Nur als Beispiel:
OLG Köln, Urteil vom 21.02.1997, Aktenzeichen: 19 U 168/96, LSK 1997, 480035:
„Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters von Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser Vertragskündigung durch den Vermieter.“
„Es deutet darauf hin, daß ein Mieter den Besitz an den Mieträumen aufgeben will, wenn er mit der Durchführung von Bauarbeiten beginnt, diese dann (aus Geldmangel) abbricht und die Räume unverschlossen leerstehen läßt.“
Hier ist auch nichts als Schweigen und dennoch liegt eine Besitzaufgabe vor. Zudem ist ein Auszug und der Bezug einer neuen Wohnung auch kein Schweigen, sondern eine postive Handlung, die entsprechend gedeutet werden kann. Ein Erklärungsgehalt ist ohnehin nicht erforderlich, da die Besitzaufgabe keine Willenserklärung ist, sondern nur von einem natürlichen Willen getragen sein muss. Dieser wird kann durch den Auszug aus der Wohnung, die Einstellung der Mietzahlung und den Bezug einer neuen Wohnung erkennbar werden. Ob das so ist, ist eine Frage der Wertung des Einelfalles.
Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, § 856 Rdn. 6:
„Sonstige Aufgabehandlungen sind zB: das Verlassen von zu räumenden Grundstücken, Wohnungen, Gewerberäumen etc (OLG Köln NJWE-MietR 1997, 227 f), selbst wenn nicht alle Schlüssel zurückgegeben werden, sofern kein Benutzungswille mehr gegeben bzw ersichtlich ist.“
Dass vorliegend, wo der Mieter keine Miete mehr zahlt, ausgezogen ist, eine neue Wohnung bezogen und sich dort angemeldet hat, ein Benutzungswille möglicher Weise nicht mehr ersichtlich ist, ist offensichtlich, abschließend aber nur durch das zuständige Gericht festzustellen.
Brandenburgisches, Oberlandesgericht, Urteil vom 24.03.1999, Aktenzeichen: 3 U 216/98:
„Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Mieter den Besitz an sämtlichen Schlüsseln, sondern ob er – bei wertender Betrachtung – den Besitz am Mietobjekt aufgegeben und dem Vermieter verschafft hat. Der erkennende Senat folgt daher nach eingehender Erörterung und Beratung der Auffassung, wonach zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht zwingend die Aushändigung aller Schlüssel erforderlich ist“
Zum Unterschied zwischen Besitzaufgabe und (vertraglich geschuldeter) Besitzrückgabe OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 8 U 119/05-37:
„Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Schlüssel für das als Büroraum genutzte Tankstellengebäude nicht an die Klägerin zurückgegeben hat. Für die Frage, ob eine Besitzverschaffung an dem Betriebsgrundstück vorliegt, ist entscheidend, ob der Mieter - bei wertender Betrachtung - den Besitz am Mietobjekt aufgegeben und dem Vermieter verschafft hat. Dazu ist nicht zwingend die Aushändigung aller Schlüssel erforderlich […] Zwar hat der Beklagte nicht dargetan, wie er der Klägerin den Besitz übertragen haben will, weshalb davon auszugehen ist, dass er lediglich den Besitz an dem Grundstück aufgegeben hat.“ .