… wegen schimmelbefalls die Wohnung zunächst versucht fristlos zu kündigen, da der Vermieter den Wasserschaden selbst nach mehrfacher Aufforderung nicht behoben hat. Ich habe die Wohnung auch im Oktober verlassen. Im Nov. wurde der Schaden der durch ein undichtes Rohr in der Nachbarwohnung ausgelöst wurde behoben. Die reguläre Kündigungszeit wäre zum 31.01.2012 gewesen. Ich habe ab November zunächst keine Miete mehr gezahlt. Im November wurde der Schaden dann behoben. Um weiteren Ärger zu vermeiden habe ich die offene Forderung 3 x 290 € = 870 € - 400 € Kaution = 470 € ohne weitere Auseinandersetzung bezahlt. Dieser Betrag ist auch von der Gegenseite so bestätigt. Nun will der Anwalt der Vermieterin von mir 743,16€. Setzt sich zusammen: gegenstandswert 5828,47 3 Monatsmieten, 12 x 290 €,etc. Meine frage ist nun: Ist der Gegenstandswert in dieser Höhe gerechtfertigt? Zumal die eigentliche Forderung ja nur knapp 500 € beträgt?
Hallo,
es tut mit leid, das kann ich dir nicht sagen. Ist auch für mich nicht ganz nachvollziehbar, würde auf jedenfall empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Du kannst alternativ auch mit dem Mieterbund sprechen, die helfen ebenfalls.
Gruss daylighter
Nur wenn die Aufforderung zur Mängelbeseitigung schriftlich mit angemessenner Fristsetzung erfolgte darf fristlos gekündigt werden.Die Kaution dürfen sie nicht zur Aufrechnung von Mietschulden verwenden.
Bei der Berechnung des Streitwertes (dient nur zur Berechnung der Anwaltsgebühren ) habe ich auch so meine Bauchschmerzen , allerdings ist das wohl soweit korrekt.Richtig finde ich es trotzdem nicht.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe auf diversen Internetseiten leider konkreten Hinweis gefunden, ob in so einem Fall wirklich die gesamte Jahresmiete oder nur der reine Forderungsbetrag zugrunde gelegt werden kann. Wo könnte man das finden?
Im Netz weiß ich nicht aber die Anwaltskammer könnte das sicher fundiert erklären.
Ich habe auf verschiedenen Internetseiten keine Info darüber gefunden, ob auch in so einem Fall immer eine Jahresmiete als gegenstandswert herangezogen werden kann. In einem Fall wurde der Anwalt mit der Räumungsklage wegen 8 monatigem Mietrückstand beauftragt. Das ist doch sicher etwas anderes als in meinem Fall. Es sind ja alle Mieten immer pünktlich bezahlt worden. Lediglich ab November habe ich nicht bezahlt…ist das nicht eher ein Zahlungsverzug und dann müsste es doch beim Gegenstandwert nur um den reinen Forderungsbetrag gehen?
Auch bei 8 Monaten ist es ein Zahlungsverzug…Ich glaube die anwaltliche Praxis setzt immer 12 Monatsraten zur Gebührenberechnung an.
Da weiß ich leider auch nicht weiter. Am Besten mal beim Mieterbund nachfragen.
VG,
Addi
Hallo,
der Streitwert beträgt bei Mietangelegenheiten immer die Jahresmiete.
Gruß
Melodie
TRIFFT DAS ZU?
§ 41 GKG Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. September 2012)
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
Hallo,
Da dies keine Mietrechtsfrage ist, kann ich Ihnen hier leider nicht weiterhelfen.
Lieben Gruss
mitredenwill
das versteh ich nicht. Wieso ist das keine Mietrechtsfrage?
Hallo,
Wenn ich es richtig verstehe, geht es hier um die Berechnung der Anwaltsgebuehren.
Dazu kann ich nur sagen, dass es normal ist bei Streitigkeiten einer Mietsache den zwoelffachen Wert der Miete herzunehmen.
Allerdings waere es interessanter zu erfahren warum Sie die Anwaltsgebuehren tragen.
Lieben Gruss
das versteh ich nicht. Wieso ist das keine Mietrechtsfrage?
Hallo lieber mitredenwill,
der anwwalt des vermieters schickt mir die rechnung zu.
Aber unter §41 GKG (1) steht doch …
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. …
und das ist doch hier der Fall. Folglich würde sich die Geschäftsgebühr doch nur über die strittigen 3 Monatsmieten belaufen (Unterschied von der Fristlosen kündigung zur regulären kündigunsfrist von 3 Monaten)
Man ist das alles komplziert…
mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..
Hallo, da kann ich leider nichts zu sagen; sind andere Experten sicher besser …
MfG
die Frage ist nicht nachvollziehbar!
Einmal wird eine Forderung von 743,16 €, dann nur knapp 500 €, ein Gegenstandswert von 5.828,47 € sowie 3 Monatsmieten genannt.
Die fristlose Kündigung war rechtswidrig und somit besteht der Vertrag wenn nicht ordentlich gekündigt wurde weiter, egal ob die Wohnung genutzt wird oder nicht.
Die Kaution darf auch nicht rechtswidrig dem Vermieter weggenommen werden, sie ist eine Sicherungsleistung des Vermieters, die nach Rechnungslegung und dann erstellter Neben- und Betriebskostenabrechnung oder Abschlussrechnung bei Mietvertragsende vom Vermieter verrechnet werden kann.
Lieber Markus,
aus deiner Anfrage habe ich meinerseits Fragen.
- du hast versucht, wegen Schimmelbefall fristlos zu kündigen. Warum war das nur ein Versuch. Wenn du die Form eingehalten hast, den Brief eigenhändig unterschrieben, dann war die fristlose Kündigung berechtigt. Meine Fragen, wie wurden die Räume genutzt, in denen sich der Schimmelbefall zeigte,
- Aus wieviel Familienmitgliedern besteht deine Familie (kleine Kinder), hat jemand von Euch Lungenprobleme, denen ist der Aufenthalt in Räumen schon gar nicht zuzumuten.
- warum wurde die fristlose Kündigung nicht anerkannt?
Nächster Block Auszug,
4. wann bist du eingezogen, wann wieder ausgezogen. Hast du Mietminderung geltend gemacht? Gibt es für den Ein- und für den Auszug ein Übergabeprotokoll?
5. Wie ist es im Mietvertrag mit den Nebenkosten geregelt?
6. Du hast Anspruch darauf, dass dir die Zinsen für die Kaution ausgezahlt werden, und wenn es nur ein paar Euro sind.
6a. Hast du deine gesamten Zählerstände abgelesen und den Energieanlieferern mitgeteilt, dass du zu dem … Termin ausgezogen bist.
6b. Wie hast du das mit der Schlüsselrückgabe geregelt… Ich hoffe, es sind keine Schlüssel mehr in deinem Besitz, Solange du die Wohnung noch betreten kannst, bist du noch Miete schuldig.
7. Ich hätte nie gedacht, dass sich ein Anwalt dafür hergibt, in einer vorprozessualen auseinandersetzung von einem Gegenstandswert auszugehen. Das ist üblicherweise diegrundlage für die Berechnung des Streitwertes.
Auch hier ergeben sich fragen
8. wann hast du den betrag überwiesen- Datum
9. wann hat der Anwalt dir geschrieben?
10. wann hat der Vermieter den Eingang des Geldes bestätigt?
Ich habe den Eindruck, gegen diesen Anwalt kommst du allein nicht an. Deshalb rate ich dir, gehe auf jeden Fall zu einem Anwalt. Ich hoffe, du hast eine Rechtsschutzversicherung. Die brauchst du in deinem künftigen Leben auf jeden Fall, solange du Mieter bist.
Es würde mich freuen, wenn ich deine Sorgen ein wenig mildern konnte und würde gerne von dir hören, wie es ausgegangen ist. Wenn du noch fragen hast, melde dich gerne wieder.
Mit aufmunternden Grüßen
Ingrid = zwillingsjungfrau
PS verzeih die tippfehler, ich schreibe nur mit einer Hand. die andere wurde vorgestern operiert.
Hallo,
die Vorgeschichte in ihren Einzelheiten fehlt hier, um auch eine Einschätzung vorzunehmen, ob eine fristlose Kündigung nicht doch gerechtfertigt wäre.
Wurde der Mangel schriftlich mit Fristsetzung angezeigt, wenn der Termin nicht gehalten wurde, wurde dann fristlos bzw. hilfsweise ordentlich gekündigt?
Wie war eine Reaktion des Vermieters?
Warum wurde nochmals Miete gezahlt im November, wenn ausgezogen? Lag eine Kündigung überhaupt beim Vermieter vor?
Ich empfehle, erst einmal nicht zu zahlen und aber gleichzeitig eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, Mieterverein oder RA.
Was der RA der Gegenseite hier fordert und mit welcher Begründung ist aus der Frage nicht nachvollziehbar.
Tut mir leid, die wichtigen Details fehlen für eine sachliche Bewertung.
Gruß suver
Lieber Ratsuchender,
was heißt ‚versucht fristlos zu kündigen‘, haben Sie fristlos gekündigt oder nicht?
Wenn Sie berechtigt fristlos gekündigt haben, schulden Sie dem Vermieter nach dem Auszug keine Miete und keine Anwaltskosten.
Sollten Sie ihm doch Anwaltskosten schulden, weil Ihre (versuchte fristlose) Kündigung nicht rechtens war, berechnet sich der Gegenstandswert in Mietsachen (ähnlich wie in Arbeits- oder Familiensachen) nicht nach der Höhe der Forderung, sondern aus dem x-fachen der Monatsmiete (bzw. Monatsgehalt oder -einkommen). Die genaue Berechnung kann ich Ihnen nicht sagen, das ist keine mietrechtliche, sondern gebührenrechtliche Frage.
Viel Glück!
Hallo liebe zwillingsjungfrau, vielen Dank für Deine Hilfe. Hier die Beantwortung der Fragen:
zu1.) Im Juli 2011 zeigten sich die Schimmelflecken in der Küche an der Wand zur Nachbarwohnung (Es handelt sich um eine kleine 25 qm Wohnung mit einem Raum, Küche ohne Fenster und Bad ohne Fenster. ) Dies wurde dann im August Hausverwaltung gemeldet. Diese sagte aber sie sei nicht mehr dafür zuständig, da ein Wechsel der Hausverwaltung stattgefunden hat. Ich wurde gebeten Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Dies habe ich dann auch getan, da die Vermieterin sehr alt ist habe ich hat das wohl der Neffe übernommen. Dieser hat nicht eingesehen eine Firma zu beauftragen. Ich sollte mich darum kümmern, dass die Hausverwaltung eine Firma beauftragt, da es überhaupt nicht seine Aufgabe wäre. Er würde angeblich die HVW dafür bezahlen das diese sich um solche Sachen kümmert. Nach langem hin und her zwischen mir der HVW und den Neffen, wurde die Aufgabe eine Firma zu beauftragen dann an eine neue HVW weiter gegeben.
September 2011: Termin vor Ort mit einer Fachfirme. Dessen Messungen zeigten deutlich erhöhte Feuchtigkeitswerte in der Wand zum Nachbarn und auch im Hausflurbereich. Es gab dann aber wieder wochenlang keine Rückmeldung der HVW und von dem Neffen.
Zu 2.) Single Wohnung, ich hatte in der Zeit häufig Erkrankungen (Schnupfen, Husten, Kopfschmerzen)
Zu 3.) Laut Fachfirma sei es kein Schimmel gewesen (so der Anwalt in einem seiner späteren Schreiben) Anm. Ich habe Fotos von der Wand. Auf dem Foto sind die Flecken deutlich zu erkennen. Die weis gestrichene Wand zeigt deutlich grüne Flecken.
Zu 4.) Eingezogen 28.02.2009. Es gibt kein Protokoll. Ich habe ja dann im Oktober fristlos (schriftlich) gekündigt und die Wohnung auch Ende Oktober verlassen.
Zu 5.) Kalt 200 Euro Nebenkosten 90 Euro und Strom extra
Zu 6.) Zinsen wurden berücksichtigt.
Zu 6a.) Nein Zählerstand nicht abgelesen. Die Nebenkostenabrechnungen sind zwischenzeitlich alle erfolgt und unstrittig.
Zu 6b.) Da ich nicht mehr vor Ort war wurden die Schlüssel von meinem Nachbarn Ende Oktober an den Makler übergeben. Leider ohne Protokoll. Aber auch dies ist unstrittig, weil dann im November aufwendig saniert wurde. Laut einem späteren Schreiben vom Anwalt der Gegenseite sei die Wohnung daher auch im November wegen der „aufwendigen Reparaturen“ nicht bewohnbar gewesen . Angeblich bestätigt die Fachfirma: Kein Schimmel.
Zu 8.) Ca. Juni 2012 - 200Euro Miete für November, am 02.07.2012 den Rest
Zu 9.)Ich habe am 14.10 fristlos gekündigt. Der Anwalt hat bereits am 19.10 zurückgeschrieben und mitgeteilt, dass die fristlose Kündigung nicht anerkannt wird. Der Mietvertrag folglich erst zum 31.01.2012 endet.
Zu 10.)Eine schriftlich Bestätignung habe ich nicht. Wenn die Zahlung nicht eingegangen wäre, dann hätte man sich sicher lange gemeldet.
Weiteres:
Da ich in der Auseinandersetzung dann (auch wegen der schwierigen Beweislage) und den Kosten (ich habe kein Rechtsschutz) nicht weiter gegen die Argumente gewehrt und die mit der Mietsache zusammenhängenden Dinge bis zum regulären Kündigungszeitpunkt (31.01.2012) zwischenzeitlich bezahlt. In einem Anwaltschreiben vom 13.06.2012: „…deshalb sind auch umfangreiche Maßßnahmen angestrebt worden, um die Ursache des angeblichen Schimmelbefalls zu finden und diesen zu beseitigen. Das ist Zeitaufwendig gewesen. In dieser Zeit konnte die Wohnung potentiellen Nachmietern gar nicht angeboten werden, da sie nach Ihrer Aussage unbewohnbar war. Das gilt auch für die von Ihren gestellten Nachmieter. Erst nachdem sich nach einer am 09.11.2011 durchgeführten Besichtigung durch die Hausverwaltung und der daraufhin Beauftragung diverser Fachfirmen herausgestellt hatte, dass Sie bezüglich Ihrer Gründe der von Ihnen ausgesprochen Kündigung falsche Angaben gemacht hatte, konnte sich um einen Nachmieter gekümmert werden. Das Ergebnis lag erst Ende November 2011 vor. Daher ist es treuwiedrig von Ihnen, sich auf angeblich gestellte Nachmieter zu berufen, denen aus Ihrer Sicht unbewohnbare Wohnung hätte angedient werden müssen. Insoweit haben Sie den Leerstand selbst zuzuschreiben. Die Zahlungsverpflichtung für den Mietausfall besteht nach wie vor in Höhe von € 870. Ich setze zum Ausgleich eine letzte Frist bis zum 26.06.2012 und habe nunmehr Klageauftrag erhalten.“
Anmerkung: Ich hatte der Hausverwaltung per Ende Oktober 2011 5 solvente Nachmieter angeboten, die die Wohnung sofort übernommen hätten!
Wie gesagt: da ich später keine großen Chancen für fristlose Kündigung wegen Schimmel gesehen habe, habe ich die Dinge auch bezahlt.
Zum Schluss bleibt daher nun die Forderung des Anwalts der Gegenseite für seine Tätigkeit…