Makler abgesagt?

Hallo,
ich habe im Januar einen Makler zum Verkauf bzw. Vermietung meiner Wohnung beauftragt. Im März hab ich mich selber drum gekümmert und bin von der Vereinbarung zurückgetreten. Er meinte dann es sei alles ok. Heute rief er mich an, und fragte ob ich ihn jetzt seinen Aufwand entschädige? Schließlich hätte er ja eine Besichtigung durchgeführt und Fahrtkosten gehabt. Leider habe ich keine Ahnung in welcher Höhe er Kosten fordern kann. Des weiteren bin ich der Meinung er hätte mich darüber aufklären müssen, dass mir Kosten entstehen, wenn ich mich anders entscheide! Kann mir jemand helfen?
Gurß

Eine ganz klare und schnelle Antwort - eine Auslagenentschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn dies mit dem makler schriftlich vereinbart ist und auch dann nur in einer „angemessenen“ Höhe.

Mein Tipp:
Anspruch zurückweisen.

Ihr Throsten Hausmann
http://www.Hausmann-Immobilien-Beratung.de

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Steht das irgendwo als Paragraph?
Er droht mir nämlich ich hätte mich strafbar gemacht da ich von der Vereinbarung zurückgetreten und wird seinen Anwalt einschalten.

Hallo Nettimaus,

Ich nehme an, dass du einen Marklervertrag unterschrieben hast, in dem die Regelungen für entstehende Kosten geklärt wurden!?
Wenn du von der Vereinbarung zurückgetreten bist, wie lautete denn diese?

MfG
Halefrau

Hallo, also wirklich helfen kann ich nicht. Aber ich kenne es so, dass die Makler auf eigene Kosten arbeiten und wenn sie etwas vermittelt haben, dann bekommen sie vom Käufer/Interessenten eine gewisse Provision. Ansonsten bekommt er bei Nicht-Zustandekommen kein Geld. Es sei denn, er hat mit dir einen Vertrag oder eine Vereinbarung schriftlich getroffen. Mehr kann ich nicht sagen, nur dass einige Makler alles versuchen, um an Geld zu kommen. Gruß Uli

Ich hab einen Interessentenbogen mit meinen Daten und dem Objekt unterschrieben. Keine Regelungen. Deshalb bin ich jetzt verwundert.

Was meinen Sie mit Anspruch zurückweisen?

Danke vorab für die Hilfe.

Ich kenne Ihre Vereinbarung nicht, das sollten Sie selber juritisch prüfen lassen.

Die Auslagenerstattungsregelung steht in der Makler- und Bauträgerregelung.

Lesen Sie gerne diesen Absatz unserer Kollegenfirma, er trifft die Antwort ganz genau:

http://www.sander.immoprofessional.com/de/0__56_1_75…

Ihr Thorsten Hausmann
http://www.Hausmann-Immobilien-Beratung.de

Nicht zahlen, der Rechnung und dem Anspruch widersprechen. Und dann mal abwarten, wie er seinen Anspruch dann wirklich juritisch begründet.

Auf keinen Fall durch ein dreistes Auftreten sich verunsichern lassen. Und wenn es zu „doll“ wird, dann selber einen Anwalt einschalten, dessen Tätigkeit muss bei ungerechtfertigten Ansprüchen der Anspruchssteller bezahlen.

Thorsten Hausmann
http://www.Hausmann-Immobilien-Beratung.de

Was meinen Sie mit Anspruch zurückweisen?

Danke vorab für die Hilfe.

Dann darf er gerne ersteinmal nachweisen, dass es eine schriftliche Vereinbarung gibt, in der das Finanzielle geregelt wurde.
Evtl. ist die Einschaltung eines Anwalts zu raten. Dabei hilft eine Rechschutzversicherung für vermietete Wohneinheiten.

Hallo Nettimaus,
Aufwandsentschädigung wird nur dann fällig, wenn dies so im Maklervertrag vereinbart wurde. In meinen Verträgen (IVD) gibt es diesen Passus. Der Makler kann dir dann alle Kosten, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich wurden, in Rechnung stellen. Es geht hier z.B. um Inseratsschaltungen bei Immobilienscout (pro 2 Wochen € 25,- für Einzelschaltungen), Immonet, etc., also alle Kosten, die er dir belegen kann. Hast Du allerdings den Vertrag gebrochen, steht ihm evtl. eine Pauschalzahlung als Aufwandsentschädigung zu. Mir wurden einmal für einen Makleralleinauftrag, der eine Woche später wieder gekündigt wurde, € 500,- zugesprochen, da davon auszugehen war, dass ich in sechs Monaten die Immobilie verkauft hätte und mir durch die Kündigung eine hohe Provision entgangen war.
Aufklären hätte Sie der Makler nicht müssen, sie haben doch den Vertrag, in dem alles drin steht.
Gruß
Sun

Hab grade meinen Bogen gefunden. Das ist kein Vertrag. und das kleingedruckte weißt nicht auf andere Anlagen hin. Aufwandsentschädigung wäre ja auch ok, aber leider weiß ich nichts davon.

danke für die hilfe

Danke für die Antwort. Hab den Bogen schon rausgesucht. Da steht nichst davon. Ich werde abwarte er will mir ein Mail schreiben.

Hallo,
hast Du denn keinen Vertrag mit dem Makler. Darin steht alles über die Kosten.
Normalerweise beauftragt man einen Makler und gibt ihm dann Zeit das Objekt zu veräußern. Ist er erfolglos, kündigt man das Vertragsverhältnis. Dies hast Du ja auch getan, wie Du sagst.
Bei Mißerfolg hat der Makler Pech. Er wird nur im Erfolgsfall bezahlt. Er hat keinen Anspruch auf weitere Bezahlung.
Also einfach abschmettern mit dem Verweis auf den Mißerfolg.
Anders sieht es aus, wenn er Dir nachweisen kann, dass Du die Wohnung in der Zeit des Vertragsverhältnisses jemandem angeboten hast. Das darfst Du nicht. Dann hätte er den vollen Anspruch auf Provision und dann wäre es gut, wenn Du auf seine Anfrage eingehst und ihm nur seine Kosten ersetzt.
Gruß,
Andreas

Hallo,
sofern Du eine schriftliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen hast und darin geregelt ist, dass Du ihn für solche Aufwändungen entschädigst, hätte er grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung.
Steht in der Vereinbarung nichts drin oder hast du nur eine Mündliche Abmachung, hat er keinen Anspruch denn es ist marktüblich, dass Makler nur auf Provisionsbasis, d.h. rein erfolgsbezogen ihren Aufwand abrechnen- sofern eben nichts anderes geregelt wurde.
Viel Erfolg!

Tut mir leid, hier kann ich leider nicht helfen. juliuszwo

Hallo,

hast Du Deinen Rücktritt vom Vertrag schriftlich mitgeteilt? Gab es vom Makler eine schriftliche Antwort dass er den Rücktritt akzeptiert hat?

Falls ja, kannst Du immerhin nachweisen dass eine Konversation stattgefunden hat.

Dann ist noch die Frage was im ursprünglichen Maklervertrag zum Thema stand? Gab es Kündigungsfristen, Bedingungen, etc.?

Gruß,
Harald

Nein. Aber es gab ja keinen Vertrag. Die Absage erfolgte telefonisch und er sagte ok. Ich hab wiegesagt nur einen Bogen mit meinen Daten und dem Objekt, keinen Maklervertrag somit bin ich auch davon ausgegangen das sich das erledigt hat. Jetzt nach 4 Monaten kommt er an.

Hallo,

na wenn es keinen Vertrag gibt dann ist die Forderung ja ohne schriftliche vereinbarte Basis, oder?

Insofern würde ich sagen das kann man auch aussitzen - allerdings ist dieser „Rat“ natürlich ohne Gewähr!

Gruß,
Harald

Genau es gibt keine schriftliche Vereinbarung darüber sonst hätte ich das ja auch gewusst.

Er hat mir halt gestern nur gleich mit Strafanzeige gedroht und will das an seine Rechtsabteilung abgeben und ich hätte doch wohl wissen müssen, dass ich die Kosten zu tragen hätte. Aber ich hab in diesem Punkt nie was unterschrieben und er hat mich auch nicht darauf hingewiesen.

Vielen Dank für die Hilfe.