Makler, Verwalter und Courtage

Guten Morgen!

1999 mietete ich eine Wohnung. Dabei handelte es sich um eine Eigentumswohnung in einer großen Wohnanlage. Es gab einen Verwalter für die Wohnanlage. Dieser Verwalter erledigte auch die Übergabe der Wohnung am mich und bei meinem Auszug war es auch der Verwalter, dem ich die Wohnungsschlüssel übergab und mit dem ich das Übergabeprotokoll anfertigte. Die Miete überwies ich direkt an den Wohnungseigentümer. Der Mann, den ich hier als Verwalter der Wohnanlage bezeichne, war an einem Mitteilungsbrett und auf einem Schild am Fahrstuhl als Verwalter benannt. Er übte zwar auch bei der Wohnungsübergabe die Tätigkeit eines Verwalters aus, aber im laufenden Mietverhältnis hatte ich nur direkt mit dem Wohnungseigentümer zu tun.

Der Mietvertrag kam aufgrund eines Zeitungsinserates zustande. Da tauchte der Verwalter der Wohnanlage als Makler auf und ich bezahlte ihm auch 2 Monatsmieten Maklercourtage. Der Verwalter einer Wohnanlage aus Eigentumswohnungen tritt also bei der Vermietung einer dieser Wohnungen als Makler auf und kassiert Courtage. Ist das rechtlich in Ordnung?

Der Verwalter einer Wohnanlage aus Eigentumswohnungen ist ein von den Wohnungseigentümern eingesetzter Mensch. Damit ist er nicht der neutrale Vermittler zwischen Eigentümer und Mieter, der ein Makler sein sollte.

Das Mietverhältnis ist schon lange erledigt, aber trotzdem fiel mir dieser Vorgang beim Durchsehen alter Unterlagen wieder in die Hände. So weit mein lückenhaftes Wissen reicht, beträgt die Verjährungsfrist für unberechtigt verlangten Maklerlohn 4 Jahre.
Stimmt das?

Gruß
Wolfgang

Hallo,

einem Wohnungsvermittler steht dann ein Anspruch auf Entgelt nicht zu, wenn er u.a. Verwalter der Wohnung ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WVermG).

Peter Heinz

weiter:
Gerichtsurteil = LG Hb NJW 97, 2827
Aufsatz = Bethge/Gause NJW 97, 2800

Hallo Wolfgang,

Der Mietvertrag kam aufgrund eines Zeitungsinserates zustande.
Da tauchte der Verwalter der Wohnanlage als Makler auf und ich
bezahlte ihm auch 2 Monatsmieten Maklercourtage. Der Verwalter
einer Wohnanlage aus Eigentumswohnungen tritt also bei der
Vermietung einer dieser Wohnungen als Makler auf und kassiert
Courtage. Ist das rechtlich in Ordnung?

Nein, das ist sogar verboten. Ein Makler darf nicht gleichzeitig Verwalter sein. Fordere dieses Geld zurück unter Hinweis, dass ihm als Verwalter der Wohnungen keinen Maklerprovision zugestanden hat.

Das Gesetz geht sogar soweit, dass geklärt ist, dass einem Makler dann keine Provision zusteht, wenn er unter derselben Telefon-Nummer oder Fax-Nummer zu erreichen ist wie der Hausverwalter. Ist oft bei Ehepaaren der Fall, Ehemann Makler, Ehefrau tritt als Verwalterin auf. Dieselben Telefonnummer, dieselebe Fax-Anschlüsse ode rdieselben Visitenkarten. Auch dies reicht schon aus, dass keine Maklerprovision verlangt werden darf.

Das Mietverhältnis ist schon lange erledigt, aber trotzdem
fiel mir dieser Vorgang beim Durchsehen alter Unterlagen
wieder in die Hände. So weit mein lückenhaftes Wissen reicht,
beträgt die Verjährungsfrist für unberechtigt verlangten
Maklerlohn 4 Jahre.

Du hast natürlich diese Möglichkeit schon, aber… ich habe Zweifel, ob Dir ein Gericht folgen würde, wenn Du jetzt erst eine Rückforderung willst. Auf aussergerichtlichem Wege oder wenn Du eine Rechtsschutzversicherung für Mietsachen hast kannst Du das Geld versuchen zu holen, gerichtlich würde ich mich nicht darauf einlassen, auf eigene Kosten zu prozessieren. Nach dem Auszug kann es durchaus passieren, dass Gerichte erklären, der Mieter habe durch zu langes Dulden Anerkennung vorgenommen, auch wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt gewesen sei.

Gruss Günter

Das Mietverhältnis ist schon lange erledigt, aber trotzdem
fiel mir dieser Vorgang beim Durchsehen alter Unterlagen
wieder in die Hände. So weit mein lückenhaftes Wissen reicht,
beträgt die Verjährungsfrist für unberechtigt verlangten
Maklerlohn 4 Jahre.

Ansprüche gegen Makler verjähren NICHT in 4 Jahren, sondern nur in 2 Jahren. In 4 Jahren verjähren sog. wiederkehrende Ansprüche, also Ansprüche aus dem Mietverhältnis (siehe § 197 BGB). Alles, was da nicht aufgeführt ist, geht nicht.

Ein Ausweg könnte mit viel Phantasie über den § 812 ff BGB klappen. Doch da brauchst einen Anwalt und gute Nerven dazu.

Hallo Klaus,

der letzte Satz folgender Seite:
http://www.ndr.de/tv/markt/themen/wohnen/maklervertr…
lautet: „Wenn sich herausstellt, dass der Makler zu Unrecht kassiert hat, kann man innerhalb einer Frist von vier Jahren zu viel bezahlte Provisionen zurückfordern“.

Das ist jetzt der entscheidende Punkt. Bei nur 2 Jahren wäre die Sache nämlich verjährt. Was stimmt nun und mit welcher Begründung? Ich hab’ dem Makler nämlich schon vor ein paar Stunden meine Rückforderung einschließlich Zinsen zugefaxt.

Bin eigentlich nicht der Mensch, der nach Jahren noch irgendwelche Forderungen aus dem Hut zaubert - Recht hin oder her. Aber in diesem Fall muß der Makler gewußt haben, daß er seinen Kunden, also mich, über den Tisch zieht. Wenn es sich machen läßt, soll er damit nicht so einfach durchkommen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

der letzte Satz folgender Seite:
http://www.ndr.de/tv/markt/themen/wohnen/maklervertr…
lautet: „Wenn sich herausstellt, dass der Makler zu Unrecht
kassiert hat, kann man innerhalb einer Frist von vier Jahren
zu viel bezahlte Provisionen zurückfordern“.

Dieser Hinweis ist richtig. Hier liegt - eine unerlaubte Handlung vor.

Gruss Günter

Hi Wolfgang,

entweder ich kann nicht lesen, habe an der Uni gepennt, doch immer noch bin ich der Meinung, daß die normale Verjährung zwei Jahre beträgt. Dies gilt auch für Ansprüche nach §§ 812ff. Natürlich beginnt hier die Verjährung erst zu greifen, wenn Du entdeckt hast, daß Du beschissen wurdest. Also „jetzt“. Doch ohne jur. Rat würde ich nicht gegen den Typen vorgehen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Klaus,

wenn ein Mieter ungerechtefertigt Maklerprovision zahlen muss, hat er ein Anspruch auf Rückerstattung. Die Forderung verjährt erst nach vier Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Maklerprovision gezahlt wurde. Dies ist nach § 5 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) in Verbindung mit § 812 BGB geregelt. Zur Verjährung der Maklerprovision gibt es neben Urteilen von AGs, welche von LGs und eine Entscheidung des BGH aus 73, die bis heute Gültigkeit hat.

Bekanntlich haben wir im Mietrecht einige Verjährungsfristen. Sechs Monate nach Auszug verjähren Maßnahmen durch Schönheitsreparaturen und Mängel, gerechnet ab Auszug. Sie können dann aber, wenn die Kaution noch nicht nach sechs Monaten abgerechnet wurde, weit nach sechs Monaten trotzdem berücksichtigt werden, die Verjährung trifft in solchen Fällen nicht zu. Nebenkosten verjähren nach vier Jahren, wenn aber z.B. 2001 abgerechnet ist und danach 2000 vorgelegt wird, ist der Betrag nicht verjährt, aber verfallen und muss nicht gezahlt werden usw… Mietrückstände verjähren nach vier Jahren, ausserdem kommen dann noch Verjährungsfristen hinzu oder es bestehen keine, wenn gegen ein Gesetz verstossen wird.

Also Maklerprovision 4 Jahre Verjährung ab Zahlung der Provision an den Makler.

Gruss Günter