Mailadressen und Datenschutz

Hallo,

fallen Mailadressen unter das Datenschutzgesetz? Und wenn ja, darf jemand Mailanschriften, die ihm im Rahmen beruflicher Tätigkeit bekannt geworden sind, für private Zwecke nutzen?

Gruß,
Paran

Hi

Ja - sie fallen in den Bereich der DSGVO und müssen sehr sensibel verwendet und die genaue Verwendung mit dem Eigentümer abgestimmt werden

NEIN - natürlich nicht

Gruß h

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Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum sich solche Fragen stellen. Alles was Rückschlüsse auf eine Person zulässt, fällt unter die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz.

Ein Unternehmen darf diese Information dementsprechend nur für den Zweck nutzen, den es in der Datenschutzerklärung rechtsgültig einräumt bzw. nur für den Zweck, für den sie der „Besitzer“ mitgeteilt hat.

Die private Nutzung durch einen Mitarbeiter dürfte da eher nicht abgedeckt sein.

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Hallo,

diese Definition ist mir schlicht nicht eindeutig. Anschriften z.B. fallen nicht unter das Datenschutzgesetz, sagen aber ev. mehr über eine Person aus, als eine Mailadresse.
Zudem bin ich durch solches Verhalten eines Anwalts auf die Frage gekommen, als Rechtslaie gehe ich erstmal nicht davon aus, dass der keine Ahnung hat.

Gruß,
Paran

Woher kommt diese Behauptung?

Das wird IMHO anders gesehen! Siehe https://www.advocard.de/streitlotse/internet-und-konsum/datenschutz/personenbezogene-daten-regeln-und-rechte-gemaess-dsgvo/ oder https://www.bussgeldkatalog.org/personenbezogene-daten/#was_sind_personenbezogene_daten_im_sinne_des_bdsg_und_der_dsgvo
Ansonsten hat Hexerl die Frage ja schon beantwortet. Viel Spaß-

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Personenbezogene Mailadressen unterliegen dem Datenschutz.

Man schaue in den Artikel 4 Abs.1 der DSGVO (Definitionen der Begriffe):

So ist eine Mailadresse der Art „[email protected]“ eine personenbezogene Angabe,
eine Mailadresse der Art „[email protected]“ nicht.

Beatrix

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Das kenne ich anders. Es kommt AFAIK nicht darauf an, ob ein Name in der Adresse genannt wird. Eine info@-Adresse kann auch von nur einem Mitarbeiter bedient werden. Dieser ist eine natürliche Person und mit nur wenig, leicht ermittelbaren Zusatz-Infos lässt sich das zuordnen. (Vgl. dazu auch den Advocard-Link von @Little_H) Zudem können auch Domains auch von Privatpersonen betrieben werden. Dann ist die info@ ebenso einer natürlichen Person zuordnungsbar.

Bei info@ ergibt sich aber meistens die Besonderheit, dass der Besitzer sie offen im Impressum seiner Webseite nennt. Dann darf eine E-Mail-Adresse auch einfach weitergehen werden. Das gleiche gilt, wenn auf der Webseite z. B. Ansprechpartner mit deren E-Mail-Adressen genannt sind, selbst wenn sie deren Namen enthalten.

Es gehört immer eine zusätzliche Legitimierung dazu (auftragsbezug, aktive Zustimmung, usw.)

BTW: Die von dir genutzten Beispiel-Domains existieren real. Tue bitte den Besitzern den Gefallen, und nutze stattdessen dafür die vorgesehene @example.com So nebenbei könnte das bei gewerblichem Hintergrund sogar ein Verstoß gegen die DSGVO sein :slight_smile:

Servus,

als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

das ist bei der Adresse info (at) StrunzGmbH ohne das Wissen, dass die Strunz GmbH nur einen Mitarbeiter hat, den Gesellschafter-Geschäftsführer Josef Strunz, nicht gegeben.

Schöne Grüße

MM