Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Vorstandsmitglied in unserem Männerchor.Auf der heutigen Sitzung haben wir erfahren, dass unser 1. Vorsitzender sein Amt aus ernsten Gesundheitsgründen niederlegen muss. Unser 2. Vorsitzender ist im Mai letzten Jahres verstorben. Niemand findet sich, der auf unserer Generalversammlung Anfang Februar die Position der Vorsitzenden übernehmen will. Dagegen wurde mein Vorschlag als akzeptabel angesehen, anstelle eines Vorsitzenden ein 4köpfiges Leitungsteam zu benennen oder wählen zu lassen, bei dem alle Mitglieder gleichberechtigt sind und sich untereiander einigen, feste Zuständigkeiten zu übernehmen. Meine Fragen: Ist dies eine Möglichkeit,das Amt des 1. Vorsitzenden zu ersetzen ? Wie könnte dies in groben Umrissen in einer Satzungsänderung formuliert werden , bzw. muss die Satzungsänderung überhaupt und sofort geschehen ? Muss diese eventuelle Änderung unseres e.V. per Notar dem Gericht bekanntgegeben werden oder kann man erst einmal probeweise dieses Modell praktizieren, es dabei ggfls. korrigieren und später in trockene Tücher packen? - Es sind viele Fragen, die mich z.Zt. sehr umtreiben, um unseren MGV zu retten. Deshalb wäre ich für eine mutmachende und kompetente Antwort sehr dankbar.
MfG.
Rolfedi
Hallo,
wenn statt des 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstand als solcher die Geschäfte des Vereins führen soll, so MUSS das in der Satztung formuliert werden. Die könnte z.B. so lauten: „Der Vorstand besteht aus 4 (?) Personen von denem jeweils zwei die Geschäfte führen…“
Es wäre allerdings sinnvoll die Satzung zu kennen um eine wirkliche Umformulierung zu definieren.
Die Satzungsänderung muss dann in der Mitgliederversammlung beschlossen werden und dem Registergericht vorgelegt werden. Dazu müssen die neu gewählten Mitglieder eine öffentlich beglaubigte (beim Ratsschreiber der Gemeinde/Stadt oder bei einem Notar gebührenpflichtig) Unterschrift leisten.
Probeweise geht das nicht.
Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller
Hallo Rolfedi,
sicher kann anstelle eines 1. und 2. Vorsitzenden ein Leitungsteam als „Vorstand i.S.d. § 26 BGB“ eingerichtet werden -das wird i.Ü. aus den von dir geschilderten Gründen auch immer häufiger gemacht.
Die Regelung könnte z.B. lauten:
„Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus vier gleichberechtigten Mitglieder; jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis regelt der Vorstand durch Beschluss in eigener Zuständigkeit.“ (=Einzelvertretung)
oder
„Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus …; je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Die Aufgabenverteilung …“
(= Zweier-Vertretung).
Alle gemeinsam würde ich nicht vertreten lassen, da eine solche Regelung zu schwerfällig wäre.
Da es sich bei euch um einen eingetragenen Verein handelt, muss auch das Vereinsregister -über einen Notar- in Kenntnis gesetzt werden und zwar über das Ausscheiden des Vorsitzenen und über die Satzungsänderung. Den Antrag unterschreiben muss mE. noch der „alte“ erste Vorsitzende, da die Satzungsänderung über die Vertretungsregelung erst durch Eintragung wirksam wird -aber diese Frage solltet ihr konkret mit d. zuständigen Vereinsregister-Rechtspfleger(in) besprechen.
Die Satzungsänderung muss auf alle Fälle in der Einladung zu der Versammlung explizit angekündigt werden, also z.B. „Änderung der Satzung durch Einrichtung eines Vorstandsteams“ oder „Änderung der Satzung in § xyz (Vorstand/Vertretung)“ oder so ähnlich.
Wichtig ist, dass die Vereinsmitglieder erfahren, dass über die Änderung der Vertretungsregelung beschlossen werden soll.
Ich kann dich aus meiner Erfahrung (bin Rechtspfleger bei einem Registergericht) nur ermutigen, die Vertretungsregelung an die geänderten Verhältnisse anzupassen, da ihr sonst u.U. eines Tages ohne Vertretungsvorstand da steht und eine Notvorstandsbestellung beim Amtsgericht nach § 29 BGB beantragen müsst …
Lieber Rolfedi,
ich brauche eure jetzige Satzung um halbwegs vernünftig darauf antworten zu können. rewiwerk(at)gmx.de
Gruß, Daniela
Als eingetragener Verein müssen Sie sich an Ihre Satzung halten und können nicht einfach „herumexperimentieren“. Natürlich können Sie die Satzung ändern (und eintragen lassen!) Für genauere Auskünfte müsste ich die Satzung ansehen.
Ein Forum ist nicht der geeignete Ort, konkrete Rechtsfragen zu erörtern. Zum Einen kann der Frager nicht sicher sein, kompetente Antworten zu erhalten, zum Anderen kennt der Antwortende nicht alle notwendigen Details, wie Verträge, die Aktenlage etc. Auch ist es einem RA verboten, Einzelfallberatung in einem öffentlichen Forum anzubieten oder gar durchzuführen. Und, da ich auch für solche (kostenlosen) Auskünfte voll haften würde, biete ich dies nur im Rahmen eines Mandates an.
Wenn sich jemand keinen Anwalt leisten kann/will, so sei auf die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hingewiesen. Beratungshilfescheine erhält man beim örtlichen Amtsgericht. Mit einem solchen Schein kann man dann zum Anwalt seiner Wahl gehen und zahlt lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG, d.h. 10,00 Euro Euro.
Zudem bieten lokale Anwaltsvereine - meist in den Räumen des Amtsgerichts - kostenlose Rechtsberatung an.
Hallöchen,
eine schriftliche Antwort wäre definitiv zu lang. Bei Interesse gebe ich gern telefonisch Auskunft unter 03322-279480.
Beste Grüße
oeffiforever
Lieber Rolfedi,
Danke für Ihre Anfrage, die ich erst heute beantworten kann. Sollte durch Ihre Vereinssatzung eine fest Zahl an Vorstandsmitgliedern vorgeschrieben sein, ist bereits durch den Tod des 2. Vorsitzenden fraglich, dass der Vorstand (noch) handlungsfähig ist. Den personellen Engpass durch ein Leitungsteam anstelle eines Vorsitzenden auszugleichen ist nur möglich, wenn die Satzung dies (ausdrücklich) zulässt. Ich unterstelle, dass dies nicht der Fall ist, so dass der Weg nur offen ist, wenn zuvor die Satzung entsprechend geändert wird. Einen (rechtssicheren) Formulierungsvorschlag dazu ist ohne Kenntnis der Satzung nicht möglich. So kann es gut sein, dass nicht nur eine entsprechende Passage einzufügen ist, sondern auch an anderen Stellen der Satzung Anpassungen vorzunehmen sind. Satzungsänderungen werden wie Änderungen der Vorstandszusammensetzung erst wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen sind. Eine Einschaltung eines Notars macht Sinn; es besteht dazu aber keine Verpflichtung von Gesetzes wegen. Bestimmt ist lediglich, dass die Eintragung in das Vereinsregister vom Vorstand anzumelden ist.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch