Warum Fragen wenn Du es sowieso besser weißt?
Hallo,
mir stellt sich ernsthaft die Frage, worum Du diese Diskussion überhaupt angestossen hast, wenn Du es von vornherein alles ganz genau und sowieso besser weißt. Du stützt Dich hier auf Vermutungen und Bauchgefühl und selbst die Inhalte der zitierten Gesetzestexte zweifels Du an.
Viel Spass bei der Verteidigung als Angeklagter wegen Urheberrechtsverletzungen. Das Schmunzeln von Richter und Anklage beim Vortrag deiner Verteidigung würde ich zu gerne sehen. Ich erlaube mir mal deine Argumentation zu zerlegen:
Wieso das? Wenn mich Jemand beschuldigt, ich würde eine
Raubkopie verwenden, muß der das beweisen.
Ob Du ein Nutzungsrecht an einer Sache hast, musst Du im Zweifelsfall beweisen.
Als der Beschenkte? Doch, ich hätte doch die Lizenznummer.
Weil die sonst nirgends verwendet wird, sollte das ausreichen.
Was ist das denn für eine Argumentation? Es gibt zuhauf ungenutzte Lizenznummern. Wenn ich so eine habe gilt das als Nutzungserlaubnis? Ich schreibe mir einfach im Büro eine ungenutzte Lizenznummer auf und schon wird aus einer Raubkopie ein Original?
Deiner Theorie nach könnte man zuhause dutzende
Kopien von DVDs und Programmen lagern und wenn jemand kommt
und nach den Nutzungsrechten fragt, würde man sagen: „Das sind
Kopien der Originale, die Originale und die Lizenzen habe ich
alle weggeworfen“ oder „das hat mir mein Onkel aus dem
Takatukaland per Mail geschickt, der die Lizenz ganz sicher
(nicht mehr) hat“ und die Sache wäre erledigt.
Wenn die Datenträger nicht kopiergeschützt waren, nach meiner
Meinung ja. Ich habe tatsächlich eine Kopie in Gebrauch, von
der das Original nicht mehr existiert, weil die CD im Laufwerk
‚geplatzt‘ ist. Ich habe zwar noch den Original-Karton aber
die Lizenznummer ist weg, weil die CD-Hülle ebenfalls die
Jahre nicht überstanden hat und meine Frau meinte, den ‚Müll‘
entsorgen zu müssen. Und nun? Habe ich das recht verloren die
gekaufte Software zu verwenden, weil der Datenträger und die
Verpackung nicht haltbar genug waren? Ich denke, nein, der
Kassenzettel sollte genügen.
Ohne Worte. Siehe oben, siehe unten.
Grundsätzlich erwirbst Du mit dem „Kauf“ der Software, ein
eingeschränktes Nutzungsrecht, nicht aber ein
Verbreitungsrecht.
Von Verbreitung habe ich auch nicht gesprochen, sondern von
verschenken.
Ja klar. Das ist natürlich etwas grundverschiedenes? Ich darf Kopien von Software also beliebig verschenken? Das Gesetz sagt dazu:
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Anm.:„In Verkehr bringen“ impliziert nicht notwendigerweise eine finanzielle Transaktion. Auch Produkte, die kostenlos überlassen wurden, wurden „in Verkehr gebracht“
Dieses Nutzungsrecht erlaubt eine Kopie der
Datenträger zu Sicherungszwecken. Diese Kopien dürfen aber
nicht weitergegeben werden.
Wenn das Programm sonst nirgends verwendet wird, IMO schon.
Ehrlich: IMO interessiert nicht. Das ist gesetzlich verboten !!!
Somit wäre das geschilderte
Verhalten ein klarer Verstoss gegen die Lizenzbedingungen und
somit gegen das Urheberrecht.
Das sehe ich nicht so.
Sieh es wie du willst.
Wie Du darauf kommst, dass die Lizenzbedingungen von MS
ungültig seien, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.
Das ist ganz einfach. Was in den Lizenzbedingungen steht,
erfahre ich erst, wenn ich das Programm längst gekauft habe
und es installiere. Der Vertrag entsteht beim Kauf, alles was
danach kommt kann nicht Bestandteil des Vertrages sein.
Mag sein, dass die Bedingungen nicht greifen. Dann greift aber das Gesetz. Siehe unten.
Genau. Der Vertrag entsteht beim Kauf. Ich darf die Software
verwenden, wenn der Datenträger nicht kopiergeschützt ist,
eine Sicherheitskopie davon anfertigen und ich darf die
Software auch wieder verkaufen, wenn ich sie selbst nicht mehr
verwende. Ob Microsoft bunte Bildchen druckt oder nicht,
ändert daran gar nichts.
Richtig. In der Form, wie Du Sie gekauft hast.
Und im Urheberrecht heißt es sogar explizit:
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende
Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz
oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und
in jeder Form.
Weiter heißt es:
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen
vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten
Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie
für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms
einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms
Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person,
die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht
vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung
künftiger Benutzung erforderlich ist.
Da sehe ich keinen Widerspruch. Wenn ich Software im Handel
kaufe, liegen keine besonderen Vertraglichen Bedingungen vor.
Anders ist das, wenn ich mich vor/bei dem Kauf mit besonderen
Bedingungen einverstanden erkläre, z.B. wenn ich bei einem
Softwarehersteller Software kaufe und der Vertrag nur zustande
kommt, wenn ich mich mit bestimmten Bedingungen einverstanden
erkläre. Bei Massensoftware, die über den Einzelhandel
vertrieben wird, wo ich von besonderen Vertragsbedingungen
erst im Nachhinein erfahre ist das nicht möglich.
Im Gesetz steht ganz klar, dass Du eine Kpie zu Sicherungszwecken vornehmen darfst. Jede andere Vervielfältigung ist untersagt. Und deiner Argumentation folgend, dass die individuellen Bedingungen nicht greifen, gilt dann vollinhaltlich das Gesetz. Und eine Kopie zu Sicherungszwecken darf auch nur zu solöchen verwendet werden und eben nicht separat weitergegeben werden.
Meinst Du im ernst alle Juristen ziehen sich die Hose mit der Kneifzange an und Du hast hier DIE Gesetzeslücke gefunden, die unbeschränktes Kopieren ohne jegliche Sanktion des Rechteinhabers ermöglicht?
Ich empfehle mal das Studieren des Urheberrechts.
Gruß
S.J.