Max Muster rätselt wg. selbstgesuchter Stelle

Hallo zusammen,

Max Muster ist verunsichert. Er kennt § 121 Zumutbare Beschäftigungen, hat aber mal 2009 von einer Mitarbeiterin der AA die Info bekommen, dass er selbst gesuchte Stellen absagen darf und findet nun beides widersprüchlich. Was stimmt?

Max ist jetzt seit 2 1/2 Monaten arbeitslos, hat schon viele Bewerbungen geschrieben, liebäugelt aber mit einer Selbstständigkeit im nächsten Jahr und besucht derzeit ein Existenzgründerseminar über die AA. Kürzlich war er am anderen Ende des Landes zu einem Vorstellungsgespräch (Stelle selbst gesucht) und soll diese Woche entscheiden, ob er im Rennen bleiben will oder nicht (was Max als gutes Zeichen deutet). Max gefiel das Gespräch, aber er hat sich initiativ als Text-Redakteur beworben, doch die Stelle wäre Audio- und Video-Redakteur. Max hat in der Richtung noch nie gearbeitet, und auch wenn der potenzielle AG zuversichtlich scheint, hat Max keine Lust, nach einem halben Jahr und einem teuren Umzug (zu dem der pot. AG nichts zugibt) als „unfähig“ gekündigt zu werden. Darf er die Teilnahme am Bewerbungsverfahren absagen, ohne eine Sperre zu riskieren?

Max bekam beim Erstgespräch mit der Vermittlerin übrigens auch ein Stellenangebot ausgedruckt, von wegen „Gucken Sie mal, das wär doch was für Sie“, wo Max aber schon beim ersten Blick am Monitor sah, dass das nicht seins ist, zumal die Stelle… naja. Er nahm es aber mit, weil die Vermittlerin nicht verstand, weshalb er Bedenken hatte, und bewarb sich stattdessen auf Stellen, die seine Interessen und seine Kompetenzen vereinten. Während seiner Recherchen Monate später ist Max auf das Wort „Vermittlungsvorschlag“ gestoßen. War der Ausdruck so etwas und muss er nun Angst haben? Er hat sich ja seine geforderten Bewerbungen nahezu zusammen…

Vielen Dank
sgw

Hi!

Max Muster ist verunsichert. Er kennt § 121 Zumutbare Beschäftigungen, hat aber mal 2009 von einer Mitarbeiterin der AA die Info bekommen, dass er selbst gesuchte Stellen absagen darf und findet nun beides widersprüchlich. Was stimmt?

Beides. :smile:

Darf er die Teilnahme am Bewerbungsverfahren absagen, ohne eine Sperre zu riskieren?

Ja, darf er.

Grund: Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Arbeitslose einen Vermittlungsvorschlag (VV) bekommen hat, der auch eine sog. Rechtsfolgenbelehrung (RFB) beinhaltete. In einer RFB steht sinngemäß, dass man hiermit darüber informiert wird, dass eine Nichtbewerbung oder eine sonstige Vereitlung der Aufnahme der per VV angebotenen Arbeitsstelle eine Sperrzeit nach sich zieht.
Es muss seitens der AA also bei jedem einzelnen VV nachgewiesen werden, dass der Arbeitslose aufgrund der Zurkenntnisgabe der RFB über die Zumutbarkeit des zugesandten Stellenangebotes informiert wurde. Dass in der RFB § 121 SGB III (der der Grund für die RFB ist) gar nicht explizit erwähnt wird, ist dabei unerheblich. Enthält also ein VV nicht diesen RFB-Passus (immer am Schluss des Anschreibens), kann in keinem Fall eine Sperrzeit verhängt werden.

Da bei einer selbstgesuchten Stelle weder ein VV ergangen ist noch erst recht keiner mit RFB, kann der Arbeitslose hier grundsätzlich tun und lassen, was ihm lieb ist.

Das „grundsätzlich“ impliziert jedoch – wie könnte es anders sein :smile: – ein Aber. (Siehe dazu jedoch erst im übernächsten Absatz Näheres.)

Während seiner Recherchen Monate später ist Max auf das Wort „Vermittlungsvorschlag“ gestoßen. War der Ausdruck so etwas und muss er nun Angst haben?

Jein. :smile:
Ja, der Ausdruck war ein VV, aber nein: Er muss keine Angst haben, denn der Ausdruck enthielt keine RFB. Dazu hätte es eines gesonderten Anschreibens bedurft.

Er hat sich ja seine geforderten Bewerbungen nahezu zusammen…

Und hier kommt das Aber:
Ich nehme an, Du beziehst Dich hier auf die in der Eingliederungsvereinbarung (EV) vereinbarte Anzahl an Bewerbungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Wenn also nachher auch nur eine einzige Kündigung bzw. Absage (als Nachweis, dass man sich nicht nur beworben, sondern erfolglos beworben hat; manche Vermittler sind so „pingelig“, dass sie nicht nur die Bewerbungen sehen wollen) fehlt, dann kann das eine Sperrzeit nach sich ziehen!
Es wäre also blöd, wenn die Erfüllung der EV schließlich an dieser einen selbstgesuchten, aber „abgebrochenen“ Bewerbung scheitert.

Aber der Abbruch des Bewerbungsverfahrens an sich ist nicht sperrzeitbewehrt (s. o.).

LG
Jadzia