Hi!
gemeinsame kinder gibt es nicht.
Das ist aufgrund von § 7 (3a) Nr.3 SGB II wohl auch nicht nötig, damit die ARGE erstmal eine BG vermuten darf.
könnte mir vorstellen, dass dann der Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr gezahlt wird.
Ich mir auch.
Im Prinzip geht es ja auch nicht darum, dass der Mann ein Problem damit hat, die Frau, die ALG II bezieht zu unterstützen.
Dies wäre aber rechtlich wohl das einzige, das zählt!
Es geht darum, dass er ja schon Unterhaltszahlungen leistet und sich nun die Frage stellt, dass, wenn er die Bedarfsgemeinschaft auch noch unterstützen soll,
Die Sache mit den anderen Unterhaltszahlungen ist – rein rechtlich betrachtet – kein Argument gegen eine BG!
er ja dann quasi genauso am Existenzminimum lebt, wie ein ALG-II-Bezieher,obwohl er arbeiten geht.
Falls er mit seiner neuen Partnerin und deren Kindern eine BG eingeht, ist das rechtlich (wie meiner Ansicht nach auch moralisch) völlig in Ordnung, wenn er vor der Allgemeinheit für die Frau und die fremden Kinder zur Kasse gebeten wird.
Ich betone hier ausdrücklich das „falls“!
Denn wenn die beiden wirklich keine BG bilden – das wäre z. B. dann der Fall, wenn keine gemeinsamen Konten geführt würden bzw. sich gegenseitig keinerlei Verfügungsrecht über ihre jeweiligen Konten gewährt wurde (!) und/oder auch im gemeinsamen Alltag nicht gemeinsam gewirtschaftet würde (beides halte ich hier zwar für lebensfremd, aber nicht für ausgeschlossen) –, könnten die beiden (spätestens im Widerspruchsverfahren) die Vorlage einer BG (trotz des o. g. Paragraphen) erfolgreich bestreiten.
Im Klartext heißt das:
Eine BG wird hier gegenüber der ARGE nur dann erfolgreich bestritten werden können, wenn der Freund gegenüber der ARGE (vermutlich schriftlich) bestätigt, dass er nicht gewillt ist (und rechtlich auch nicht dazu gezwungen werden kann, auch wenn die ARGE gerne versucht, diesen Eindruck zu erwecken!) seine Lebensgefährtin und deren Kinder finanziell in irgendeiner Art zu unterstützen (außer durch einen Mietanteil, denn die KdU wird die ARGE bei seinem Einzug vermindern (und darf das auch), auch wenn keine BG vorliegt!).
(Selbstverständlich muss das dann auch die Wahrheit sein.)
Gruß
Jadzia