Verwalter als Makler, Courtageanspruch

Hallo,

kürzlich stellte ich hier die Frage, ob der Verwalter einer Wohnanlage aus Eigentumswohnungen für die Vermietung einer von ihm verwalteten Wohnung eine Vermittlungsgebühr (Courtage) verlangen darf. Die einhellige Meinung dazu war: Nein, er darf keine Courtage verlangen. Das war auch die Aussage einer Sendung auf N3.

Daraufhin forderte ich vom Verwalter einer früher von mir angemieteten Wohnung die gezahlte Courtage zurück. Der makelnde Verwalter lehnt die Rückzahlung mit Hinweis auf eine Pressenotiz ab.
Dort ist zu lesen:
" Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann bei der Vermietung einer der Wohnungen als Makler tätig werden und einen Courtageanspruch erwerben". Urteil des Landgerichts Hannover v. 08. 09. 1997, Aktenzeichen 20 S 20/97.

Meine Fragen: Was steht denn wirklich in diesem Urteil? Gibt es inzwischen eine aktuellere Rechtsprechung?

Vollkommen verunsichert über so viel Widersprüchlichkeit bitte ich um sachkundige Hilfe.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Wirf doch mal einen Blick in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG). http://www.tettenborn.com/wovermg.html
Dort unter § 2 „Anspruch auf Entgelt“ ist folgendes nachzulesen:

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

  1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,

2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist , oder

  1. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

Ich bin zwar kein Experte, aber das halte ich für eindeutig.

Offensichtlich ist es jedoch auch davon abhängig, ob der Verwalter für die Eigentümergemeinschaft oder für den einzelnen Eigentümer selbst tätig wird. Hierzu noch dies:

Wird der Verwalter nicht nur für das Gemeinschaftseigentum, sondern auch für einen einzelnen Sondereigentümer tätig, steht ihm die Vermittlungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zu.

AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 08.02.2000 – 51 C 1764/99 –

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Maklercourtage, wenn der Makler nur für die Eigentümergemeinschaft tätig geworden ist, nicht aber für den Einzeleigentümer im Verhältnis zum Mieter.

LG Hannover, Urteil vom 08.09.1997

Wird der Makler nur als Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig und liegt darüber hinaus keine Interessenverflechtung mit dem Verwalter vor, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Provision.

LG Osnabrück, Urteil vom 19.09.1997 – 12 S 232/97 –

Hat der Hausverwalter in Vertretung für die Vermieterin den Mietvertrag unterschrieben und ansonsten keine Maklertätigkeit durchgeführt, steht ihm keine Vermittlungsprovision zu (hier 2.600,00 DM).

AG Braunschweig, Urteil vom 23.11.1995 – 113 C 4322/95(5) –

Ist der Makler als Verwalter des Vermieters tätig geworden, indem er den Mietvertrag ausgefüllt und eine Wohnungsabnahme durchgeführt hat, steht ihm eine Wohnungsvermittlungsprovision nicht zu.

LG Braunschweig, Urteil vom 23.09.1999 – 7 S 261/99(10) –

Trägt das ein wenig zur Entwirrung bei? :wink:
Gruß
Paula

Habe folgendes, das Urteil Modifizierende gefunden:

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Maklercourtage, wenn der Makler nur für die Eigentümergemeinschaft tätig geworden ist, nicht aber für den Einzeleigentümer im Verhältnis zum Mieter.
LG Hannover, Urteil vom 08.09.1997

Um ein Urteil richtig bewerten zu können, reicht es nicht irgendeinen magischen Satz daraus zu kennen. Die Bedingungen zu wissen,unter denen evtl. eine Spezialsituation entschieden wurde ist entscheident.

Es ist jetzt eigentlich an dem Verwalter, nachzuweisen, dass er im Namen der Eigentümergemeinschaft tätig geworden ist, was man vielleicht vorher über einen Nachbarn der Eigentümer ist in Erfahrung bringt und mE äußerst selten ist!

http://www.mieterverein-hannover.de/aktuell/gericht.htm

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wolfgang,

ich habe dazu noch folgendes gefunden:
Entscheidet der Makler letztlich selbst, welcher Bewerber die Wohnung bekommt, hat er keinen Anspruch auf Provision (AG Köln, Az. 207 C635/91), denn in solchen Fällen übt er eine typische Verwaltertätigkeit für den Vermieter aus, und einem Verwalter steht Provision nicht zu.

Gruß
Nelly