Wird die Rückreise aus dem Ausland (Schweiz, Österreich) nach Beendigung der Beschäftigung bei der persönlichen Meldung beim Arbeitsamt anerkannt? Zählt der Anspruch auf Leistung bereits mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, den man allerdings für die Rückreise nach Deutschland benötigt und nicht persönlich bei der ARGE vorsprechen kann?
Hallo!
Wird die Rückreise aus dem Ausland (Schweiz, Österreich) nach Beendigung der Beschäftigung bei der persönlichen Meldung bei der Arbeitsagentur anerkannt?
Die Frage verstehe ich nicht. Macht so formuliert wenig bis gar keinen Sinn.
Zählt der Anspruch auf Leistung bereits mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit,
Ja.
den man allerdings für die Rückreise nach Deutschland benötigt und nicht persönlich bei der ARGE AA vorsprechen kann?
Hier liegt ein Missverständnis vor: Ohne persönliche Meldung besteht gar keine Arbeitslosigkeit, sondern nur _Beschäftigungs_losigkeit! Dies ist rechtlich ein himmelweiter Unterschied. Und reine Beschäftigungslosigkeit ist nun mal nicht leistungsrelevant! Wenn man sich am Rückreisetag (von wo auch immer) nicht mehr persönlich melden kann, besteht für diesen auch kein Leistungsanspruch. Am geschicktesten wäre es daher, sich bereits vor der Reise arbeitslos zu melden (falls es dafür nicht schon zu spät ist).
Rechtsgrundlage: § 16 (1) Nr. 3 SGB III i. V. m. § 117 (1) Nr. 1 SGB III
Gruß
Jadzia
Die Meldung zur Arbeitslosigkeit ist rechtzeitig erfolgt - schon 3 Monate vor Beendigung der Saisson und zwar schriftlich per Mail. Bestätigung durch Arge liegt vor.
Es geht um den Leistungsbezug. Wird der 1. Tag der Arbeitslosigkeit (Rückreisetag nach Hause aus der Schweiz) nun beim Leistungsbezug angerechnet, obwohl die persönliche Meldung erst am 2. Tag der Arbeitslosigkeit bei der ARGE erfolgen kann.
Wenn ich das ursprünglich ein bisschen blöd formuliert habe, bitte ich um Entschuldigung und hoffe, dass Ihr jetzt wisst, was gemeinst ist.
Dank für Eure Antworten.
Selbe Antwort.
Hi nochmal.
(Warum antwortest Du eigentlich nicht direkt auf meinen Artikel unten? *wunder*)
Die Meldung zur Arbeitslosigkeit ist rechtzeitig erfolgt - schon 3 Monate vor Beendigung der Saisson und zwar schriftlich per Mail.
Dies war aber keine Arbeits los meldung (nur persönlich!! Links zu den Paragraphen siehe mein anderer Artikel), sondern „nur“ eine Arbeit suchend meldung (§ 15 S. 2 + 3 SGB III), um eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Meldung (§ 144 (1) Nr. 2 + (6) SGB III) zu vermeiden!
Bestätigung durch Arge liegt vor.
Nein, durch die Arbeitsagentur! Die ARGE hat mit Alg I nichts zu tun!
Und was die AA bestätigt hat war die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung gem. § 38 (1) SGB III!
Es geht um den Leistungsbezug.
Schon klar.
Wird der 1. Tag der Arbeitslosigkeit (Rückreisetag nach Hause aus der Schweiz)
Der Rückreisetag ist aber nicht der erste Tag der Arbeitslosigkeit, wenn man sich an diesem nicht persönlich meldet! Alles Weitere kannst Du /t/leistungsanspruch-alg-i-anerkennung-rueckreisetag…
nun beim Leistungsbezug angerechnet, obwohl die persönliche Meldung erst am 2. Tag der Arbeitslosigkeit bei der ARGE erfolgen kann.
- Und nur auf die persönliche Meldung kommt es an! D. h., es bleibt bei dem Nein.
- Bei der AA!
Wenn ich das ursprünglich ein bisschen blöd formuliert habe, bitte ich um Entschuldigung und hoffe, dass Ihr jetzt wisst, was gemeint ist.
Offenbar war der Rest Deines Artikels aussagekräftig genug (und die allererste Frage bedeutete nichts anderes als der Rest), sodass meine erste Antwort nach wie vor uneingeschränkt gilt.
Gruß
Jadzia
Hi Jadzia,
Danke für Deine Antworten und Hilfe.
Bei dem von mir geschilderten Fall geht es um Saisonarbeit. Daher haben wir schon ein paar Erfahrungen aus der Vergangenheit. Da beim AA das je nach „Sachbearbeiter“ unterschiedlich gehandhabt wurde, hatten wir gedacht, dass man sich hier auf ein Gesetz berufen kann. Offensichtlich ist das nicht so.
Trotzdem Danke für die Hilfe.
LG