Mietkürzung wegen defekter Hauseingangstür

Hallo zusammen,

ich wohne in einer Mietwohung in einem Mehrfamilienhaus. Seit November 2012 ist in diesem Haus die Hauseingangstür defekt mit folgenden Mängeln:

  • Haustür nicht mehr von innen abschließbar sondern nur noch von aussen
  • Verglasung defekt, hier ist in einer Scheibe ein Riesenloch (von außen , dahinter ist noch eine Glasscheibe, also nach innen geht nichts an) welches einfach durch eine normale Wandfließe überklebt wurde damit man das Loch nicht mehr sieht.

In unserem Mietvertrag steht zum Beispiel, dass zu den Nachtzeiten die Hauseingangstür verschlossen sein soll, dieses können wir ja nun garnicht mehr gewährleisten.

Daher nun meine Frage, auf mehrmaliges mündliches Nachfragen sagt unser Vermieter immer nur er kümmert sich drum.

Soll ich es nun schriftlich einmal probieren mit einer Fristsetzung? Wenn ja wielang muss diese sein? in dem Schreiben auch direkt mit Mietkürzung drohen wen die Frist nicht eingehalten wird? Wenn ja wieviel kann ich kürzen (gibt es hier ein Gerichtsurteil was ich beifügen kann?) und die Kürzung von der Warm oder Kaltmiete?

Gibt es hierfür ein Musterschreiben oder wie formuliere ich es am besten?
Habe Angst, wennn ich nun „aufmucke“, dass ich vllt. eine Kündigung erhalte :frowning:

Danke schonmal für eure Hilfe?

Hallo,
Also erstmal die Hauseingangstür gehört nicht zum Wohnraum und da die Mietminderung dazu dient die Equivalenz in der Wohnung wieder herzustellen also nur benutzt werden darf wenn die Wohnqualität eingeschränkt ist, ist hier leider keine Minderung möglich.

Die Hauseingangstür darf nachts niemals abgeschlossen sein!! Es sein denn es ist ein Notfall schloss vorhanden was erlaubt die Tür von innen auch OHNE Schlüssel zu öffnen. Ist das nicht der Fall muss die Tür offen bleiben aus Brandschutzgründen. Also bitte haltet euch dran und auch eure Nachbarn die Tür offen zu lassen es ist zu eurer eigenen Sicherheit.

Was ihr machen könntet wäre ein Schreiben wo ihr dem Vermieter Bsp. 3 Wochen Zeit gebt die Tür zu reparieren und wenn er es nicht tut jmd selber beauftragen der es repariert. Allerdings geht ihr damit in Vorkasse und obwohl der Vermieter euch das zurückzahlen muss kann das ewig dauern bis er es auch Wirklich tut. Ansonsten fällt mir leider nichts weiteres ein.

Lg

Danke erstmal für Ihre Antwort.

Habe es etwas gegoogelt.

Schauen Sie sich bitte mal folgendes Urteil an:

www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_153-C-320476_Miet…

weil dort steht ja drin, dass dies ein Mangel ist.

Lässt sich die Haustür nicht mehr abschließen oder generell nicht mehr schließen das war ja auch hier im Urteil ein Unterschied. Das Problem im Mietrecht in Bezig auf Mietminderung ist einfach das vor Gericht jeder Fall als einzelner behandelt wird und es zu den gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Urteilen kommt. Ich würde eine Minderung nur riskieren wenn die Tür nicht mal mehr Schließbar ist sich also wirklich von fremden einfach so öffnen lässt. Dann aber das geminderte Geld aufheben falls ihr es wenn es zum Gericht kommen würde zurückzahlen müsst.

die Tür ist nicht mehr abschließbar.
Wie ich es lese geht es sogar in dem Urteil um eine nicht abschließbare Tür.

Wenn ich nun eine Mietminderung androhe, muss ich die 5% von der Kalt oder Warmmiete abziehen?

Warmmiete

Wenn ich nun eine Mietminderung androhe, muss ich die 5% von
der Kalt oder Warmmiete abziehen?

Guten Morgen Sums 2186,

sicherlich ist eine schriftliche Aufforderung an den Vermieter mit einer Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel der richtige Weg. Ob allerdings ein solcher Mangel zur Mietminderung reicht, weiß ich nicht. Wenn Du das aber machen möchtest, dann musst Du das Deinem Vermieter schriftlich anzeigen. Den Einbehaltenen Anteil solltest Du aber dann auf ein separates Konto einzahlen und auch das dem Vermieter mitteilen.
Mietminderungen sind nur von der Kaltmiete möglich und in Deinem Falle schätzungsweise bei 5 % anzusetzen. Aber erst dann, wenn der Vermieter nach Ablauf der gesetzten Frist, hier halte ich 3 Wochen für angebracht, die beanstandeten Mängel nicht abgestellt und auch keinen konkreten Termin hierfür mitgeteilt hat. Kann ja immerhin sein, dass ein Handwerker nicht sofort bereit steht und alles machen kann.

Viel Erfolg und beste Grüße, Hubert Steiger.

Danke für deine Antwort,
wie gesagt der Mangel ist ihm seit November 2012 schon bekannt, daher denke ich auch 3 Wochen sind vollkommen ausreichend.

Hallo,
natürlich kanst du eine angemessene Frist setzen. In demFall würde ich 14 Tage ansetzen. Auch eine Mietminderung könnte man machen. Allerdings könnte der Vermieter diese ablehnen und den Rest der gekürzten Miete einklagen. Denn wenn es z. B. eine Haustür ist die selbst ins Schloss fällt und nur mit Schlüssel von außen aufgeschlossen werden kann,dann könnte er sogar untersagen, dass die Tür verschlossen wird. grund ist, das die Feuerwehr ein Verschließen untersagt, da dadurch ein Fluchtweg versperrt wird. Also du siehst es könnte u.U. sehr schwer werden darauf eine Mietminderung durchzusetzen. Das die Scheibe kaputt ist, ist zwar nicht schön, aber es schränkt dich nicht in der Nutzbarkeit deiner angemieteten Wohnung ein. Denn nur wenn dir ein Nachteil in deiner „Wohnqualität“ entsteht hast du ein Anrecht auf Mietminderung.
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit dem Vermieter anzukündigen, wenn er die Reparatur nicht innerhalb von (z.B.) 14 Tagen durchführen lässt, die Reparatur selbst zu veranlassen und die Kosten dann mit der Miet zu verrechnen.

  1. wer anderen droht begeht eine Straftat
  2. schriftlich mit Einschreiben-Rückschein ist immer sinnvoll, so hat man Beleg
  3. Fristsetzung ist Voraussetzung für Mietminderung
  4. Frist soll angemessen sein, da kein direkter Notstand herscht - die mietwohnung nicht direkt betroffen ist würde ich 6-8 Wochen nennen
  5. 3 % halte ich für angemessen - entscheidet jeder eigenständig da jeder den mangel anders empfindet
  6. es darf immer nur von der Grundmiete (Kaltmiete) gemindert werden

Hallo,

die Haustür abschließen stellt eher im Notfall eine Gefahr dar. Im Falle eines Brandes/Feuerwehr muss rein oder Notarzt denkt man nicht immer an einen Hausschlüssel oder hat Nachbarn, die nachts die Tür öffnen, wenn es klingelt.
Dies schadet mehr, als es nützt.

Die Regelung im Mietvertrag, das die Haustür verschlossen sein muss, halte ich somit für unsinnig und rechtlich nicht haltbar.

Ein Mangel des nicht mitgemieteten Treppenhaus besteht, wenn ein Mieter nicht gefahrlos in seine Wohnung gehen kann.
Mietkürzung wird max. wenige Prezent betragen - deutlich unter 10%,
also max 5 % für eine nicht abschließbare Haustür - da aber sicherheitshalber den Mieterverein zu Rate ziehen.

Vorab muss man eine Mängelanzeige aufsetzen und auf den vertragsmäßigen Zustand der Wohnung, bzw. des Hausflur hinweisen und eine Frist von max. 10-14 Tagen setzen und ggf. eine Mietminderung ankündigen.

Musterschreiben:

http://www.mietminderung-tipps.de/tipps/musterbrief-…

Kündigen kann der VM nicht ohne Grüne - also bei grober Verletzung der Mieterpflichten -Miete zahlen - Messie Wohnung oder Eigenbedarf, welcher nachgewisen sein muss.

Viele Grüße
tina

Mängel an der Mietsache, wobei die Haustüre nicht dazu gerechnet wird, sind stets dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

In diesem Fall solltem Sie von einer schnellstmöglichen Beseitigung des Mangels schreiben, mit dem Hinweis, dass die Vorgabe laut Hausordnung nicht ausgeführt werden kann.

Eine Mietminderung tritt nur ein bei einer Verschlechterung der Mietsache. Und diese Haustür haben Sie ja nicht gemietet.

Hallo Sums2186,

da ist nicht viel zu machen. Der Mietgegenstand ist die Wohnung. Solange Sie diese uneingeschrenkt nutzen können gibt es da nichts zu kürzen. Das Loch im Fenster ist ein Schönheitsfehler aber kein Mangel. Das mit der von innen nicht abzuschließenden Türe ist auch kein Grund zur Mietminderung.

Gruß Fred

Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Es sind Mängel, die Sie nicht hinnehmen müssen. Setzen Sie Ihrem Vermieter schriftlich in Kenntnis und setzen einen Termin bis zur Beseitigung. Teilen Sie Ihrem Vermieter auch mit, dass Sie nach Ablauf der Frist eine Mietkürzung vornehmen werden. Bitte nicht unangemessen kürzen. Informieren Sie sich über die möglichen Prozente. Mit freundlichen Grüßen.

Hallo verehrte/r User/in,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme* (dies ist keine Rechtsberatung) :
Dem Vermieter schriftlich eine 4-wöchige (genaues Datum angeben) Mängel-Beseitigungsfrist setzen und *gleichzeitig* für den Fall der Nichteinhaltung der Frist eine Mietminderung von 30 % ankündigen und diese dann aber auch praktizieren !
Kündigen darf der Vermieter nach dem geltenden Mietrecht in keinem Fall - er macht sich damit der NÖTIGUNG schuldig - denn schließlich ist *der Vermieter allein* für derartige *Instandhaltungs*-Maßnahmen und die Übernahme der anfallenden Kosten verantwortlich !
MfG USKO

Hallo,

da es sich um die Haus und nicht die Wohnungseingangstuer handelt, kann man keine Mietkuerzung vornehmen.

Lieben Gruss mitredenwill

Mietkürzung nur möglich wenn Mängel an der gemieteten Sache bestehen. Da ja sicher nur die Wohnung gemietet wurde und nicht der Hausaufgang, kann NICHT gekürzt werden!! Aber dem Vermieter trotzdem schriftlich eine Frist zur Beseitigung geben, hat ja was mit Sicherheit usw. zu tun. Wenn mal wegen einem Mangel in der Wohnung Miete gekürzt wird, dann immer nur von der Kaltmiete!!!

Hallo,

erstmal vorweg: Nur weil man einen Mangel anzeigt, bekommt man keine Kündigung. Es kann zwar sein, dass der Vermieter einen dann eine Zeit auf dem Kiker hat, aber mehr nicht.

Ich würde dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen setzen (mehr wenn Feiertage dabei sind), damit er einen Handwerker beauftragen kann und auf den Wunsch zur Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Eine Mietminderung sehe ich nicht, da die Wohnung ja vollständig nutzbar ist und auch keine erhöhten Kosten für die Unterhaltung entstehen.

Viel Erfolg.