easycash = kein Inkasso UND Vertragspartner!
Hallo,
Aber ist das nicht eine sehr unprofessionelle Inkassomethode?
Nein. Und die easycash ist kein Inkasso-Unternehmen, sondern ein B2B-Dienstleister im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs!
In dem Moment, in dem man mit Karte zahlt, hat man – in aller Regel unbewusst (was hier aber unerheblich ist), denn wer liest sich schon alle AGB (Geschäft, Kartenvertrag mit Heimatbank, etc.), auch wenn er sollte… – der Klausel zugestimmt, dass die Forderung an die easycash (oder ein anderes Unternehmen, dass die B2B-Leistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs übernimmt; in D nur inzwischen noch die TeleCash) übergeht!
Normalerweise bekommt man davon nichts mit, weil die Kette „Geschäft → easycash/Telecash → Konto (Abbuchung)“ reibungslos funktioniert. Ist aber das Konto nicht mehr existent – und meines Wissens darf so ein Geldtransfer (max.) drei Bankarbeitstage (BAT) dauern (Rechne mal: 29.01.11 (Sa = kein BAT!) + 3 BAT = Mi, 02.02.11!!) – kann nichts mehr abgebucht werden; und das Geschäft, dessen Schuldner man eigentlich ist, hat seine Forderung(en) vertragsmäßig an die easycash abgetreten, weswegen die jetzt Dampf machen (statt des Geschäfts).
Und wenn Du jetzt sagst: „Hab’ ich alles nicht gewusst“, dann lautet die Replik: „Hast du nicht gewusst, weil du dir nicht alle deine Bankverträge bzw. die AGB des Geschäfts*, in dem du mit Karte gezahlt hast, richtig durchgelesen hast.“ Denn dort irgendwo steht, dass das von Dir geschilderte Procedere sehr wohl rechtmäßig ist!
Unwissenheit schützt nun mal nicht vor „Strafe“. Das gilt hier genauso wie überall sonst.
*) Hinweis: Ein Geschäft tut seiner Pflicht zur Kenntlichmachung seiner AGB genüge, wenn er die AGB im Laden aushängt. Wenn der Kunde sie dann nicht liest (was wohl 99,99 % der Kunden nicht tun würden), ist das allerdings sein eigenes Pech.
A) Hat der Schuldner nie etwas mit diesem Unternehmen zu tun gehabt.
Doch! Und zwar immer dann, wenn er in einem Geschäft mit der Karte bezahlt hat, welches seine Abrechnungen aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr über die easycash abwickelte (so wie offenbar auch das Geschäft, auf dessen Rechnung man jetzt sitzt).
Achte mal auf die bunten EC-/Kreditkartenschildchen an der Eingangstür von Geschäften! Dort erfährt du oftmals, mit welchem einschlägigen Unternehmen (in D easycash oder TeleCash) das EC-/Kreditkartengeschäft durchgeführt wird.
B) Hat der Schuldner mit einer EC-Karte bezahlt, die zu diesem Zeitpunkt voll aktiv war.
Das ist schnurz, denn sie muss aktiv sein, wenn das Geld abgebucht wird! Und da hier offensichtlich nicht mit PIN, sondern mit Unterschrift gezahlt wurde**, konnte das nicht gewährleistet werden (weder vom Käufer, der grundsätzlich im Besitz der Vorschriften war (s. o.: (eigene) Verträge, AGB), noch vom Geschäft, da Unterschriftenzahlung länger dauert (dauern darf!) als PIN-Zahlung.**
**) Woher ich das weiß? Ganz einfach, weil das technische Procedere ein anderes ist:
- Wenn mit PIN gezahlt worden wäre, wäre der Betrag noch am selbem Tag zur Abbuchung „vorgemerkt“ worden (wenn man ein Online-Konto hat, sieht man das auch in der Übersicht), sodass er direkt am Mo (31.01.) abgebucht worden wäre (Abbuchung am selben Tag (Sa) technisch nicht möglich weil kein BAT; s. o.).
- Bei Unterschriftszahlung dagegen ist das technische Procedere ein anderes, längeres. (Wie lange genau das max. dauern darf, bin ich mir nicht 100 %-tig sicher; ich meine, wie gesagt, 3 BAT. In einem BAT ist das jedoch (technisch) nicht möglich und deswegen (rechtlich) nicht nötig! Leider finde ich die einschlägigen Vorschriften dazu grade nicht.)
C) Sind Bearbeitungskosten nachzuvollziehen - aber muss der Schuldner nicht erst einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass er etwas schuldet,
Dass er was schuldet (ob nun dem Geschäft oder der easycash), wusste er ja wohl, seitdem er was gekauft hat…
bevor man ihn mit 30€ Aufwand belastet?
Auch dies wirst Du 100 %-tig in irgendwelchen dem Käufer vorab zugänglichen Verträgen oder AGB nachlesen können!
Wenn dem Käufer 30 zu hoch erscheinen, steht es ihm selbstverständlich frei, die easycash deswegen zu verklagen.
Aber grundsätzlich ist an der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht auszusetzen, da der easycash Aufwand ersteht, den sie nicht zu verantworten hat, sondern der Käufer! (Sie muss Geld hinterherrennen, dessen pünktliche Bereitstellung im Verantwortungsbereich des Käufers lag.)
Viel Spaß beim Suchen der entsprechenden Passus! 
Gruß
Jadzia