erfüllt?!)

Eben nicht: Im Gesetz steht „oder“, nicht „und“!

Und was meine Frage aus meinem Vorartikel angeht, so hatte ich sie mir gerade selbst beantworten können. :smile: (Ist mir Schreiben meiner Antwort auf naich70 eingefallen.)

LG
Jadzia

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Hi!

gemeinsame kinder gibt es nicht.

Das ist aufgrund von § 7 (3a) Nr.3 SGB II wohl auch nicht nötig, damit die ARGE erstmal eine BG vermuten darf.

könnte mir vorstellen, dass dann der Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr gezahlt wird.

Ich mir auch.

Im Prinzip geht es ja auch nicht darum, dass der Mann ein Problem damit hat, die Frau, die ALG II bezieht zu unterstützen.

Dies wäre aber rechtlich wohl das einzige, das zählt!

Es geht darum, dass er ja schon Unterhaltszahlungen leistet und sich nun die Frage stellt, dass, wenn er die Bedarfsgemeinschaft auch noch unterstützen soll,

Die Sache mit den anderen Unterhaltszahlungen ist – rein rechtlich betrachtet – kein Argument gegen eine BG!

er ja dann quasi genauso am Existenzminimum lebt, wie ein ALG-II-Bezieher,obwohl er arbeiten geht.

Falls er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern eine BG eingeht, ist das rechtlich (wie meiner Ansicht nach auch moralisch) völlig in Ordnung, wenn er vor der Allgemeinheit für die Frau und die fremden Kinder zur Kasse gebeten wird.

Ich betone hier ausdrücklich das „falls“!
Denn wenn die beiden wirklich keine BG bilden – das wäre z. B. dann der Fall, wenn keine gemeinsamen Konten geführt würden bzw. sich gegenseitig keinerlei Verfügungsrecht über ihre jeweiligen Konten gewährt wurde (!) und/oder auch im gemeinsamen Alltag nicht gemeinsam gewirtschaftet würde (beides halte ich hier zwar für lebensfremd, aber nicht für ausgeschlossen) –, könnten die beiden (spätestens im Widerspruchsverfahren) die Vorlage einer BG (trotz des o. g. Paragraphen) erfolgreich bestreiten.

Im Klartext heißt das:
Eine BG wird hier gegenüber der ARGE nur dann erfolgreich bestritten werden können, wenn der Freund gegenüber der ARGE (vermutlich schriftlich) bestätigt, dass er nicht gewillt ist (und rechtlich auch nicht dazu gezwungen werden kann, auch wenn die ARGE gerne versucht, diesen Eindruck zu erwecken!) seine Lebensgefährtin und deren Kinder finanziell in irgendeiner Art zu unterstützen (außer durch einen Mietanteil, denn die KdU wird die ARGE bei seinem Einzug vermindern (und darf das auch), auch wenn keine BG vorliegt!).
(Selbstverständlich muss das dann auch die Wahrheit sein.)

Gruß
Jadzia

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Hi!

Wenn der Mann nun aber mit der Frau, die ALG II bezieht, zusammenzieht, stellt sich die Frage, ob er diese Frau und ihre Kinder dann auch noch mit seinem Einkommen unterstützen muss.

Nein, er muss nicht! Das hat aber grundsätzlich Nullkommanix damit zu tun, dass er noch anderweitig unterhaltsverpflichtet ist, sondern einzig und alleine damit, ob er mit der neuen Freundin eine Partnerschaft eingeht, die eheähnlich ist, also gegenseitiges „Füreinandereinstehen“ (inkl. gemeinsamem Wirtschaften!) beinhaltet!

Ob er eine solche „eheähnliche“ Gemeinschaft (eG) – und damit eine Bedarfsgemeinschaft (BG) – eingeht, ist insoweit seine eigene Entscheidung, als dass ihn niemand (hier: das Amt) dazu zwingen kann, seine neue Freundin auch finanziell zu unterstützen. Jedoch :

  1. Die ARGE ist aufgrund von § 7 (3a) Nr. 3 SGB II in der Tat wohl dazu berechtigt, zunächst mal (also bis zum Beweis des Gegenteils*) eine BG anzunehmen.
  2. Auch wenn er die Frau freiwillig finanziell unterstützt, darf das Amt eine BG annehmen.

Mehr zu dem Thema habe ich in meinem anderen /t/lebensgemeinschaft/6097132/12

*) siehe die in meinem anderen /t/lebensgemeinschaft/6097132/12

Gruß
Jadzia

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