mal angenommen, jemand würde als Student nebenher arbeiten. Er hätte sich auch schon in x Foren und auf vielen Websites staatlicher und sonstiger Art informiert und wäre sich trotzdem nicht sicher, ob seine Berechnungen stimmen.
Folgender SV:
A (ordentlicher Student) hat im Jahr 2008 nebenher gearbeitet und dabei eine Vergütung in Höhe von 800,– € monatlich erhalten. Nach Abzug von Sozialabgaben und Rentenversicherung erhält er jeden Monat 720,40 €.
Damit hat er am Ende des Jahres, da ein Monat zuviel gezahlt worden ist (Feiertagszuschlag), 8.676,32 € verdient.
Da er aufgrund seines Einkommens aber selbst versichert ist, kann er den Krankenkassenbeitrag vom Verdienten abziehen, genauso die Sozial-/Rentenabgaben. Damit hat er insgesamt 7.970,99 € Einkommen.
Er läge damit nach seinen Berechnungen 629,01 € unter der maximalen Einkommensgrenze von 8.600 € (7.680 € + Werbungskostenpauschale 920,– €).
A ist sich nicht sicher, ob er die Studienkosten (Materialbezugskosten bzw. Semesterbeitrag, keine Studiengebühren) zusätzlich von seinem Einkommen abziehen kann als sog. besondere Ausbildungskosten. Damit hätte er die Möglichkeit noch einmal 720,– € von seinem Einkommen abzuziehen und Weihnachtsgeld in maximaler Höhe zu nehmen.
Kann A diese Kosten zusätzlich geltend machen?
Müsste er, wenn dies möglich wäre, davon den Studentenwerksbeitrag abziehen?
Studienrelevante Bücher kann er nicht abziehen (trotz vorhandener Belegen), da er schon die Werbungskostenpauschale in Anspruch nimmt, oder?
Also ich habe die Information, dass man nicht mehr als 400€ mtl. zum Kindergeld dazu verdienen kann und das Kindergeld fällt dann auch weg, also es gibt keine anteiligen Zahlungen und ich denke nicht, dass man Studienkosten abziehen kann.
Also ich habe die Information, dass man nicht mehr als 400€ mtl. zum Kindergeld dazu verdienen kann und das Kindergeld fällt dann auch weg, also es gibt keine anteiligen Zahlungen und ich denke nicht, dass man Studienkosten abziehen kann.
Also diese Info ist definitiv falsch.
Der Fragesteller hat schon korrekt geschrieben: Man hat einen jährlichen Einkommensfreibetrag , der z. Zt. 7.680 € beträgt.
Bei Azubis und Angestellten (!) darf grundsätzlich von den Brutto-Einkünften abgezogen werden
– die Werbungskostenspauschale in Höhe von 920 € (ggf. höher mit Belegen) und
– der AG-Anteil zur Sozialversicherung.
Das scheint der Orangeglo ja auch zu wissen.
Nur zur Frage der Studienkosten im Ursprungsposting:
"_ Besondere Ausbildungskosten
Kosten für ein Erststudium können in einer Einkommensteuererklärung zwar nicht als Werbungskosten angesetzt werden; von den Einkünften aus Sicht des Kindergelds können diese „besonderen Ausbildungskosten“ aber abgezogen werden ( Belege sammeln! ).
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören:
• Studiengebühren (gemeint sind die von den Ländern neu eingeführten Gebühren, nicht die normalen Anmelde- und Rückmeldegebühren)
• Studiengebühren, die bei Überschreitung einer bestimmten Studiendauer oder für ein Zweitstudium erhoben werden
• Bücher, Werkzeuge und Software für’s Studium
• PC und Zubehör (monatsgenau abgeschrieben über 3 Jahre)
• Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität ; zur Zeit (2007) 0,30 €/km (einfache Wegstrecke) ab dem 21. kmNicht absetzbar sind Kosten für Miete und Verpflegung.
Link der Familienkasse zum Thema: besondere Ausbildungskosten_ (http://www.arbeitsagentur.de/nn_26546/zentraler-Cont…)"
(Hervorhebungen durch mich)
… Damit hat er am Ende des Jahres, da ein Monat zuviel gezahlt
worden ist (Feiertagszuschlag), 8.676,32 € verdient.
Da er aufgrund seines Einkommens aber selbst versichert ist,
kann er den Krankenkassenbeitrag vom Verdienten abziehen,
genauso die Sozial-/Rentenabgaben. Damit hat er insgesamt
7.970,99 € Einkommen.
Er läge damit nach seinen Berechnungen 629,01 € unter
der maximalen Einkommensgrenze von 8.600 €
(7.680 € + Werbungskostenpauschale 920,– €).
stimmt so. Ist doch schon mal gut.
A ist sich nicht sicher, ob er die Studienkosten
(Materialbezugskosten bzw. Semesterbeitrag, keine
Studiengebühren) zusätzlich von seinem Einkommen abziehen kann
Nein.
Nur die Semestergebühren (wenn sie nicht so wie in Hessen inzwischen abgeschafft wurden)
Studienrelevante Bücher kann er nicht abziehen (trotz
vorhandener Belegen), da er schon die Werbungskostenpauschale
in Anspruch nimmt, oder?
Werbungskosten sind nur das, was für die Arbeit relevant ist.
Ich habe mein Studium 2003 beendet und hatte auch immer das leidige Kindergeldproblem.
Damals konnte man Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen. Wenn ich mich recht erinner, war es egal, wie man zur Arbeit, bzw. zur Uni/FH kam (ob mit Auto, öffentlichen oder Farrad).
Ich hatte ein Auto und konnte pro km 0,36€, bzw. 0,40€ geltend machen. Der Gesamtbetrag wurde dann als Werbungskosten vom Jahresverdienst abgezogen.
Ich habe meine Lohnsteue damals über einen Lohnsteuerhilfeverein machen lassen (gibt es glaube ich in jeder größeren Stadt).
Das war extrem günstig, da das Honorar/die Gebühr vom Jahreseinkommen abhängig ist. Und die Beratung ist (war zumindest bei mir immer so)sehr gut.
Ich hoffe, ich habe jetzt keine unerlaubte Werbung gemacht. Falls doch -sorry- und ggf. löschen.