Hallo Irubis,
Das Haus ist mittlerweile total verkommen, Mietnomanden sind
nichts dagegen. Eine massenhafte Katzenhaltung verseucht das
gesamt Haus. Es „stinkt zu Himmel“.
Vermutlich wird innerhalb der nächsten
Wochen die Ordnungsbehörde tätig und fordert den Eigentümer X
auf, das Haus in Ordnung zu bringen. Wird er es nicht machen
(können), wird von Amts wegen auf seine Kosten eine
Entrümpelung oder Entseuchung vorgenommen.
dies scheinen mir Gründe für eine fristlose Kündigung:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuendi…
Allerdings kommt dann vermutlich das übliche Prozedere einer Räumungsklage, wenn Y nicht freiwillig geht, bzw. nicht selbst räumt.
Das Geld wird wohl verloren sein, da ja nichts mehr zu holen ist, außer vielleicht über das Testament, dass Y nur der Pflichtteil bleibt.
Z will Y aus dem Haus haben und
die ausstehenden Mietkosten beitreiben. Offensichtlich hält
sich die Tochter derzeit nicht im Haus auf, vielleicht hat sie
aus Hygienegründen das Haus auch schon verlassen.
Darf Z ggf.
das Haus einfach wieder in Besitz nehmen, entrümpeln und die
Schlösser austauschen? Wie muss er mit dem entrümpelten Gut
verfahren?
Nein, solange noch keine wirksame Kündigung, bzw. Räumungsurteil vorliegt.
Wie könnte Z am geschicktesten vorgehen, auch unter dem
Aspekt, dass Y immer noch in dem Haus „lebt“?
Meine Ideen:
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Kündigung/Abmahnung muss nachweisbar zugestellt worden sein. Kann dennoch eine Räumungsklage nötig machen, wenn Haus nicht freiwillig geräumt wird. (evtl. Annahmevereitelung nachweisbar?)
http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellun…
Der Absender muss also nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternehmen, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne Weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist. In der Praxis bedeutet das, dass der Absender das Einschreiben erneut an den Empfänger absenden muss. Zum Zeitpunkt dieser erneuten Absendung können jedoch wichtige Fristen bereits abgelaufen sein. Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist nach Ansicht des BGH allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen musste (z.B. weil dieser ihm die Zusendung eines entsprechenden Schreibens bereits vorher angekündigt hatte) oder der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt (z.B. durch Verkleben des Briefkastens oder bei Annahmeverweigerung). -
Ersatzwohnraum beschaffen und hoffen, dass dann Kündigung, bzw. Auflösung des Mietvertrages von Y bestätigt/angenommen wird.
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Räumungsklage
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Mit „Enterbung“ (nur Pflichtteil?) drohen? Dann hat wenigstens Z mehr vom Erbe. Evtl. kann man im Testament ja auch einfügen, dass die Schulden von Y durch diese Aktion dem Erbe angerechnet werden?
Ach so… das darf ich nicht vergessen… Y liest keine Post,
Briefe werden ungeöffnet in die Ecke geschmissen, im
Bedarfsfall schmeisst sie sich auf den Boden und schreit alles
und jeden nieder.
Dann evtl. doch Annahmevereitelung nachweisbar und Kündigung rechtskräftig?
TM