Mahngebühren von easy cash bezahlen?

Hallo ihr,

wenn man zum 29.01.11 mit EC Karte bezahlt und das Konto noch bis zum 31.01.2011 aktiv ist, ist es dann Rechtens, das der Betrag nicht vom Konto eingezogen wird, sondern an die easy cash weiterverkauft wird? Können diese Leute dann einfach ohne jegliche Info oder vorangegangenes Schreiben 30 € Bearbeitungsgebühren einfordern?

a) hätte der Betrag doch noch abgebucht werden können?
b) wieso bekommt man nicht vom Dienstleister eine zahlungsaufforderung?
c) sollte man diese hohen Mahngebühren bezahlen oder nicht?

Freue mich über Hilfe,
Danke.

Sven

Hi,

hat man per Pin oder mit Unterschrift bezahlt?

Ist mit Unterschrift bezahlt worden, halte ich es für sehr blauäugig, zu erwarten, daß die Zahlung bis 31.01.2011 erfolgt sein sollte, zumal der 29.01. auch noch ein Samstag war.

Gruß
Tina

Hallo,

es ist nicht mehr bekannt ob mit PIN oder Unterschrift gezahlt wurde. Darüber wurde in dem Moment aber auch nicht nachgedacht, da man sich darauf verließ - wenn es funktioniert geht es auch.

Die Frage ist - hätte die alte Bank die Daten der neuen nicht einfach weitergeben können, bzw hätte der Gläubiger dem Schuldner nicht einfach eine Zahlungsaufforderung zuschicken können ohne ein Inkassounternehmen einzuschalten, das 50% Gebühren aufschlägt?

Sollte der Betrag gezahlt werden??

LG, Sven

Da man den Betrag offensichtlich schuldet, ja.

Und obe es bei einer grösseren summe immer noch 30 Euro wären und keine 50% mehr steht auf einem anderen Blatt.

Aber ist das nicht eine sehr unprofessionelle Inkassomethode?

A) Hat der Schuldner nie etwas mit diesem Unternehmen zu tun gehabt.
B) Hat der Schuldner mit einer EC Karte bezahlt, die zu diesem zeitpunkt voll aktiv war
C) Sind Bearbeitungskosten nachzuvollziehen - aber muss der Schuldner nicht erst einmal darauf aufmerksam gemacht werden, das er etwas schuldet, bevor man ihn mit 30€ Aufwand belastet?

Aber ist das nicht eine sehr unprofessionelle Inkassomethode?

Nein, warum?

A) Hat der Schuldner nie etwas mit diesem Unternehmen zu tun
gehabt.

Ist das von Bedeutung?

C) Sind Bearbeitungskosten nachzuvollziehen - aber muss der
Schuldner nicht erst einmal darauf aufmerksam gemacht werden,
das er etwas schuldet, bevor man ihn mit 30€ Aufwand belastet?

Ja, klar. Dazu hat er doch von seiner Bank einen Kontoauszug erhalten aus dem hervorgeht, dass er den Einkauf nicht bezahlt hat.

Gruß Keki

Ja, klar. Dazu hat er doch von seiner Bank einen Kontoauszug
erhalten aus dem hervorgeht, dass er den Einkauf nicht bezahlt
hat.

Nö, hat er ja eben nicht, weil das Konto einen Tag nach Bezahlvorgang erledigt wurde.

Allerdings frage ich mich, wie ein Kunde davon ausgehen kann, dass ein am 29.01. getätigter Einkauf noch rechtzeitig gebucht werden kann, wenn 1 oder 2 Tage später eine Kontoerledigung ansteht.
Das entspricht doch garnicht dem allgemeinen Geschäftsbetrieb. Aus meiner nichtjuristischen Sicht trägt diese Kosten tatsächlich der Kunde denn er hätte der Bank sagen müssen, dass die mit der Kontoerledigung noch warten sollen bis der EC-Karteneinkauf belastet ist.

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Ich finde wenn der Schuldner ohne Böswillen an einer Tankstelle mit einer EC Karte von gedecktem Konto bezahlt und dann von einer Inkassobehörde eine Zahlungsaufforderung mit 30 € Mahnkosten zugeschickt bekommt - ist das nicht wirklich kundenfreundlich oder professionell.

Zudem hat der Schuldner keine Kontoauszüge oder der gleichen von seiner alten Bank erhalten und selbst wenn dem so wäre, ist es wohl kaum zu erwarten, das der Schuldner jede seiner Kartenzahlungen im Kopf behält und es ihm auffällt wenn eine davon auf dem Kontoauszug fehlt.

Um nocheinmal zu meiner Ausgangsfrage zurück zu kommen - sollte der volle Betrag inklusive Blutgeld gezahlt werden oder gibt es eine Chance durch einen Rechtsanwalt mit gesundem Menschenverstand dem zu entgehen?

Hallo,

es ist nicht mehr bekannt ob mit PIN oder Unterschrift
gezahlt wurde. Darüber wurde in dem Moment aber auch nicht
nachgedacht, da man sich darauf verließ - wenn es funktioniert
geht es auch.

Wenn man einen Scheck ausstellt, ist er auch immer gedeckt?

Und natürlich hat man bei der Kontoauflösung eine Abrechnung bekommen (den letzten Auszug halt) und hätte diesen prüfen müssen. Dann hätte man gesehen, was noch abgebucht wurde.

Die Frage ist - hätte die alte Bank die Daten der neuen nicht
einfach weitergeben können,

Nein, damit würde sie sich strafbar machen.Fändest Du es denn richtig, wenn eine Abbuchung platzt und die Bank erzählt dann dem Abbucher: „der hat noch mehr Konten, versuch’s doch mal mit folgenden Daten…“?

bzw hätte der Gläubiger dem
Schuldner nicht einfach eine Zahlungsaufforderung zuschicken
können ohne ein Inkassounternehmen einzuschalten, das 50%
Gebühren aufschlägt?

Ja. Aber warum sollte er das tun? Und wer genau eigentlich - die Kassiererin vielleicht?

Sollte der Betrag gezahlt werden??

Prinzipiell ja. Die Bezahlung war sofort fällig. Der Kunde hat sie aber nicht zugelassen und befindet sich damit im Verzug (http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html). Damit hat er auch den Schaden zu tragen, der dem Gläubiger entsteht.
Es ist nur zu prüfen, ob die Beauftragung eines Anwalts die gleichen Kosten verursacht hätte - denn mehr darf das Inkassounternehmen auch nicht verlangen. Wobei ein Teil der Kosten sicher in der Rückbuchung besteht - dafür muss der Abbuchende nämlich auch erstmal zahlen und darf das dann vom Kunden zurück verlangen.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

das ist so nicht richtig, Fälligkeit und Verzug sind ja nicht identisch. Verzug kann auf verschiedene Weisen eintreten:

  • Verzug durch Mahnung des Gläubigers: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert die fällige Forderung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Daher kann ein Inkassounternehmen für die verzugsbegründende Mahnung kein Geld verlangen, es sei denn, es lag schon ohne Mahnung Verzug vor

  • Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich,

a) wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 28.08., befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug.

b) grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.

So etwas wird der Kunde beim Kauf wohl bekommen haben. Doch trat dann eben noch nicht sofort Verzug ein.

Es gibt zwar Inkassobüros, die sich auf § 242 BGB (Treu und Glauben) berufen, wonach bei einer geplatzten Lastschrift auch ohne Mahnung sofort Verzug eintreten soll, woraus sich das aber ergeben soll, erschließt sich mir nicht so recht.

VG
EK

Hallo,

b) grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern
vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.

Fehlt da für nichtgewerbliche Vertragspartner nicht noch eine Bedingung, nämlich die, dass auf der Rechnung (oder Gleichwertigem) auf den automatischen Verzug nach 30 Tagen hingewiesen werden muss?

Zumindest auf den ec-Lastschriftbelegen, die ich habe, steht aber kein solcher Hinweis (beim PIN-Verfahren ohnehin nicht), so dass ohne Mahnung auch nach 30 Tagen kein Verzug eintritt.

Gruß
Werner

Hallo,

stimmt genau, so ein Hinweis wäre in der Lastschriftermächtigung bei Verbrauchern erforderlich. Ich kenne solche Lastschriftermächtigungen im Handel. Bei Tankstellen habe ich noch nie ohne PIN gezahlt, daher fehlt mir da der übliche Wortlaut.

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

VG
EK

easycash = kein Inkasso UND Vertragspartner!
Hallo,

Aber ist das nicht eine sehr unprofessionelle Inkassomethode?

Nein. Und die easycash ist kein Inkasso-Unternehmen, sondern ein B2B-Dienstleister im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs!

In dem Moment, in dem man mit Karte zahlt, hat man – in aller Regel unbewusst (was hier aber unerheblich ist), denn wer liest sich schon alle AGB (Geschäft, Kartenvertrag mit Heimatbank, etc.), auch wenn er sollte… – der Klausel zugestimmt, dass die Forderung an die easycash (oder ein anderes Unternehmen, dass die B2B-Leistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs übernimmt; in D nur inzwischen noch die TeleCash) übergeht!
Normalerweise bekommt man davon nichts mit, weil die Kette „Geschäft → easycash/Telecash → Konto (Abbuchung)“ reibungslos funktioniert. Ist aber das Konto nicht mehr existent – und meines Wissens darf so ein Geldtransfer (max.) drei Bankarbeitstage (BAT) dauern (Rechne mal: 29.01.11 (Sa = kein BAT!) + 3 BAT = Mi, 02.02.11!!) – kann nichts mehr abgebucht werden; und das Geschäft, dessen Schuldner man eigentlich ist, hat seine Forderung(en) vertragsmäßig an die easycash abgetreten, weswegen die jetzt Dampf machen (statt des Geschäfts).

Und wenn Du jetzt sagst: „Hab’ ich alles nicht gewusst“, dann lautet die Replik: „Hast du nicht gewusst, weil du dir nicht alle deine Bankverträge bzw. die AGB des Geschäfts*, in dem du mit Karte gezahlt hast, richtig durchgelesen hast.“ Denn dort irgendwo steht, dass das von Dir geschilderte Procedere sehr wohl rechtmäßig ist!

Unwissenheit schützt nun mal nicht vor „Strafe“. Das gilt hier genauso wie überall sonst.

*) Hinweis: Ein Geschäft tut seiner Pflicht zur Kenntlichmachung seiner AGB genüge, wenn er die AGB im Laden aushängt. Wenn der Kunde sie dann nicht liest (was wohl 99,99 % der Kunden nicht tun würden), ist das allerdings sein eigenes Pech.

A) Hat der Schuldner nie etwas mit diesem Unternehmen zu tun gehabt.

Doch! Und zwar immer dann, wenn er in einem Geschäft mit der Karte bezahlt hat, welches seine Abrechnungen aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr über die easycash abwickelte (so wie offenbar auch das Geschäft, auf dessen Rechnung man jetzt sitzt).

Achte mal auf die bunten EC-/Kreditkartenschildchen an der Eingangstür von Geschäften! Dort erfährt du oftmals, mit welchem einschlägigen Unternehmen (in D easycash oder TeleCash) das EC-/Kreditkartengeschäft durchgeführt wird.

B) Hat der Schuldner mit einer EC-Karte bezahlt, die zu diesem Zeitpunkt voll aktiv war.

Das ist schnurz, denn sie muss aktiv sein, wenn das Geld abgebucht wird! Und da hier offensichtlich nicht mit PIN, sondern mit Unterschrift gezahlt wurde**, konnte das nicht gewährleistet werden (weder vom Käufer, der grundsätzlich im Besitz der Vorschriften war (s. o.: (eigene) Verträge, AGB), noch vom Geschäft, da Unterschriftenzahlung länger dauert (dauern darf!) als PIN-Zahlung.**

**) Woher ich das weiß? Ganz einfach, weil das technische Procedere ein anderes ist:

  1. Wenn mit PIN gezahlt worden wäre, wäre der Betrag noch am selbem Tag zur Abbuchung „vorgemerkt“ worden (wenn man ein Online-Konto hat, sieht man das auch in der Übersicht), sodass er direkt am Mo (31.01.) abgebucht worden wäre (Abbuchung am selben Tag (Sa) technisch nicht möglich weil kein BAT; s. o.).
  2. Bei Unterschriftszahlung dagegen ist das technische Procedere ein anderes, längeres. (Wie lange genau das max. dauern darf, bin ich mir nicht 100 %-tig sicher; ich meine, wie gesagt, 3 BAT. In einem BAT ist das jedoch (technisch) nicht möglich und deswegen (rechtlich) nicht nötig! Leider finde ich die einschlägigen Vorschriften dazu grade nicht.)

C) Sind Bearbeitungskosten nachzuvollziehen - aber muss der Schuldner nicht erst einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass er etwas schuldet,

Dass er was schuldet (ob nun dem Geschäft oder der easycash), wusste er ja wohl, seitdem er was gekauft hat…

bevor man ihn mit 30€ Aufwand belastet?

Auch dies wirst Du 100 %-tig in irgendwelchen dem Käufer vorab zugänglichen Verträgen oder AGB nachlesen können!

Wenn dem Käufer 30  zu hoch erscheinen, steht es ihm selbstverständlich frei, die easycash deswegen zu verklagen.
Aber grundsätzlich ist an der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht auszusetzen, da der easycash Aufwand ersteht, den sie nicht zu verantworten hat, sondern der Käufer! (Sie muss Geld hinterherrennen, dessen pünktliche Bereitstellung im Verantwortungsbereich des Käufers lag.)

Viel Spaß beim Suchen der entsprechenden Passus! :wink:

Gruß
Jadzia

Hallo,

das ist so nicht richtig, Fälligkeit und Verzug sind ja nicht
identisch. Verzug kann auf verschiedene Weisen eintreten:

Hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
oder hier: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=938…
sieht man das anders.
Auch hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi… findet man das sinngemäß.
Könnte man nicht §286 BGB Abs2 Satz4 (http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html, „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.“) so interpretieren, dass genau das bei einer geplatzen Abbuchung eintritt? Oder trifft evt. Satz 3 („der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,“) zu?

Und was ist mit den Gebühren für die Rückbuchung? Dieser Schaden wurde ja vom Kunden verursacht, oder etwa nicht? Wenn er aber nicht im Verzug war, nach welchem Paragraphen müsste er für diese Kosten gradestehen? Ganz normaler Schadenersatz?

Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Hallo,

das sehen auch die anderen Kollegen nicht anders. Der eine spricht von 30 Tagen (wie gesagt mit entsprechendem Verzugshinweis in der Lastschriftermächtigung), der andere den Fall der Zahlung vor Beauftragung des Inkassos an.

Eine durch Widerspruch zurückgegebene Lastschrift mag eine endgültige Zahlungsverweigerung darstellen, bei der eine Mahnung sinnlos wäre und daher dann Verzug eintritt. Aber bestimmt nicht eine Nichteinlösung weil das Konto vorher geschlossen wurde (womit der Kunde nicht gerechnet hatte). Da besteht ja kein Vorsatz.

Der entstehende Schaden ist natürlich vom Kunden zu tragen. Die Gebühren, die gerade Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen von Händlern verlagen, um die Anschrift herauszugeben (wenn sie es überhaupt tun), sind ja nicht unerheblich.

VG
EK