„Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.“
Gemeindeordnung RLP, § 53 Abs. 3
„Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen“
Kommunalwahlordnung RLP, § 29 Abs. 3.
Nach Bekanntwerden der begründeten Zweifel war der Ausschluss des Kandidaten eine notwendige Folge seines Verhaltens.
Rechtsmittel können eingelegt werden, insofern haben wir hier einen korrekten Vorgang innerhalb einer wehrhaften, rechtsstaatlichen Demokratie.
Es ist für manche Außenstehende befremdlich, dass wir Meinungsfreiheit haben, die Redefreiheit aber auch einschränken; und dass wir demokratisch sind, aber antidemokratische Kräfte vom Mitwirken an demokratischen Entscheidungen ausschließen dürfen.
Nicht jeder Staat hat in seiner Historie aber erleben müssen, was passiert, wenn man nicht auch mal Rechte einschrönkt, um höhere Rechte zu beschützen.