Hallo!
Wirf doch mal einen Blick in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG). http://www.tettenborn.com/wovermg.html
Dort unter § 2 „Anspruch auf Entgelt“ ist folgendes nachzulesen:
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
- durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist , oder
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
Ich bin zwar kein Experte, aber das halte ich für eindeutig.
Offensichtlich ist es jedoch auch davon abhängig, ob der Verwalter für die Eigentümergemeinschaft oder für den einzelnen Eigentümer selbst tätig wird. Hierzu noch dies:
Wird der Verwalter nicht nur für das Gemeinschaftseigentum, sondern auch für einen einzelnen Sondereigentümer tätig, steht ihm die Vermittlungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zu.
AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 08.02.2000 – 51 C 1764/99 –
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Maklercourtage, wenn der Makler nur für die Eigentümergemeinschaft tätig geworden ist, nicht aber für den Einzeleigentümer im Verhältnis zum Mieter.
LG Hannover, Urteil vom 08.09.1997
Wird der Makler nur als Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig und liegt darüber hinaus keine Interessenverflechtung mit dem Verwalter vor, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Provision.
LG Osnabrück, Urteil vom 19.09.1997 – 12 S 232/97 –
Hat der Hausverwalter in Vertretung für die Vermieterin den Mietvertrag unterschrieben und ansonsten keine Maklertätigkeit durchgeführt, steht ihm keine Vermittlungsprovision zu (hier 2.600,00 DM).
AG Braunschweig, Urteil vom 23.11.1995 – 113 C 4322/95(5) –
Ist der Makler als Verwalter des Vermieters tätig geworden, indem er den Mietvertrag ausgefüllt und eine Wohnungsabnahme durchgeführt hat, steht ihm eine Wohnungsvermittlungsprovision nicht zu.
LG Braunschweig, Urteil vom 23.09.1999 – 7 S 261/99(10) –
Trägt das ein wenig zur Entwirrung bei? 
Gruß
Paula