Hallo,
Person A hat in seiner Dachgeschoss bei Aussentemperaturen um 26 Grad Temperaturen um 32 Grad.
Hat A Recht auf Mietminderung?!
Wenn ja, wie sollte A vorgehen?
Schreiben aufsetzten an den Vermieter B, dass A von jetzt an weniger miete zahle?
Hallo,
Person A hat in seiner Dachgeschoss bei Aussentemperaturen um 26 Grad Temperaturen um 32 Grad.
Hat A Recht auf Mietminderung?!
Wenn ja, wie sollte A vorgehen?
Schreiben aufsetzten an den Vermieter B, dass A von jetzt an weniger miete zahle?
Hallo,
warum sollte er irgendeinen Anspruch haben, weil Sommer ist?
Erfahrungsgemäß ist jedes Jahr Sommer, wenn da jeder die Miete kürzen würde, würde bald niemand mehr vermieten. Daß Dachgeschoßwohnungen gerne etwas wärmer werden, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung.
Also ab sofort frühmorgens kräftig durchlüften und dann alle Schotten so weit wie möglich dicht machen, damit die Wärme draußen bleibt.
Cu Rene
Hallo René,
warum sollte er irgendeinen Anspruch haben, weil Sommer ist?
Erfahrungsgemäß ist jedes Jahr Sommer, wenn da jeder die Miete
kürzen würde, würde bald niemand mehr vermieten. Daß
Dachgeschoßwohnungen gerne etwas wärmer werden, gehört zur
allgemeinen Lebenserfahrung.
das war auch mein erster Gedanke. Dann fand ich ein Urteil des AG Hamburg und war fassungslos:
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4552A.htm
Das ist ja so etwas von lebenfremd, daß es Schmerzen verursacht. Bleibt die Hoffnung, daß das Urteil durch eine höhere Instanz kassiert wurde.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
das es von Amtsrichtern am laufenden Band lebensfremde Urteile gibt ist wirklich erschreckend.
Da aber in Deutschland alle Prozesse auf den Einzelfall ausgerichtet sind, mache ich mir hier weniger Sorgen.
Eine Entscheidung eines Amtsrichters in Hamburg interessiert zum Glück keinen Richter in Köln oder in Stuttgart, selbst ein Kollege des Herrn Amtsrichters in Hamburg hätte den Fall anders entscheiden können.
Gruß
Wolfgang
Hallo Christian,
das war auch mein erster Gedanke. Dann fand ich ein Urteil des
AG Hamburg und war fassungslos:
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4552A.htm
Das ist ja so etwas von lebenfremd, daß es Schmerzen
verursacht. Bleibt die Hoffnung, daß das Urteil durch eine
höhere Instanz kassiert wurde.
Unbegründet ist das Urteil wohl nicht, wie aus dem Text hervorgeht:
„Soweit die Mietvertragsparteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen hätten, müssten aber die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden.“
Offensichtlich ein Mangel, der vom Vermieter nicht erkannt oder verschwiegen wurde. So oder so sein Problem, das er nicht auf den Vermieter abwälzen darf.
Gruß
Der Franke
Hallo,
Unbegründet ist das Urteil wohl nicht, wie aus dem Text
hervorgeht:
es sind andere Teile des Textes, die ich als weltfremd bezeichnen würde. Bspw. daß es in einer Wohnung nicht wärmer als 25-26 (Wohlfühltemperatur) bzw. 30 Grad werden darf. Außenwände mit direkter Sonneneinstrahlung heizen sich problemlos auf 50, 60 Grad auf. Daß dann irgendwann die Innentemperatur 30 Grad erreicht, ist nur natürlich. Insbesondere dann, wenn die Luft so feucht ist, daß es sich nachts nicht auf unter 20 Grad abkühlt. Da hilft dann auch die beste Dämmung nicht.
Gruß
Christian
Hallo,
es sind andere Teile des Textes, die ich als weltfremd
bezeichnen würde. Bspw. daß es in einer Wohnung nicht wärmer
als 25-26 (Wohlfühltemperatur) bzw. 30 Grad werden darf.
Nun, begründet wird es mit Richtlinien des Arbeitsschutzes, aus meiner Sicht aber auch eine hilfsweise Konstruktion, konkrete Vorschriften sind mir auch nicht bekannt. Arbeitsplatz und Zuhause sind m.E. unterschiedlich zu bewerten.
Außenwände mit direkter Sonneneinstrahlung heizen sich
problemlos auf 50, 60 Grad auf. Daß dann irgendwann die
Innentemperatur 30 Grad erreicht, ist nur natürlich.
Schon, aber gerade hier greifen die Regeln „nach dem Stand der Technik“. Bereits in der Planung sind Himmelsausrichtung, Nutzung, Objektlage zu berücksichtigen. Hier wurden möglicherweise Fehler gemacht, wie auch geschrieben steht:
„…da die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Wärmeschutzbestimmungen nicht eingehalten worden seien.“ Daran gibt es nichts zu rütteln.
Insbesondere dann, wenn die Luft so feucht ist, daß es sich
nachts nicht auf unter 20 Grad abkühlt. Da hilft dann auch die
beste Dämmung nicht.
„Der Vermieter müsse einen fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz anbringen.“ Irgendwie passen Planung und tatsächliche örtliche Gegebenheiten offensichtlich nicht zusammen.
Gut, das Gericht hat einem Sachverständigen zugestimmt. Inwieweit sich der Vermieter (wenn er Bauherr ist, wird es eng für ihn) an Architekten, Fachplaner oder Bauträger wenden kann, ist ein weiteres Kapitel. Das Urteil scheint für mich klar und begründet.
Gruß
Der Franke
„Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ sind im Artikel beide genannt. Gültig für das Baugewerbe sind „die anerkannten Regeln der Technik“:
Hallo,
sprechen wir jetzt über das Urteil aus Hamburg oder über den Fall vom Fragesteller.
Hat dieser auch eine Neubauwohnung, die er im Winter angemietet hat und kann er beweisen, dass der Bauherr irgendwann gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat, wobei man berücksichtigen muss, dass dann diese Wohnung auch über ähnlich großen Fensterflächen verfügen sollte, die Dachneigung sollte ähnlich sein, die Außendämmung, bzw. Fassade ( Putz, Klinker, Verkleidung ) sollte ähnlich sein, etc. wie die betroffene Wohnung aus dem Urteil.
Es ist einfach Einzelfallabhängig.
Vielleicht gibt uns der Fragesteller noch weitere Daten
Gruß
Wolfgang
Hi, nachdem ich Urteil u. Begründung gelesen habe, teile ich Deine Ansicht durchaus nicht!
Und ich hoffe, dass das Urteil NICHT durch eine höhere Instanz kassiert wird!
Mfg ramses90.
Es kommt hier auf den Einzelfall an. Wenn der Mieter eine qualitativ hochwertige und im oberen Preissegment liegende Wohnung angemietet hat, dann muss er derart hohe Temperaturen eher nicht dulden. Handelt es sich um einen nicht renovierten Altbau mit geringerer Miete, dann sind hohe Temperaturen in einer DG-Wohnung hinzunehmen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.
Dahingegen sollen hohe Temperaturen in Gewerbe- und Büroräumen einen Grund für eine vorübergehende Kürzung der Miete darstellen (Deutscher Mieterbund in Berlin). In Wohnungen soll nach diesem Mieterbund eine Mietminderung dagegen nur in Einzelfällen möglich sein - etwa wenn sich eine teure Neubau-Dachgeschoss-Wohnung tagsüber auf mehr als 30 Grad Celsius aufheizt und es nachts nicht wesentlich kühler wird.
Hallo,
nachdem ich Urteil u. Begründung gelesen habe, teile ich
Deine Ansicht durchaus nicht!
das soll mir ja gerade noch egal sein, aber ich möchte doch anmerken, daß es zumindest mutig ist, dem Vermieter die Verantwortung für die Gesetze der Physik zu übertragen. Es ist schlicht und ergreifend technisch nicht möglich, einen Innenraum dauerhaft ohne energieabführende technische Geräte unterhalb der Außentemperatur zu halten - wenn man mal von einer vollständigen Vakuumierung absieht.
Gruß
Christian
Hallo,
„Der Vermieter müsse einen fachgerechten, den Regeln der
Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz anbringen.“
auch bei fachgerechter Dämmung ist es m.W. problematisch, durch pure Überzeugungskraft Moleküle vom Schwingen abzuhalten bzw. ihre Schwingungen an die Nachbarmoleküle weiterzugeben.
Natürlich besteht rein theoretisch die Möglilchkeit, eine Wohnung mit einer Umhüllung zu versehen und diese mit einem absoluten Vakuum zu versehen. Abgesehen von den technischen Problemen halte ich das aber für eher unrealistisch.
Gruß
Christian
Hallo,
da de Sachverständige die Anbringung von Außenjalousien vorgeschlagen hat, gibt es wohl noch keine. Das kann aber meiner Meinung nach selbst ein Laie im Winter erkennen (hätten aber natürlich auch Vermieter, Architekt,… selbst merken können), somit gilt für mich gemietet wie gesehen.
Mein Vorschlag war ja auch die Sonne tagsüber soweit wie möglich draußen zu halten - nein, ich war nicht der Sachverständige, aber das empfiehlt der gesunde Menschenverstand.
Cu Rene
Hallo,
nachdem ich Urteil u. Begründung gelesen habe, teile ich
Deine Ansicht durchaus nicht!das soll mir ja gerade noch egal sein, aber ich möchte doch
anmerken, daß es zumindest mutig ist, dem Vermieter die
Verantwortung für die Gesetze der Physik zu übertragen.
aber das tut das Urteil doch nicht. Es verlangt schlicht und einfach, dass die zur Zeit der Errichtung geltenden Dämmvorschriften eingehalten werden. Das sei laut Gutachten nicht der Fall gewesen.
Gruß, Karin
Hi,
„Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ sind im
Artikel beide genannt. Gültig für das Baugewerbe sind „die
anerkannten Regeln der Technik“:
=
Abgrenzung innerhalb der Technikklauseln [Bearbeiten]
Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gefordert.
Hmm, als Beweis für „gültig“ erher zweifelhaft!
Man beachte das Wort [Bearbeiten] in diesem Zusammenhang. Könnte jeder auch anders formulieren…
…also für einen Beweis der obigen Behauptung bitte etwas mehr Butter beim Fische 
vlg MC
Hallo,
sprechen wir jetzt über das Urteil aus Hamburg oder über den
Fall vom Fragesteller.
Beides. Es ist für eine Mietminderung nicht alleine ausreichend, lediglich ein paar Temperaturangaben zu nennen. Grundsätzlich gilt, gemietet wie gesehen. Zumindest wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind oder tatsächlich begründeter Anlass wie falsche Bauausführung zum Herstellungszeitpunkt besteht. Eine Mietminderung aus der hohlen Hand heraus kann dann sehr leicht zum Eigentor werden.
Es ist einfach Einzelfallabhängig.
Sicher.
Vielleicht gibt uns der Fragesteller noch weitere Daten
Warten wir ab.
Gruß
Der Franke
Hi auch,
„Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ sind im
Artikel beide genannt. Gültig für das Baugewerbe sind „die
anerkannten Regeln der Technik“:
=
Abgrenzung innerhalb der Technikklauseln [Bearbeiten]
Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom
Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe
der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis
noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen
wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des
Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik gefordert.
Ich kenne diese Unterscheidung und Erklärung auch aus anderen Quellen, u.a. Kommentare zur VOB (hab ich nicht hier. Wenn ich daran denke, schaue ich morgen mal nach), welche die anerkannten Regeln … ausdrücklich benennt:
http://dejure.org/gesetze/VOB-B/4.html
(Abs. 2 Ziffer (1).
Hmm, als Beweis für „gültig“ erher zweifelhaft!
Man beachte das Wort [Bearbeiten] in diesem Zusammenhang.
Könnte jeder auch anders formulieren…
Nun, Begriffsabgrenzungen sind gelegentlich etwas schwierig. Vielleicht kann ich die grundsätzliche Unterscheidung anhand eines Beispiels verdeutlichen:
Man kann ein hydraulisches System in einem Gebäude „konventionell“ erstellen. Ausgleich der unterschiedlichen Widerstände in einem Rohrnetz einzelnen Abnehmer von Heizung oder Kühlung mittles eines „Tichelmannsystems“ (müsstest du jetzt vielleicht googeln wegen Erklärung, aber du bist eh Ingenieur) ausgleichen. Bewährtes System, „anerkannte Regel der Technik“.
Man könnte die einzelnen Abnehmer stattdessen auch mit einem neu auf den Markt gekommenen differnzdruckregelndem Ventil mit Durchflussmengenregelung ausstatten
Neuester „Stand der Technik“, ist toll konzipiert und funktioniert auch, mit einigen zusätzlichen Features, kostet aber mehr und letztendlich ist der eigentliche Zweck, Druckausgleich verschiedener Abnehmer, auch nur erfüllt.
Entscheidend ist, dass die gewünschte Funktion erfüllt wird. Wenn es nicht das neueste und beste und aktuellste Teil oder Verfahren ist, Hauptsache die Anforderungen werden erfüllt. Mehr muss man nicht leisten, der Rest ist „Luxus“.
…also für einen Beweis der obigen Behauptung bitte etwas
mehr Butter beim Fische
Mehr geht nicht, HTH
Gruß
Der Franke
Hallöchen,
aber das tut das Urteil doch nicht. Es verlangt schlicht und
einfach, dass die zur Zeit der Errichtung geltenden
Dämmvorschriften eingehalten werden. Das sei laut Gutachten
nicht der Fall gewesen.
aber es geht ja noch weiter:
Daneben liege auch ein Mangel vor, wenn die Erwärmung durch Sonneneinstrahlung und Umgebungstemperaturen ein Ausmaß erreiche, durch das die Eignung zum vertragsgemäßen Zweck beeinträchtigt werde; z.B. wenn nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefahr vorliege.
(…)
Die Wohlbefindlichkeitsschwelle liege nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Bereich von 25-26 Grad.(…).
(Hervorhebung von mir)
Das ist schlicht weltfremd.
Gruß
Christian
anerkante Regeln der Technik
Hihi,
„Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ sind im
Artikel beide genannt. Gültig für das Baugewerbe sind „die
anerkannten Regeln der Technik“:
=
Abgrenzung innerhalb der Technikklauseln [Bearbeiten]
Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom
Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe
der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis
noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen
wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des
Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik gefordert.Ich kenne diese Unterscheidung und Erklärung auch aus anderen
Quellen, u.a. Kommentare zur VOB (hab ich nicht hier. Wenn ich
daran denke, schaue ich morgen mal nach), welche die
anerkannten Regeln … ausdrücklich benennt:
http://dejure.org/gesetze/VOB-B/4.html
(Abs. 2 Ziffer (1).
hier mal zum nachlesen:
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
Soweit verstanden, mir sind anerkannte Regeln der Technik ein Begriff…
Hmm, als Beweis für „gültig“ eher zweifelhaft!
Man beachte das Wort [Bearbeiten] in diesem Zusammenhang.
Könnte jeder auch anders formulieren…Nun, Begriffsabgrenzungen sind gelegentlich etwas schwierig.
Vielleicht kann ich die grundsätzliche Unterscheidung anhand
eines Beispiels verdeutlichen:Man kann ein hydraulisches System in einem Gebäude
„konventionell“ erstellen. Ausgleich der unterschiedlichen
Widerstände in einem Rohrnetz einzelnen Abnehmer von Heizung
oder Kühlung mittles eines „Tichelmannsystems“ (müsstest du
jetzt vielleicht googeln wegen Erklärung, aber du bist eh
Ingenieur) ausgleichen. Bewährtes System, „anerkannte Regel
der Technik“.
Gut,
1.) alt = anerk. Reg. d. Technik,
2.) neu(er) = Stand der Technik.
Wikipedia = moderner = 2., 1. würde auch reichen.
Imho eine verkürzte Zusammenfassung mit Auslassungen.
Man könnte die einzelnen Abnehmer stattdessen auch mit einem
neu auf den Markt gekommenen differnzdruckregelndem Ventil mit
Durchflussmengenregelung ausstatten
Hmm, erst groß dimensionieren, dann wiede herunterdrosseln, klar,
)
gut für den Vekäufergeldbeutel. 
Neuester „Stand der
Technik“, ist toll konzipiert und funktioniert auch, mit
einigen zusätzlichen Features, kostet aber mehr und
letztendlich ist der eigentliche Zweck, Druckausgleich
verschiedener Abnehmer, auch nur erfüllt.
jupp
Entscheidend ist, dass die gewünschte Funktion erfüllt wird.
Na ja, eben nicht so ganz, eben nach den gesagten aRdT inklusive der gewünschten Funktion erfüllt…
… kann auch zB Sicherheitsbereiche, Umweltschutz u.a. mit abdecken, die für die Technik der reinen Funktion insoweit nicht nötig wären. Beim reinen Stand der Technik wäre dies eher nicht zu erwarten.
Wenn es nicht das neueste und beste und aktuellste Teil oder
Verfahren ist, Hauptsache die Anforderungen werden erfüllt.
Mehr muss man nicht leisten, der Rest ist „Luxus“.
Luxus ist wenn es trotz Balast funktioniert.
)
Rest s. o.
…also für einen Beweis der obigen Behauptung bitte etwas
mehr Butter beim FischeMehr geht nicht, HTH
Merci, mir war schon vorher klar, das hier etwas mehr Butter kein Problem ist.
vlg MC
Hi,
Man könnte die einzelnen Abnehmer stattdessen auch mit einem
neu auf den Markt gekommenen differnzdruckregelndem Ventil mit
Durchflussmengenregelung ausstattenHmm, erst groß dimensionieren, dann wiede herunterdrosseln,
klar,)
gut für den Vekäufergeldbeutel.
Nein, das war offensichtlich missverständlich. Egal.
Entscheidend ist, dass die gewünschte Funktion erfüllt wird.
Na ja, eben nicht so ganz, eben nach den gesagten aRdT
inklusive der gewünschten Funktion erfüllt…
… kann auch zB Sicherheitsbereiche, Umweltschutz u.a. mit
abdecken, die für die Technik der reinen Funktion insoweit
nicht nötig wären. Beim reinen Stand der Technik wäre dies
eher nicht zu erwarten.
Es gibt Ausnahmen, das stimmt. Hier sind zusätzlich zu den aRdT auch andere Bestimmungen wie VDI-Normen oder ähnliches entscheidend und erforderlich. Zusätzliche Absicherung einer Sicherheitseinrichtung zur Vermeidung von größeren Schäden usw. Und dies im Sinne einer zusätzlichen Verpflichtung über „normale“ Planungs- und Ausführungstätigkeit hinaus.
Da sind wir jetzt aber schon sehr OT 
Gruß
Ger Franke