Mietrecht

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Werde den Pauschalbetrag nun nach einem Jahr nicht mehr überweisen.

Mfg Biene

Nein, das haben sie falsch verstanden. § 548 greift in jedem Falle. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass es auf § 548 nicht ankommt, wenn es sich um Schäden handelt, die durch Abwohnen entstehen. Denn dann hat der Vermieter ohnehin keinen Ersatzanspruch, so dass es auf eine Verjährung eines Anspruches nicht mehr ankommt - da es ja dann gar keinen Anspruch gibt, der verjähren könnte.

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Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Nebenkostenabrechnungs - Modalitäten
Abhängig von den im Mietvertrag vereinbarten Sonder-Regelungen für den Abrechnungszeitraum beträgt die Frist 12 Monate nach Ablauf des jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraums. Ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr, so ist das der 31.12.
Möglich ist aber auch ein Abrechnungszeitraum vom 1.7. - 30.6. des Folgejahres.
Maßgebend ist der § 556 Abs. 3 BGB - nachfolgend die entsprechende Gesetzesstelle im Volltext:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs-zeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung
einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Zu beachten ist, daß auch über den 12-monatigen Zeitraum hinaus Abrechnungen erfolgen können, wenn der Vermieter diese Verzögerung NICHT zu vertreten hat, z.B. wegen verspäteter Rechnungslegung eines Dritten (z.B. Stadtwerke).
Dies muß aber vom Vermieter nachgewiesen werden. –
Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO