Wenn man einen Brief an seine ehem. Vermieter schreibt, wenn sie immer noch nicht die Kaution zurückgezahlt haben, welche Frist kann ich man im Brief setzen? Bsp: Bitte zahlen sie mir meine Kaution bis zum… zurück. Wer hat Ahnung und kann da weiterhelfen?
Hallo!
Vorweg: Ich bin kein Anwalt.
Allerdings hab ich auch gerade diesen Fall am Start und weiß deshalb Bescheid.
Die Gerichte gestehen dem Vermieter 6 Monate zu bis zur Rückzahlung der Kaution. Das steht in keinem Gesetzt ist nur gelebte Praxis. Gilt auch dann, wenn die Wohnung mängelfrei übergeben wurde. Sogar dann, wenn dies in einem Protokoll schriftlich fixiert wurde.
Vorgehensweise: Kontoverbindung mitteilen und Frist bis max. 6 Monate nach Mietende (nicht ab Kündigung!) setzen.
Kommt bis dahin nichts, über Anwalt oder Mietverein Klage auf Rückzahlung bei Gericht einreichen.
Falls das Verhältnis gut ist, kann ma ja mal telefonieren und fragen, wo das Geld bleibt. Ansonsten keine Zeit verlieren sondern direkt klagen.
Hallo zurück,
wichtig aus unserer Sicht erstmal: Ist die letzte Nebenkostenabrechnung bereits erstellt und beglichen ?? Ist die Wohnung ordnungsgemäß übergeben worden an den Vermieter ??
Wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, kann die Kaution definitiv zurück gefordert werden. Es muss nicht unbedingt eine Frist gesetzt werden, aber Einschreiben MIT Rückschein und Fristsetzung kann sicher nicht schaden.
Wie wurde die Kaution seinerzeit überbracht ?? Als einfache Überweisung auf das Mietkonto ?? Dann unbedingt eine Verzinsung verlangen bei der Rückzahlung !!
mich würde zunächst mal interessieren, wie lange das Mietverhältnis schon beendet ist. Eigentlich sollte nämlich die Kaution mit Ende der Mietzeit zurückgezahlt werden. Da das offensichtlich nicht der Fall ist, würde ich erstmal eine „Erinnerung“ schicken in Form eines Briefes, dabei würde ich auch die Bankverbindung angeben, zu der der Betrag überweisen werden soll. Dann würde ich 14 Tg. abwarten. Wenn nichts passiert, würde ich einen neuen Brief schreiben, diesmal mit Fristsetzung bis dann und dann. Wenn dann nichts passiert, würde ich mahnen mit Hinweis auf Zinsen und unter Androhung eines Mahnverfahrens. Und wenn dann immer noch nix passiert ist, Mahnverfahren einleiten.
Hoffen wir mal, dass es soweit nicht kommt - alles Gute!
eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung der Kaution gibt es nicht. Verschiedene Gerichtsurteile haben einen Zeitraum bis zu einem halben Jahr nach Auszug, wenn keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen, als Richtlinie gegeben. Sind die 6 Monate nach Ihrem Auszug verstrichen, dann per Einschreiben eine Frist von 2 Wochen setzen, bzw. eine Begründung verlangen, warum die Kaution zurückgehalten wird.
eine Frist von 2 Wochen halte ich für angemessen und ausreichend lang.
Wichtig ist jedoch, eine gute Begründung im Brief zu verfassen.
Hat eine Wohnungsübergabe stattgefunden? Wurden Dinge bemängelt oder ist die Wohnung mängelfrei übergeben worden? Sind alle offenen Abschlusszahlungen (auch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr des Auszuges) gezahlt worden?
Wenn keine Mängel bei der Übergabe schriftlich festgehalten worden sind, gibt es keine Gründe, diese u.U. nachträglich durch den EX-Vermieter festzustellen.
Wenn Du jedoch keine schriftliche Übergabe gemacht hast, ist es für Dich natürlich schwierig, dies zu beweisen.
Wenn es also keinen Grund für die Einbehaltung einer Kaution gibt, dies auch im Brief darlegen.
Setze als Frist den Termin, der 6 Monate nach Mietvertragsende liegt.
Bsp: Auszug 31.1. >> Frist 31.7.
Der VM kann übrigens eine (angemessene!) Summe für eine eventuelle Betriebskostennachzahlung einbehalten und muss darüber innerhalb eines Jahres nach Ende des Berechnungszeitraums (BZ)abrechnen und ggfs. den Einbehalt wieder auszahlen.
(z.B. BZ = Kalenderjahr 2011 >> Abrechnungsfrist = 31.12.2012)
rein rechtlich darf der vermieter die komplette kaution bis zu 6 monate nach beendigung des mietverhältnisses einbehalten. danach kann er die zu erwartende nebenkostennachzahlung in höhe der letzten noch länger einbehalten, aber nicht länger als bis zur jahresabrechnung.
allerdings behält der vermieter die komplette kaution selten so lange. in der regel bekommt man den großten teil (bis auf einbehalt wg nachzahlung) bereits kurz nach der wohnungsübergabe.
die Wohnung ist hoffentlich schon mit Abnahmeprotokoll übergeben.
Mir sind keine Fristen bekannt. Bei großen Wohnungsunternehmen kann es sich bis zu deren Jahresabschluss hinziehen. Meine Erfahrung zeigte, dass innerhalb eines Vieteljahres die Auszahlung erfolgte. Am besten, Du fragst beim Mieterbund ( kostenpflichtig ) nach.
Wenn die Wohnung anstandslos übergeben wurde darf der Vermieter lediglich einen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsperiode einbehalten um eventuelle Nachzahlungen zu begleichen.
Mal angenommen die Wohnung war bei der Übergabe tadellos und es bestehen keine weiteren Ansprüche, dann würde ich maximal eine Frist von 14 Tagen setzen.
Eine Frist von 14 Tagen nach geschätztem Erhalt des Briefes sollte angemessen sein. Also geplantes Abschickdatum + zwei Werktage für die Zustellung + 14 Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
das wurde schon einmal gefragt.
Schau unter /t/mietkaution-nach-1-jahr-nicht-zurueck-klage/4915286
Im Mietrechtslexikon steht:
Der Vermieter muss die Kaution zurückgeben, sofern kein Sicherungsbedürfnis bei ihm mehr besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wohnung in einwandfreiem vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde … und keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter mehr bestehen. In der Praxis ist allen Mietern unbedingt zu empfehlen, sich in einem >>>Übergabeprotokoll bestätigen zu lassen, dass die Wohnung in einwandfreien vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde und keine offenen Forderungen mehr bestehen.
siehe unter http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kautio…
Anscheinend gibt es - siehe auch da - unterschiedliche Urteile zur Frist zur Rückgabe.
Zurückhalten kann der Vermieter jedoch nur wenn er Gegenforderungen hat - das wären ausstehende Mieten, ausstehende forderungen aus der Betriebskostenabrechnung und Beträge zur Regulierung von festgestellten Schäden. Die Summe, die zurückgehalten wird, muss in ihrer Höhe begründet werden.
Das Mietrechtslexikon schreibt dann:
Der Mieter sollte den Vermieter schriftlich unter Setzung einer entsprechenden Frist zur Rückzahlung bzw. Rückgabe (Sparbuch) usw. auffordern. Dadurch gerät er Vermieter in diesem Fall (beanstandungsfreie Wohnungsabnahme) in Verzug. Nach Firstablauf kann der Mieter einen Rechtsanwalt beauftragen, die dann anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Vermieters , sofern und soweit er sich mit der Zahlung in Verzug befindet.
Das heißt für Sie:
Texte in dem Mietrechtslexikon nochmals lesen.
Brief an den Vermieter mit Frist und der Aufforderung gegebenfalls zu begründen, wofür er die Mietkaution nicht zurückzahlt.
dann evtl Mieterberatung oder Anwalt
Ich habe das selbst herausgesucht, weil es mich interessiert hat.
Hallo
Im Allgemeinen ist eine „angemessene“ Frist zu setzen.
Ich würde in einem Gespräch klären ob der Schuldner Schwierigkeiten hat und daraufhin eine Frist setzen.
Vier Wochen kann mann im Normalfall für angemessen halten.
Beste Grüße