Hallo Henning!
da Du tendenziell eher Sympathie für
den hypothetischen Terroristen aufzubringen scheinst.
Ob es sich im beschriebenen Fall um einen Terroristen handelt, erscheint mir doch recht fragwürdig. Ich habe mich mal durch die fraglichen Passagen der Genfer Abkommen (GA) gelesen und bin zu den folgenden Schlüssen gekommen:
a) Der Angriff auf US-amerikanische Anlagen in D unterscheidet sich - da nicht ausdrücklich in den GA geregelt - nicht von einem Angriff auf US-amerikanische Anlagen in den USA. Leider ist mir der rechtliche Status der US-amerikanischen Einrichtungen in D nicht bekannt, ich vermute allerdings, dass es sich um Hoheitsgebiet der US handelt, aus dieser Sicht also ohnehin kein Unterschied (bitte mich hierzu aufzuklären!).
b) Da der Angriff aber zwangsläufig über deutsches Hoheitsgebiet geführt wird, ist es relevant, ob D in dem Konfliktfall neutral oder Konfliktteilnehmer ist. Im ersteren Fall ist der Angriff völkerrechtswidrig (genauso wie der Start der amerikanischen B-52 mit Angriffsziel Syrien), im letzteren nicht.
c) Der syrisch-deutsche Angreifer muss eindeutig als Kombattant identifizierbar sein. Dazu gehört nicht nur die Uniform, sondern auch die Zugehörigkeit zur regulären syrischen Armee oder zu einem paramilitärischen Verband, der dem Konfliktgegener von Syrien bekannt gemacht werden muss.
In Frage käme noch der Status eines Spions/Saboteurs, der allerdings nicht durch die GA geschützt ist.
Zum Themenkomplex Doppelstaatsbürgerschaft könnte ich leider nur Vermutungen anstellen (damit wäre man eventuell auch im Rechtsbrett besser aufgehoben), welche ich mir hier aber sparen will, weil davon ohnehin keiner was hat.
Als deutscher Staatsbürger solltest Du aber die
freiheitlich demokratische Grundordnung respektieren, und
nicht (durch die Blume) Sympathie zu Leuten bekunden, die
unsere Grundordnung zu zerstören trachten.
Ich kann aus Anwars Text keinerlei Sympathiebekundung herauslesen…
Ich vermute, dass
die Attentäter von Madrid sich in einer ähnlichen von Dir
beschriebenen Situation wähnten (Krieg Spaniens gegen die
islamische Welt).
Selbst wenn sich die Terroristen von Madrid als Kombattanten erkennbar gemacht hätten, wäre der Angriff auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen immer noch völkerrechtswidrig.
Das ändert aber nichts daran, dass es sich
bei diesen um Terroristen handelt.
Stimmt, das ist Terrorismus. Der Angriff auf militärische Einrichtungen ist es mA nicht.
Wäre ein Angriff auf eine militärische US-Anlage in
Deutschland (unter Beachtung der Genfer Konvention) ein
Verbrechen nach a)Deutschem Recht? b)internationalem Recht?Hier drängt sich mir noch folgende Frage auf: Bezieht sich
Dein Szenario darauf, dass die USA von D aus Angriffe fliegen,
oder soll der Terroranschlag auf die US-Basis auch erfolgen,
wenn D gar keine Überflugrechte gewährt hat?
Stimmt, ist auch laut GA relevant (siehe dazu meine Folgerungen oben bzgl. Neutralität).
Gruß
Martin

. Die Genfer Konventionen von 1864, 1906 und 1929 sind ausser Kraft, weil sie 1949 von den vier Genfer Abkommen abgelöst wurden. Sie waren auch während der Weltkriege und diverser anderer Konflikte in Kraft, obwohl sie auch dort weitgehend unbeachtet blieben…