Hallo Mensch mit Fragen,
erst mal eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage.
Künftig lassen Sie das Sparbuch auf den Namen des Mieters erst genehmigen, wenn es als Mietkaution zu Ihren Gunsten (Vermieter) verpfändet ist.
Damit kann ohne Ihre Zustimmung nicht behoben werden und das Abräumen des Guthabens unterbleibt, bis die letzten Betriebskosten abgerechnet sind.
Diese Sicherheit läßt sich die Bank durch eine Zinsabsenkung auf 0,25 % - im Regelfall - entlohnen.
Der Mieter verliert dabei einen höheren Zins über die Mietlaufzeit, Sie als Vermieter aber auch, weil der mögliche Zinsertrag, den Sie im Falle der Beanspruchung nicht abholen können, weil die Bank abgeschöpft hat.
Über alle Mietverhältnisse in Deutschland gesehen, macht dieser Zinsvorteil einen jährlichen Millardenbetrag zugunsten der Banken aus.
Lassen Sie sich beraten, die Polizei wird wohl die Strafanzeige aufnehmen und dann auf den Zivilrechtsweg (Einschaltung eines Anwalts und Strafgerichtsprozeß mit Anwaltskosten und Gerichtskostenvorschuß etc.) verweisen.
Das Prozeßkostenrisiko liegt erst mal bei Ihnen.
Stellen Sie der Dame die Strafanzeige in Aussicht, wenn zu einem bestimmten Termin die Nachzahlungen der Miete nicht erfolgt sind.
Sie werden vermutlich im Recht sein, das auch langwierig gerichtlich bestätigt erhalten und das könnte Ihre einzige Befriedigung bleiben, falls NICHTS zu holen ist.
Die Schuldnerin wird einen Eintrag ins Schuldnerregister erwarten dürfen und Bonitätsauskünfte gehen in den Keller.
Davon profitiert bestenfalls der nächste oder übernächste Vermieter aber auch viele mögliche künftige Gläuber.
Dann brauchen Sie einen langen Atem und haben 30 Jahre Zeit, nach Gerichtsurteil einem Titel zum Recht durch laufende Pfändung über Gerichtsvollzieher (laufende und wiederkehrende Pfändungskosten mit / ohne Aussicht auf Erlös) zu verhelfen.
Ich wünsche Gutes Gelingen bei der Beitreibung der Rückstände.