Miete über das Sozialamt?

Hallo,
weiss hier jemand Bescheid?
Was ist wenn jemand zum 15.ten des Monats (also mitten im Monat) umziehen würde,wird dann die Miete ab dem 14.ten bis 31.des Monats von dem anderen Sozialamt im neuen Bezirk direkt übernommen und muss der Hilfeemfpänger die 14 Tage der zweiten Hälfte des Monats, die ja in der alten Wohnung schon komplett bezahlt war. nämlich vom Sozialamt aus dem Bezirk der alten Wohnung, dann an das alte Sozialamt zurückbezahlen, bsp.weise in Raten ein paar Monate lang,während er in der neuen Wohnung dann wohnt.?
Kennt sich jemand aus?
Wäre dankbar für hilfreiche Antworten.

Grüsse,
Sandy

Hallo !

Kann so ein Fall denn überhaupt eintreten ?

Wenn die Wohnung ausbrennt,dann bestimmt,aber regulär ?

Es gibt Kündigungsfristen,man kann nur selten Hals-über-Kopf von einem zum anderen Tag ausziehen,wenn begründet,dann würde man ja auch die Miete anteilig zurückbekommen.

MfG
duck313

Ja, fristl. Kündigung wegen Baulärm!
in diesem Fall ausnahmweise ja, Duck.
fristlose Kündigung ist machbar
da laute Bauarbeiten im Haus eingetreten sind,
direkt über der Wohnung des Mieters
und der Mieter vom Vermieter erst kurzfristig, 3 Tage vor Beginn der Arbeiten, darüber informiert wurde, das das gemacht wird.
Der Mieter hat es nicht gewusst und konnte somit nicht drei Monate vorher kündigen.
Der Mieter hatte keine Gelegenheit fristgerecht (3Monate) zu kündigen, da er nicht wusste, dass das auf ihn zukommt und der Baulärm ist so unerträglich, dass fristl. Kündigung machbar ist, Anwaltlich bereits abgeklärt.
Aber damit sind meine Fragen, die ich gestellt habe, leider noch nicht beantwortet.
Weiss keiner Bescheid?

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Ab dem Tag, an dem eine Bewohnung gar nicht mehr zumutbar ist, steht dem Mieter eine Mietminderung zu von in der Regel 100 %, so dass auch das Sozialamt diese Kosten nicht mehr übernehmen muss.

Geschieht dies am 15. eines Monats, dann hat der Vermieter die Hälfte der Miete wieder herauszurücken - das Sozialamt kann dies direkt vom Vermieter fordern, da entsprechende Ansprüche des Mieters auf das Sozialamt übergehen, soweit das Amt schon geleistet hat.

Ob neben einer Mietminderung auch eine außerordentliche (z. B. eine fristlose) Kündigung durch den Mieter möglich ist, ist eine ganz andere Frage. Häufig genügt es, wenn der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt für die Zeit von Beschwernissen (Baulärm, Schmutz, keine Heizung usw.) oder eine Pension bezahlt (vgl. Berlin, S-Bahn-Umbau am Ostbahnhof).

Grundsätzlich kann das Sozialamt aber auch Doppelmieten übernehmen, soweit diese nötig werden durch einen nötigen Umzug. Mehr als eine Doppelmiete ist aber selten drin.

Im vorliegenden Modellfall sind aber gar keine Doppelmieten nötig. Höchstwahrscheinlich. Weil die Miete für die alte Butze flach fällt ab Beginn der Unbewohnbarkeit der Wohnung.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo Gerd,

Geschieht dies am 15. eines Monats, dann hat der Vermieter die
Hälfte der Miete wieder herauszurücken - das Sozialamt kann
dies direkt vom Vermieter fordern, da entsprechende Ansprüche
des Mieters auf das Sozialamt übergehen, soweit das Amt schon
geleistet hat.

bist Du Dir da sicher? Gemäß dem Regelfall, daß der M die Miete an den VM zahlt (und nicht das Amt, das „nur“ die Kosten trägt) hätte das Amt doch nur Ansprüche, wenn der M diese abtritt - oder?!? Schließlich steht doch das Amt in keinem Verhältnis zum VM.

Gruß

osmodius

Ich formuliere es mal ganz allgemein und plump:

Ab dem Tag, an dem eine Wohnung unbewohnbar ist, ist auch keine Miete mehr fällig.

Vorab bezahlte Miete wäre zurückzuzahlen vom Vermieter. Plumpes Beispiel: Haus brennt ab am 15. des Monats. Der Mieter muss raus, der Vermieter schuldet dem Vermieter die (schon berappte) Miete vom 15. des Monats bis zum Monatsende zurück.

Hat das Amt für ALG II diese Monatsmiete berappt, schuldet der Vermieter diese quasi halbe Miete dem Amt.

Gruß aus Berlin, Gerd

So hieß früher mal eine Fernsehsendung des ZDF ab 1964, moderiert von Eduard Zimmermann. Da wurden auch solche Fragen wie diese diskutiert.

Das Problem ist nämlich die Kaution die der Mieter hinterlegt hat und auch mal wieder zurück bekommen möchte.

Und nun ist der Vermieter (leider) wieder am längeren Hebel.

Gruß

Hi,

Und nun ist der Vermieter (leider) wieder am längeren Hebel.

Nein, der Vermieter kann nicht frei entscheiden, was mit dem Geld geschieht. Schlimmstenfalls entscheidet der Richter.

Gruß S

Hallo.

Guten Tag.

ja, im schlimmsten Fall, aber dann darf man zwei bis sechs Jahre auf sein Geld hoffen, wenn man Glück hatte. Und das zu lausigen 0,25% Zins verzinst.

Die Welt ist ein einziges Glückspiel geworden. Und jeder Advokat schneidet sich sein Stück Kuchen davon ab…

Ich weiss worüber ich rede.

Hallo.

Guten Tag.

ja, im schlimmsten Fall, aber dann darf man zwei bis sechs
Jahre auf sein Geld hoffen, wenn man Glück hatte. Und das zu
lausigen 0,25% Zins verzinst.

Quark, der derzeitige Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte liegt bei 5,37% der setzt sich aus dem Verzugszinssatz vo 5% + dem Basiszinssatz von 0,37% zusammen.
Und dann darf eine Kaution NICHT für ausbleibende Mietzahlungen verwendet/verrechnet werden.

Die Welt ist ein einziges Glückspiel geworden. Und jeder
Advokat schneidet sich sein Stück Kuchen davon ab…

Ich weiss worüber ich rede.

Eben nicht!
ramses90

3 Like

Ab dem Tag, an dem eine Wohnung unbewohnbar ist, ist auch
keine Miete mehr fällig.

Das war außer Frage.

Vorab bezahlte Miete wäre zurückzuzahlen vom Vermieter.
Plumpes Beispiel: Haus brennt ab am 15. des Monats. Der Mieter
muss raus, der Vermieter schuldet dem Vermieter die (schon
berappte) Miete vom 15. des Monats bis zum Monatsende zurück.

Auch das war nicht meine Frage, sorry.

Hat das Amt für ALG II diese Monatsmiete berappt, schuldet der
Vermieter diese quasi halbe Miete dem Amt.

Da kommst Du der Sache wieder näher, aber trotzdem noch Mal:

Wenn das Amt die fällige Miete an den Mieter überweist und dieser sie an den Vermieter weiterreicht, hat dann das Amt einen Anspruch an den VM und wie begründet sich dieser? Ich denke, es hat nir einen Anspruch gegeüber dem M. Du behauptest aber ersteres.

Gruß

osmodius

Hallo

Wenn das Amt die fällige Miete an den Mieter überweist und dieser sie an den Vermieter weiterreicht, hat dann das Amt einen Anspruch an den VM und wie begründet sich dieser? Ich denke, es hat nir einen Anspruch gegeüber dem M. Du behauptest aber ersteres.

Natürlich muss der Vermieter dem Mieter diesen Anteil an Miete zurücküberwiesen, der den Betrag an das Amt weiterreichen muss.
Falls das Amt nicht direkt an den Vermieter gezahlt hat.

Viele Grüße

[MOD] Thema dieses Teilthreads bitte ggf. im …
Brett „Mietrecht weiterdiskutieren! Vielen Dank!

Mit freundlichem Gruß
MOD Jadzia Dax

Wenn das Amt die fällige Miete an den Mieter überweist und
dieser sie an den Vermieter weiterreicht, hat dann das Amt
einen Anspruch an den VM und wie begründet sich dieser? Ich
denke, es hat nir einen Anspruch gegeüber dem M. Du behauptest
aber ersteres.

Ich denke hier an den § 33 Übergang von Ansprüchen im SGB II. Der Vermieter schuldet ab der Unbewohnbarkeit der Wohnung dem Mieter Geld, nämlich überzahlte Miete.

Und das für Amt für ALG II gilt: „geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über“ laut Absatz 1.

Andere Ansichten gibt es auch, soweit es um versehentliche Mietzahlungen direkt an den Vermieter geht - da soll es auch ein Urteil geben, wonach das Amt warten muss, bis der Vermieter dem Mieter die überzahlte Miete zurückerstattet hat, oder so.

Im vorliegenden Modellfall ging es aber im die Frage, ob das Amt eine Doppelmiete übernehmen muss, wenn die Wohnung unbewohnbar ist, wenn ich mich recht entsinne.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo Gerd,

Ich denke hier an den § 33 Übergang von Ansprüchen im SGB II.
Der Vermieter schuldet ab der Unbewohnbarkeit der Wohnung dem
Mieter Geld, nämlich überzahlte Miete.

Klar.

Und das für Amt für ALG II gilt: „geht der Anspruch bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der
Leistungen nach diesem Buch über“ laut Absatz 1.

D.h. Das Amt könnte auf dieser Basis Ansprüche gegenüber dem VM gerichtlich geltend machen, der M wäre außen vor?

Andere Ansichten gibt es auch, soweit es um versehentliche
Mietzahlungen direkt an den Vermieter geht - da soll es auch
ein Urteil geben, wonach das Amt warten muss, bis der
Vermieter dem Mieter die überzahlte Miete zurückerstattet hat,
oder so.

Da fände ich es nachvollziehbar, allerdings ist ja eben der M Vertragspartner und nicht der, der die KdU erstattet.

Im vorliegenden Modellfall ging es aber im die Frage, ob das
Amt eine Doppelmiete übernehmen muss, wenn die Wohnung
unbewohnbar ist, wenn ich mich recht entsinne.

Du entsinnst richtig. :smile:
Es dürfte aber nicht ganz unerheblich sein, wer die überbezahlte Miete dem Leistungsträger zu erstatten hat, denn wenn der Leistungsträger den Betrag direkt beim Leitungsempfänger wegkürzt, der VM sich mit der Ersttung aber Zeit lässt (oder es gar auf einen Rechtsstreit hinaus läuft), dann hat der Leistungsempfänger u.U. ein Problem in Höhe einer halben Monatsmiete. Das könnte für den Einen oder Anderen zu Engpässen führen.

Gruß

osmodius

Es dürfte aber nicht ganz unerheblich sein, wer die
überbezahlte Miete dem Leistungsträger zu erstatten hat, denn
wenn der Leistungsträger den Betrag direkt beim
Leitungsempfänger wegkürzt, der VM sich mit der Ersttung aber
Zeit lässt (oder es gar auf einen Rechtsstreit hinaus läuft),
dann hat der Leistungsempfänger u.U. ein Problem in Höhe einer
halben Monatsmiete. Das könnte für den Einen oder Anderen zu
Engpässen führen.

Ja, genau für solche Fälle steht § 33 Übergang von Ansprüchen im SGB II. Damit eben das JobCenter (oder auch das Sozialamt per SGB XII) Leistungen erbringen kann, obwohl ein Dritter (der kein Leistungsträger ist) eigentlich (vorrangig) leisten müsste.

Der Dritte kann ein Unterhaltspflichtiger sein (der typische Fall) oder ein Chef, der mit Gehalt im Rückstand ist, oder eben ein anderer Schuldner des Leistungsberechtigten wie ein Vermieter.

Gruß aus Berlin, Gerd