Lektor: Straftat-Beihilfe bei falscher EV von Kd.?

Hallo, liebe (Straf-)Rechtskundige!

Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:

Einem Lektor (L) fällt bei der Korrektur einer Bachelorarbeit der ungewöhnlich geschliffene Text auf und dass die Arbeit sehr wenige (formale) Fehler enthält. Er wird auch deswegen stutzig, weil er den Kunden (K) bereits längere Zeit kennt (auch privat; Ex-Freund der Schwester) und damit auch seinen Schreibstil.
Da für L der Verdacht copy&paste im Raum steht (und er neugierig ist, woher vielleicht sonst plötzlich die veränderte Schreibweise kommt; vielleicht gibt’s ja irgendeinen ganz tollen Rhetoriktrainer in der Stadt, der wahre Wunder vollbringen kann…?), hakt er also vorsichtig bei K nach, der daraufhin zwar kein copy&paste gesteht, dafür aber, dass er selbst nur das „Grundgerüst“ (Zitat) seiner Arbeit selbst erstellt hat und der große Rest von Vater („einschlägiger“ Akademiker), Onkel (Rechtsanwalt(!!!)) und noch „ein paar anderen Connections“ (Zitat) geschrieben wurde. Wer nun im Einzelnen wie viel beigetragen hat, konnte L nicht ermitteln; er geht jedoch davon aus, dass Ks Arbeit zu mindestens ca. 50 % von Ghostwriter n (wenn auch wohl keinen „professionellen“) erstellt wurden.

Fragen:

1. Da K, wie heutzutage viele Studenten, bei Abgabe seiner Bachelorarbeit eine eidesstattliche Versicherung (EV) abgeben muss, dass er u. a. seine Arbeit selbständig erstellt hat (vgl. http://www.studium-und-pc.de/eidesstattliche-erklaer…), vermutet L, dass sich K – auch wenn die Arbeit nicht komplett, sondern nur in Teilen nicht von ihm selbst formuliert wurde – im Moment der Abgabe der EV strafbar im Sinne des § 156 StGB macht.
Ist das soweit korrekt?

2. Wenn ja: Würde sich L der Beihilfe zu einer Straftat (Kenntnis von der Abgabe einer falschen EV durch K) schuldig machen, wenn er die Arbeit in dieser Situation (weiter-/fertig)korrigiert?
Schließlich haben sich (zumindest laut http://de.wikipedia.org/wiki/Ghostwriter#Akademische…) ja auch die Ghostwriter der Beihilfe schuldig gemacht, sofern sie davon wussten, dass hier eine EV abgegeben werden muss/wird.
(Hinweis: Mir geht es hier ausdrücklich darum zu erfahren, ob hier de facto ein Straftatbestand vorliegt oder nicht und nicht etwa, ob L dieser Straftatbestand bzw. seine Mitwisserschaft über diesen Betrug im Fall der Fälle auch nachgewiesen werden könnte! (Wäre im Einzelfall sicher schwierig; das ist für L aber trotzdem kein Grund, sich strafbar zu machen!))

3. Wie sähe der Fall für L aus,
– wenn K. nun doch keine EV abgeben müsste und mit seiner „nicht ganz“ selbst erstellten Bachelorarbeit „nur“ gegen die geltende Prüfungsordnung (Verwaltungsrecht/Prüfungsrecht) verstieße; bzw.
– würde sich L unter diesen Voraussetzungen rechtswidrig verhalten, wenn er die Arbeit (weiter-/fertig-)korrigiert, oder existiert so etwas wie „Beihilfe“ im Verwaltungsrecht nicht?

Vielen Dank für alle sachkundigen Antworten!

LG
Jadzia

Fragen:

1. Da K, wie heutzutage viele Studenten, bei Abgabe seiner
Bachelorarbeit eine eidesstattliche Versicherung (EV) abgeben
muss, dass er u. a. seine Arbeit selbständig erstellt
hat (vgl.
http://www.studium-und-pc.de/eidesstattliche-erklaer…),
vermutet L, dass sich K – auch wenn die Arbeit nicht komplett,
sondern nur in Teilen nicht von ihm selbst formuliert wurde –
im Moment der Abgabe der EV strafbar im Sinne des § 156 StGB
macht.
Ist das soweit korrekt?

ja

2. Wenn ja: Würde sich L der Beihilfe zu einer Straftat
(Kenntnis von der Abgabe einer falschen EV durch K) schuldig
machen, wenn er die Arbeit in dieser Situation
(weiter-/fertig)korrigiert
?

das ist schwer zu sagen, vor allem strittig.

das problem ist, dass ein lektor seine (erlaubte) arbeit macht, wenn er die arbeit korrigiert. es geht also um die frage, ob sog. neutrales handeln bei berufsbedingten tätigkeiten auch beihilfe sein kann.

beihilfe ist nach § 27 stgb weit auszulegen und erfasst jedes handeln/unterlassen, das irgendwie die haupttat fördert.

der bgh hat folgende (wenig aussagekräftige formel aufgestellt):

„Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten (…). In diesen Fällen verliert sein Tun stets den ‚Alltagscharakter‘; es ist als ‚Solidarisierung‘ mit dem Täter zu deuten (…) und dann auch nicht mehr als ‚sozialadäquat‘ anzusehen (…). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters ‚angelegen sein‘ ließ (…)“.

ich kann nicht mit sicherheit sagen, wie das gericht im konkreten fall entscheiden wird, daher kann ich nur anraten, die arbeit nicht zu überpüfen.

(wird keine eidesstattliche vers. abgegeben, scheidet die teilnahme an einer straftat aus)

Huch, jetzt wäre der Thread fast schon im Archiv verschwunden, bevor ich geantwortet habe! (Sternchen hattest Du schon vor ein paar Tagen bekommen, aber zum Antworten war ich noch nicht gekommen. :smile:

Jedenfalls vielen Dank für Deine sehr hilfreiche Antwort!

LG
Jadzia