Mieter nimmt Mitbewohner auf

Hallo Experten,

wenn man eine Wohnung vermietet hat, und der Mieter möchte z.B. einen Verwandten zeitweise bei sich wohnenlassen, kann man das als Vermieter risikolos erlauben, oder gibt es da was, was man beachten muß?

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo Wolfgang,

wenn man eine Wohnung vermietet hat, und der Mieter möchte
z.B. einen Verwandten zeitweise bei sich wohnenlassen, kann
man das als Vermieter risikolos erlauben, oder gibt es da was,
was man beachten muß?

Nein. Dies kannst Du nicht risikolos akzeptieren. Grundsätzlich ist hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BGH VIII ZR 371/02 von 05.11.2003 sogar die Aufnahme eines Lebenspartners der Zustimmung des Vermieters bedarf. Früher war es ausreichend, wenn der Vermieter in diesem Fall verständigt wurde.

Stimmt der Vermieter nunmehr zu, dass ein Verwandter des Mieters einzieht und legt er nicht fest, wie lange dieses Wohnungen von beiden Seiten geduldet wird, kann daraus für den Mieter ein Anspruch entstehen. Es muss vereinbart werden, dass der Verwandte nur bis zum xx.xx.xxxx vorübergehend in der Mietwohnung wohnt, spätestens zum xx.xx.xxxx die Wohnung wieder verlässt. Ganz dringend muss vereinbart werden, dass der Hauptmieter nicht während des Aufenthaltes dieses vorübergehenden Mieters ausziehen kann und darf, wenn der Mitmieter nicht auch auszieht.

Du fragts sicher weshalb. Ich bearbeite derzeit einen solchen Fall. Der Hauptmieter hat den Vermieter gegebeten, dass er einen Verwandten vorübergehend in der Wohnung aufnehmen kann. Der Vermieter hat dem zugestimmt, jeodch keine Befristung vereinbart. Nun ist der Hauptmieter ausgezogen, zahlt aber weiterhin die Miete und der angebliche Verwandte, der dringend Wohnraum benötigt hat, wohnt nun in dieser Wohnung.

Der Vermieter hat nun dem „Verwandten“ dem er erlaubt hat in der Wohnung vorübergehend einzuziehen, aber nichts geklärt hat, nach dem Auszug der Hauptmieterin gekündigt. Unwirksam. Er kann nicht jemand kündigen, der nicht Mieter ist.

Nun wird der Hauptmieterin gekündigt. Diese legt nun vor, dass die alte Wohnung die Erstwohnung ist, die Miete laufend von ihr bezahlt wird (Die Hauptmieterin hat auf mein Anraten vor mehr als zwei Jahren grundsätzlich die Miete von ihrem Konto aus gezahlt, der Verwandte tritt also nicht in Erscheinung, selbst wenn es Mängel gibt oder die Nebenkosten gehen nur an die Hauptmieterin etwas an. Da der Verwandte weder Sozialhilfe noch Wohngeldanspruch hat, kann ihm also kein Mensch nachweisen, ob er die Miete aufbringt oder ob ihn die haupotmieterin unterstützt. Selbstverständlich wird in solchen Fällen die Miete auch nicht dem anderen überwiesen. es könnte ja die Gegenseite auf die Idee kommen, die Vorlage von Kontoauszügen zum Beweis, wer die Miete zahlt,zu verlangen. ) Kündigung also unwirksam. Kein Kündigungsgrund.

Nun kündigt der Vermieter beiden. Unwirksam. Beide sind nicht Mieter und Mietrückstände gibt es nicht, zudem gibt es keinen rechtlichen Anlass das Mietverhältnis zu beenden.

Nun hat der Vermieter Räumungsklage beantragt und diese mit einer nicht erlaubten Untervermietung begründet. Ausserdem wurd ebahuptet, die Hauptmieterin habe die Wohnung aufgegeben. Dieser Klage wurde widersprochen, weil kein Untermietverhältnis vorliegt. Ausserdem ist die Hauptmieterin in dieser Wohnung mit 1. Wohnsitz gemeldet und hat auch die Absicht wieder in die frühere Mietwohnung einzuziehen und die jetzige Mietwohnung der volljährigen Tochter zu überlasen geäussert. In einer mündlichen Verhandlung hat der Richter bereits durchblicken lassen, dass der Vermieter die Klage zurücknehmen sollte, um sich weitere Kosten zu ersparen, da sonst die Klage als unbegründet zurückgewiesen werden müsse.

Du siehst an diesem Fall was passieren kann. Daher muss ein Vermieter einen Vertrag aufsetzen und vereinbaren, wie lange der Verwandte in die Wohnung einziehen und dort bleiben darf und dass keinem dauerhaften Bleiberecht zugestimmt wird. Der Verwandte muss hier erklären, dass er auf jeden Fall bis zum xx.xx.xxxx wieder ausziehen wird. Und es muss vereinbart werden, dass der Hauptmieter die Wohnung dem Verwandten nicht überlassen darf, auch nicht vorübergehend, sondern mit dem Auszug ( nicht der Kündigung) des Hauptmieters auch die Dauer des Aufenthaltsrechtes des Verwandten endet.

Gruss Günter

Hi,

wenn man eine Wohnung vermietet hat, und der Mieter möchte
z.B. einen Verwandten zeitweise bei sich wohnenlassen, kann
man das als Vermieter risikolos erlauben, oder gibt es da was,
was man beachten muß?

Bis zu drei Monaten gilt das sogar als „Besuch“, den man als Vermieter dulden _muss_.
Allerdings kann der Vermieter die personenabhängigen Kosten für den Zeitraum entsprechend erhöhen (im Normalfall ist das der Wasserverbrauch).

An was für Risiken dachtest Du dabei?

Gruß,

Malte.