Lesung mit Eintritt in Vereinsgaststätte erlaubt

Ein Autor möchte eine öffentliche Lesung in einem Vereinslokal durchführen, dies öffentlich per Zeitung und Flyern bewerben und auch Eintritt nehmen.

Entstehen dem Verein, der kostenlos einen abgeschlossenen Raum in der Vereinsgaststätte für diese kommerzielle Lesung zur Verfügung stellt, irgendwelche steuerlichen Nachteile??
Würde ein gemeinnütziger Verein hier ein Problem mit dem Finanzamt bekommen ?
Der Autor ist allerdings auch Mitglied in diesem Verein.

Der Eintritt kommt ja nur dem Autor zugute - der Verein nimmt nichts ein. Der Gaststättenpächter hat evtl. etwas mehr Umsatz, den er ja sowieso versteuern muss.

Der Vorstand hat nun Bedenken bezüglich des Eintritts und vermutet, dass dies Probleme mit dem Finanzamt geben könnte. Wer weiss hier genaues?

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Problematik sollte man sich an entsprechende Experten wenden, bspw. das Finanzamt…

Hallo Lesemops

Ich würde ein Schriftstück aufsetzen, in dem die kostenlose Bereistellung und Nutzung des Raumes festgehalten wird. Beide Seiten unterschreiben dieses.
Ihr seid dann meines Erachtens aus dem „Schneider“.
Gruß Sieglud

Hallo,
es ist wichtig, dass gekennzeichnet wird, dass es sich nicht um eine Vereinsveranstaltung handelt. Der Verein sollte etwas schriftliches aufsetzen, dass er dem Autor den Saal unentgeltlich für seine Lesung zur Verfügung stellt / quasi kostenlos untervermietet. Dann sollte es keine Probleme geben, denn es handelt sich dann gar nicht um eine Aktivität des Vereins. Ob es aber mit der Vereinssatzung vereinbar ist, dass ein Mitglied Geld für eine Lesung nimmt, ist eine ganz andere Frage, die ich - weil nicht gestellt - auch nicht beantworte :wink:

Hallo Lesemops5,
ich kann keine Probleme sehen. Macht einen Vertrag, der die kostenlose Nutzung für die Lesung, als auch ein Eintrittsgeld des Veranstalters erlaubt. Aus Haftungsgründen für die stolpernden Zuhörer sollte geregelt sein, wer hier Veranstalter ist. In der Werbung könnte mithin stehen: „Dies ist eine Veranstaltung von xy“, damit keine Verwechslung mit dem Verein entsteht. (Weiß denn der Verein, was gelesen wird?).
Gruß, Daniela

Ein Autor möchte eine öffentliche Lesung in einem Vereinslokal
durchführen, dies öffentlich per Zeitung und Flyern bewerben
und auch Eintritt nehmen.

(…)

Würde ein gemeinnütziger Verein hier ein Problem mit dem
Finanzamt bekommen ?

(…)

Der Vorstand hat nun Bedenken bezüglich des Eintritts und
vermutet, dass dies Probleme mit dem Finanzamt geben könnte.
Wer weiss hier genaues?

Moin,
ich gehe davon aus, der der Vorstand der Nutzung zustimmt.Weiterhin ist wichtig, dass die Nutzung auch anderen Vereinsmitgliedern offen steht.
Ich kenne es so, dass dann bei einer privaten Nutzung, zB. Geburtstagsfeier o.ä. eine Nutzungspauschale gefordert wird, welche dann als Einnahme vom Verein verbucht werden muss.
Es biete sich an, wenn keine Berechnungen bisher darüber bestehen, eine prozentuale Pauchale vom Nutzer des Raumes/ der Veranstaltung an den Verein gezahlt wird.
M.E.nach muss auch der Veranstalter, also der Leser, seine Nebeneinkünfte beim FA angeben.

Das Vereinslokal ist verpachtet. Das bedeutet, der Pächter kann nur die Räumlichkeiten untervermieten nicht der verein, da der Verein dafür Pacht bezieht.

Das heisst: Der Pächter kann mit Rücksprache mit der Vereinsführung jede Räumlichkeit für Veranstaltung wie Hochzeiten, Weihnachtsfeier, Betriebsfeiern zu verfügen stellen, nicht der Verein.

Der Verein kann nur beim Abschluss des Pachtvertrags Einschränkungen gegenüber dem Pächter für das Vereinsleben gemacht haben. z.B. Vorstandssitzung oder vereinsinterne Feiern.

Hier ist die Öffentlichkeit hergestellt und die Vereinsführung kann danach nicht bestimmen, wer was für eine Veranstaltung im Heim durchführt, dies ist alleiniges Bestimmungs- und Untermietungsrecht des Pächter, wenn seitens des Pachtvertrages nichts geregelt wurde.

Daher laufen die Veranstaltungseinnahmen nicht über den Verein und somit hat dieser auch keine Probleme mit dem Finanzamt.

Die Versteuerung läuft über die gewerbliche Tätigkeit des Pächters.

mfg
h.hintenaus

Hallo,

meines Erachtens sind zwei Sachverhalte zu betrachten, einmal die Veranstaltung selbst und dann die unentgeltliche Überlassung des Vereinslokals an ein Mitglied.

Da die Veranstaltung nicht vom Verein durchgeführt wird, dürfte es auch keine Einwände seitens des Finanzamts geben. Sofern der Vereinszweck im literarischen Bereich angesiedelt ist, umso weniger.

Zum zweiten Aspekt: Die Mittel des Vereins dürfen eigentlich nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Grundsätzlich darf auch kein Mitglied Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder anderen Gegenständen zur Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke ist jedoch unschädlich. Fraglich ist, ob ein steuerbegünstigter Zweck vorliegt.

Im vorliegenden Sachverhalt dürfte es jedoch meines Erachtens deshalb keine Probleme mit dem Finanzamt geben, weil einerseits die entgeltliche Lesung keine Vereinsveranstaltung ist (steuerlicher Aspekt) und andrerseits keine Schädigung des Vereinsvermögens zu Gunsten eines Mitglieds gegeben ist (gemeinnütziger Aspekt).

Viele Grüße
Andreas

Hallöchen,

Steuern werden grundsätzlich nur fällig, wenn auch Einnhamen erzeilt werden. Hier nimmt ja der Verein nichts ein.
Allerdings können auch Steuern anfallen, wenn der Verein eine geldwerte Gegenleistung erhält, z.B. der Verein erhält kostenfrei einen Bus und macht dafür Werbung für das Busunternehmen. Selbst wenn die Werbeanzeige keine Einnhamen erbringt, ist doch die Kostenersparnis beim Bus die Gegenleistung, die berechnet werden kann.
Ob hier der Verein mittelbar von der Veranstaltung profitiert, läßt sich aus der Sachverhaltsdarstellung nicht klar ermitteln.
Ein Problem könnte es höchstens geben, wenn die Vereinsgaststätte nicht im Eigentum des Vereins steht und z.B. von der Stadt überlassen worden oder gepachtet ist. Meistens sind solche Pachtverträge für gemeinnützige Vereine besonders preisgünstig. Dann ist auch regelmäßig die kommerzielle Nutzung auch für Dritte unzuläsasig.

Beste Grüße

Hallo Lesemops,
persönlich kann ich die Frage nicht beantworten.
Ich würde mich direkt an das Finanzamt wenden, hier bekommst du mit Sicherheit die richtige Antwort.

Gruß Schützenmeister

Hallo Lesemops5,

erstmal sorry, dass ich mich so spät melde
und ein Experte bin ich auch nicht.
Ich denke mal, als gemeinnütziger Verein e.V. dürft
ihr ja sowieso einen bestimmten Betrag einnehmen ohne diesen versteuern zu müssen (z. B. Mitgl.-Beiträge, Kurse, Veranstaltungen etc.).
Nur wenn ihr diesen Betrag (Auskunft der Höhe kann Euch sicherlich Euer Kassier nennen) übersteigt, kann das zu einem Problem werden.
Da hier ja der Autor - dieser muss natürlich ebenso wie der Gaststättenbetreiber seine Einkünfte beim Fiskus angeben - das Geld erhält, ist das sowas wie eine Information für den Verein.
Schaue aber mal auf die Seite Jurathek. Da antworten meist angehende Juristen.
Diese Seite hat mir auch sehr gut geholfen.

Gruß fly

Hallo, dies ist kein Problem.
Viel Spass bei der Vorlesung.

LG Holger

Hallo,

es kommt darauf an, ob der in eurer Satzung festgeschriebene Zweck des Vereins das Thema des Buches im weitesten Sinne mit einschließt.

Wenn nein, dann Finger weg. Es könnte die Gemeinnützgkeit kosten.
Wenn ja, dann ist es ja eine „Vereinsveranstaltung“. Die Eintrittsgelder gehören dann dem Verein. Der Schriftsteller erhält als Selbstädiger eine Vergütung von euch.
Gruß
Jeremias

Hallo Lesemops5,
m.E. sollte der Pächter oder der Autor den Eintritt verbuchen, dann ist der Verein außen vor und es besteht kein Grund für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der steuerpfl. wäre.
Gruß, Charly-Heinz

Hallo,

keine Ahnung, aber der Autor muss seine Einnahmen versteuern. Den Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen dürfte aber eigentlich kein Problem sein.

Gruß,

twilight666