Du verstehst die Vorschrift falsch.
Es geht ihr darum, den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Welcher Gewinn eingetreten wäre, lässt sich in der Regel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit feststellen, weil der Verlauf bis zum Gewinn rein hypothetisch ist. Das heißt aber nicht, dass, wenn die Höhe des Gewinns sogar feststeht, der Gewinn nicht vom Schadensersatzanspruch umfasst wird. Nach juristischer Logik haben wir es mit einem Erst-recht-Schluss zu tun: Wenn schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Gewinn genügt, dann genügt es erst recht, wenn die Wahrscheinlichkeit sich zur Gewissheit verdichtet.
Bei deiner Wortlautargumentation verkennst du, dass der Wortlaut nicht das einzige Auslegungskriterium ist. Davon abgesehen ist deine Wortlautargumentation auch für sich genommen nicht zwingend. Denn es ist eben sehr wahrscheinlich - ja sogar nahezu sicher! -, dass, wenn auch diesmal Lotto gespielt worden wäre, der Gewinn eingetreten wäre.
Davon abgesehen ignorierst du völlig die Teleologie. Wenn halbwegs sicher ist, dass der Gewinn eingetreten wäre, dann wäre es doch total widersinnig zu sagen, dass es zwar halbwegs sicher ist, im Vorfeld der Lottoziehung aber doch total unwahrscheinlich war. Für eine derart unsinnige Regelung gäbe es keinen einzigen Grund.
Du kannst sachliche Argumente übrigens nicht dadurch ersetzen, dass du etwas, das du nicht verstehst, als „Unsinn“ qualifizierst.

