Hallo liebe Wissenden,
mal angenommen, ein Hartz-IV-Empfänger bekommt einen Bescheid, in dem er aufgefordert wird, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Mit dem gleichen Bescheid wird ihm aber vorläufig die Leistung gestrichen.
Nach § 66 BGB ist aber die ARGE verpflichtet vorläufig die Leistungen zu zahlen. Nach § 66 BGB müsste die ARGE zuerst einen Bescheid mit einer angemessenen Frist senden, und wenn in dieser Frist die Unterlagen nicht gesendet werden, dann kann die ARGE vorläufig die Leistungen streichen. Die ARGE aber strich sofort die Leistungen und verlangte die Unterlagen mit dem gleichen Bescheid.
Einstweillige Anordnung ist schon unterwegs.
Aber man möchte daraufhin die ARGE oder den Sachbearbeiter wegen Betruges, Körperverletzung und Schadensersatz anzeigen.
Kann man das beim Sozialgericht machen, selbst wenn es ein strafrechtliches Problem ist???
Grüße Skull
Nach § 66 BGB ist aber die ARGE verpflichtet vorläufig
die Leistungen zu zahlen.
Das ist eine sehr großzügige Auslegung:
http://dejure.org/gesetze/BGB/66.html
Levay
Entschuldigung, ich meinte § 66 SGB und nicht §66 BGB.
Deshalb habe ich bis jetzt keine Antworten
Gruß Skull
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Hallo liebe Wissenden,
Aber man möchte daraufhin die ARGE oder den Sachbearbeiter
wegen Betruges, Körperverletzung und Schadensersatz anzeigen.
Kann man das beim Sozialgericht machen, selbst wenn es ein
strafrechtliches Problem ist???
Das ist jetzt nicht Dein Ernst, oder?
a) ich sehe hier weder Betrug noch Körperverletzung
b) ein Schaden müsste erst einmal nachgewiesen werden. Kannst Du das?
Mein Tipp: Die Energie in die Nachweise investieren und nicht unsere eh schon überlasteten Gerichte mit so einem *** quälen.
Grüße
Jürgen
Entschuldigung, ich meinte § 66 SGB und nicht §66 BGB.
Aber welches SGB???
Hallo Liza,
Na ja, er meint wohl §66 SGB I und bezieht sich da auf Absatz 3.
Da ist aber noch den Absatz 2.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/01/index.php?..
Leider tut der Fragesteller keine Butter bei die Fische.
Denn es gäbe ja auch noch dieses Urteil:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/lexsoft_expres…
„SG Ulm: Über § 66 SGB I können keine Meldepflichtverletzungen sanktioniert werden
Beitrag Nr. 146342 vom 23.09.2008
Dem Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15.08.2008, Az.: S 10 AS 2799/08 ER, folgend, handelt es sich bei § 66 SGB I um keine taugliche Norm zur Sanktionierung der Meldepflichtverletzung eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hierfür kommt nach Ansicht des Gerichts vielmehr nur § 31 SGB II in Betracht…“
Nein, ich bin kein Jurist und finde das ganze SGB grauenhaft. Eigentlich könnte man gerade von so einem Gesetz erwarten dass es verständlich formuliert und nicht ständig geändert wird.
Gruß
Peter
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