Damit ein Maker Anspruch auf den Maklerlohn hat, muss - von mir hier nur verkürzt und mit anderen Worten dargestellt:
- zwischen dem Mieter und dem Makler ein Maklervertrag geschlossen worden sein
Achtung: Dieser Vertrag muss nicht schriftlich oder mündlich geschlossen worden sein, sondern kann auch durch entsprechendes Handeln rechtsgültig abgeschlossen worden sein! - der Mietvertrag muss durch eine aktive „Handlung“ des Maklers zustandekekommen sein
Das muss der Makler im Zweifelsfall beweisen können.
Siehe auch z.B.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderu…
Soweit ich weis, darf ein WEG-Verwalter bzw. Wohnungsverwalter für von ihm verwaltete Wohnungen prinzipiell KEINEN Maklerlohn erlangen!
Siehe hierzu auch
/t/verwalter-als-makler-courtageanspruch/1022556
/t/makler-weg-verwalter-keine-provision/4883267
/t/maklercourtage-fuer-verwalter/3727028
/t/makler-verwalter-und-courtage/998453
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/maklerprovision.html
Das eigentliche Problem ist, dass hier die Maklergebühr bereits bezahlt wurde.
Darin könnte ein Richter ein Einverständnis vom Mieter sehen.
Hier müsste der Mieter die Herausgabe eines zu Unrecht verlangen Maklerlohnes einklagen!