Mahnungen

Hallo,

stimmt es, daß bei einer nicht bezahlten Rechnung die erste Erinnerung kostenfrei sein muss? Wenn ja, auf welche Rechtsvorschiften lässt sich das ableiten?

LG

Sascha

Hallo,

stimmt es, daß bei einer nicht bezahlten Rechnung die erste
Erinnerung kostenfrei sein muss?

Das ist mir neu, lasse mich aber gern eines besseren belehren …

Grüße

Sollte NICHT neu sein:

Die Rechnung ist die erste Mahnung und die IST kostenfrei!
Ich weiß grad nicht genau wo es steht, aber es ist so.
Solltest du aber einen Brief bekommen mit dem Betreff: Mahnung können Mahngebühren verlangt werden, da eine Rechnung bereits vorliegen sollte.

Die Rechnung ist die erste Mahnung

Nein, eine Rechnung ist keine Mahnung, arg. ex § 286 III BGB.

Levay

Moment, dann ist es aber so, dass durch eine AGB Kosten auch bei erster Mahnung erhoben werden können und je nachdem, ob Kosten nach Eintreten des Zahlungsverzuges eingetreten sind auch.
Da muss man auf den genauen Wortlaut des Vertrages samt zugehöriger AGB und der Rechnung achten.

Erst durch die erste Mahnung kommt der Schuldner in Verzug; § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Kosten der Mahnung sind also noch kein Verzugsschaden.

Die Rechnung ist die erste Mahnung? Wo hast du denn sowas her?

Das hat doch mit der Frage nichts zu tun, ob eine Rechnung eine Mahnung i.S.d. Gesetzes ist.

Levay

Das war zwar nicht die Frage aber macht ja nichts. Anscheinend hast DU aber auch nichts sinnvolles beizutragen, oder seh ich das falsch?

Ich habe es als meine Aufgabe verstanden, deinen Fehler zu korrigieren. Das habe ich getan. Eine Rechnung ist keine Mahnung. So ist das nun mal.

Levay

Hallo,

Erst durch die erste Mahnung kommt der Schuldner in Verzug; §
286 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Kosten der Mahnung sind also noch
kein Verzugsschaden.

damit unterschlägst Du aber alle Fälle, bei denen der Verzug auch ohne Mahnung eintritt. Lies doch bitte den Paragraphen mal komplett: http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Ergo: es kann durchaus sein, dass bereits vor der ersten Mahnung Verzug besteht und damit bereits die Kosten dieser Mahnung als Verzugsschaden zu zahlen sind.
Gruß
loderunner (ianal)

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Dann ist das ja okay.
Nur kann ich blöde Re-Kommentare einfach nicht ab, deswegen meine Reaktion, sorry.

Im Grunde hast du ja Recht, nur lässt eben nichts darauf schließen, dass eine - grundsätzlich notwendige - Mahnung hier entbehrlich ist.

Im Grunde hast du ja Recht, nur lässt eben nichts darauf
schließen, dass eine - grundsätzlich notwendige - Mahnung hier
entbehrlich ist.

Genau: das wissen wir nicht.
Grade dann finde ich es aber ziemlich gefährlich, wenn Du diesbezüglich gar keine Einschränkung machst, ja - nicht mal drauf hinweist. Der Fragesteller könnte sich darauf verlassen, und dann?
Gruß
loderunner (ianal)

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Genauer beschrieben
Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Um das ganze etwas genauer auszumalen:

Rechnung wurde gestellt, mit genannten Zahlungsziel, und dem Hinweis dass man sich ab diesem Datum in Zahlungsverzug befindet, wenn nicht gezahlt wurde.
Dieses Ziel wird ignoriert.
2 Wochen später geht eine Erinnerung raus, welche bereits Bearbeitungsgebühren enthält.
2 weitere Mahnungen mit Gebühren folgen.
Dabei sei gesagt, daß vor der ersten schriftlichen Erinnerung eine kostenfreie Erinnerung per eMail versand wurde.

Also, wie sieht es in diesem Fall aus mit der Gebührenstellung der Erinnerungen?

LG

Sascha

Lies mal § 286 Abs. 3 BGB.

Wahrscheinlich ist hier bereits ohne Mahnung Verzug gegeben. Die Mahnkosten können daher als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Levay

Vielen Dank
hats mir sehr geholfen.

Danke!

Sascha