Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ein paar Fragen zum Mietrecht:

  1. Gibt es im Netz eine vollständige Liste der Nebenkosten die abgerechnete werden können. Infos, die ich gefunden habe, sprechen immer nur von „zählen im Wesentlichen“ oder „umlagefähige Nebenkosten wie etwa …“ etc. - also keine unbedingt abschließende Aufzählung.

  2. Vermietung an Angehörige
    Hier gibt es ja eine - scheinbar - einfache Regel:
    75 % der ortsüblichen Miete (Anm. Die Varianten mit 56% und Nachweis Gewinnerzielungsabsicht, bzw. anteilig sind mir auch bekannt). Das Problem nur, was ist eine „ortsüblichen Miete“?

a) Wenn ein offeizieller Mietspiegel existiert gibt es von - bis Bereiche. Kann man da einfach den niedrigsten Wert bei einer vergleichbaren Bausausführung nehmen und davon dann 75%?

b) Was wenn kein Mietspiegel vorliegt? Wie viele Vergleichsmieten muss man nennen, und was wenn man das nicht kann - andere Vermieter sind ja nicht unbedingt auskunftsfreudig. Problem auf dem Land zudem: Hier gibt es nur sehr wenig Mieter. 90% wohnen in Eigentum.

c) Können Mängel angesetzt werden? Beispiel: Eine Vergleichmiete wäre 1.000 EUR, da aber die konkrete Wohnung Mängel ausweist wäre ein Abschlag von 20% angemessen (z.B. Trittschall, Hellhörigkeit), also 800 EUR. Können die 75% dann von den 800 EUR = 600 EUR angesetzt werden?

Danke für Eure Tipps
Conrad

Zu 1. Diese Liste nennt sich Betriebskostenverordnung und ist eine endgültige Liste:

http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/umlagef…

Zu 2. Da diese Fragen nur am Rande Mietrecht tangieren, ist ein Steuerberater die bessere Person zur Auskunft.

Hallo Conrad,

  1. http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mi…

diese Liste ist sehr ausführlich.

  1. Wenn es keinen Mietpiegel gibt, entweder den einer Nachbarstadt nehmen. Oder mal auf gängigen Portalen (immo24) oder Zeitungsinseraten nach Vergleichsmieten suchen.

a. ich denke, das ist ok. Aber entsprechend dem jeweiligen Baujahr und Wohnfläche!

b. Weiss ich nicht. Ich würde es mit 2-3 versuchen.

c. Wenn man schon den niedrigsten Wert nimmt kann man bestimmt nicht noch Abschläge durchsetzen. Eine niedrige Miete reflektiert ja schon die - mangelnde - Ausstattung.

Gruß Moochi

hallo,
leider kann ich keine vermieterrechtsfragen beantworten.
mfg,
udo

Antwort: mietrecht
Hi,

Zu 1. Betriebskosten (BK)
„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer […] durch das Eigentum […] laufend entstehen.“

Das sagt die Betriebskostenverordnung. Es kann also keine verbindliche Liste aller BK geben, da je nach Örtlichkeit und Beschaffenheit des Gebäudes, sowie gesetzlicher Bestimmungen auch unterschiedliche laufende Kosten entstehen können. Es können auch während der Laufzeit neue BK entstehen, so wie bestehende auch entfallen können.

Zu 2. a-b
Das ist so dermaßen von den lokalen Gegebenheiten abhängig, dass ich hier nur den örtlichen Mieterverein empfehlen kann, sorry.

c
Miethöhe:
Eine Wohnung ist (wie im Grunde jede andere „Ware“ auch) so viel wert, wie jemand bereit ist, dafür zu bezahlen. Solange sich also die Miete im gesetzlichen Rahmen bewegt, gilt genau das, was vertraglich für die jeweilige Wohnung vereinbart wurde.

Mängel:
Nicht jeder Mangel ist auch wertmindernd. Wenn Sie bei Vertragsabschluss von dem Mangel wussten oder davon hätten wissen können, ist er auch kein Minderungsgrund mehr. Sie müssten hier wahrscheinlich nachweisen können, dass Sie in der Hinsicht bewusst getäuscht worden sind.

Ansonsten würde ich sagen, dass ein Mangel in der Regel eine temporäre Angelegenheit ist. Daher kann eine auf Dauer angelegte juristische Entscheidung auch nur auf Basis der vereinbarten Miete gefällt werden. Alles andere würde ja einen neuen Rechtsstreit provozieren, sobald der Mangel behoben und die vereinbarte Miete wieder gültig ist. Aber das ist nur eine laienhafte Ansicht, ein Anwalt kann Ihnen hier sicher verbindlich weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florenz Villegas

Hallo Conrad,
Sorry, da kann ich nicht weiterhelfen.
Das sind sehr viele konkrete Fragen. Schau mal im Mietlexikon nach, oder frage beim Mieterbund.
Viele Grüße
Llissy

Hallo Konrad!
Ich bin z.Zt. leider nicht zuhause. Kann dir so aus dem Stand so nicht weiterhelfen.
Befinde mich auf Mallorca und kann dieses Terminal nur sehr begrenzt nutzen…! Sorry!
LG Frank

bitte um Entschuldigung. ich bin derzeit nicht verfügbar.

Hallo,
ich versuche die etwas speziellen Fragen dem Kern nach zu beantworten.

  • die Betriebskosten sind in der Betriebskosten-Verordnung aufgelistet, findet man im Mietrecht
  • um die Miethöhe zu ermitteln für einen Mietvertrag, die der ortsüblichen Miete entsprechen soll (max. bis 20% darüber) bedient man sich eines Mietspiegels, wenn er für diesen Ort existiert oder für einen vergleichbaren Ort. Weiter kann man sich auf mindestens 3 vergleichbare Wohnungen berufen oder ein Sachverständigengutachten.

Für Ihre Auffassung, was eine Vermietung an Angehörige angeht, kenne ich keine gesetzliche oder rechtsprechende Begründung finden; sicher taucht das bei steuerrechtlichen Fragen o.Ä. auf (Gefälligkeitsmiete bei steuerlichem Ansatz)??

Bei einer Ermittlung der Miethöhe nach einem Mietspiegel wird eine Wohnung nach festgelegten Kriterien bewertet (Punktebewertung), diese ermittelten Punkte werden dann mit dem Mietspiegel abgeglichen und die tatsächlichen Punkte werden dann bezogen auf die Mietspanne interpoliert. Also volle Punktzahl erreicht, dann auch max. Miethöhe dieser Gruppe usw.

Grundsätzlich ist aber auch festzuhalten, dass die Miethöhe frei vereinbart werden kann nach entsprechenden Verhandlungen o.Ä. Wichtig ist die max. Überschreitung der Ortsüblichkeit von 20%, sonst fällt das unter Wucher!

Ich hoffe dass ich helfen konnte.
Gruß suver

Hallo Conrad
deine Fragen kann ich nicht beantworten.
Liebe Grüße Heike

Hallo,

sorry, kann ich nicht genau beantworten.

MfG
Feßer

Lieber Conrad,

bitte entschuldige die späte Antwort, ich hatte Computerprobleme, nichts ging mehr. Wahrscheinlich hast du inzwischen viele Antworten erhalten. Ich schreibe dir trotzdem, vielleicht ist etwas Neues dabei. Als Erstes eine Frage. Deine Anfrage hört sich an, als wärest du Vermieter? Auf dieses Basis antworte ich. Ich bin beides, kann dir von meinen Erfahrungen aus beiden Sichtweisen berichten.

Betriebskosten werden beschrieben in der Betriebskostenverordnung, sind aber immer auch Bestandteil eines Mustermietvertrages. Hier im Detail
Grundsteuer: Nicht alle Behörden enden jährlich eine Rechnung. Deshalb hier einen Ersatzbeleg herstellen.
Wasser: Seit einigen Jahren wird in fast allen Bundesländern je Wohnung ein eigener Wasserzähler verlangt. Unter Umständen ein zweiter im Keller für die Waschmaschine. Der Mieter zahlt also nur den eigenen Verbrauch. Aus einer für uns teuren Erfahrungen bitten wir den jeweiligen Mieter, direkt mit den Wasserwerken einen eigenen Vertrag abzuschließen. Wenn der Mieter die Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen einstellt, darfst du das Wasser nicht abstellen, Das dürfen nur de Wasserwerke. Damit werden dann auch gleich die
Entwässerungskosten mit dem Wasser abgerechnet.
Fahrstuhlkosten: hierzu zählt auch Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Überwachung, Pflege, Prüfung + Sicherheit, Reinigung, aber keine Reparaturen.
Straßenreinigung, Müll: dies gilt auch für Entrümpelungskosten, wenn diese nicht gezielt einem Mieter angelastet werden können. In diese Spalte gehört auch der Winterdienst, Schneeräumen. Sind im Mietvertrag die Mieter zur Schneeräumung verpflichtet, diesen Satz im Mietvertrag streichen, das erspart erheblichen Ärger.
Treppenhausreinigung. Hier gilt das gleiche wie Schneefegen. Ist dieser Satz im Mietvertrag nicht gestrichen, darf ohne schriftliches Einverständnis keine Firma beauftragt werden.
Gartenpflege: nur Neuanlage oder Nachpflanzen, keine Geräte, Dazu gehört auch Ungezieferbekämpfung, Ratten, Wespen.
Allgemeinstrom: Extra Zähler), Treppenhaus, Keller, Gemeinschaftsräume, Außenlicht.
Schornsteinfeger: Kehrgebühren
Sach- und Haftpflichtversicherung, nicht Hausrat- oder Rechtschutzversicherung,
Hauswart: Wirtschaftlichkeit beachten
Antenne, Breitbandkabel
Kosten für Wäschepflege, Trockner, etc.
sonstige Kosten: Im Mietvertrag benennen, um welche Kosten es sich handelt. Wartungskosten Gas, Rauchmelder

Heizung sind keine Betriebskosten. Meistens wird Fernwärme für das ganze Haus geliefert und von der Firma je Wohnung und Zähler (Verbrauch) abgerechnet. Da die Vorauszahlungen wie Miete und Betriebskosten an den Vermieter gezahlt werden, besteht die Verpflichtung des Vermieters, die Abrechnung mit den einzelnen Mietern einschl. Rückzahlungen zu erledigen.

Betriebskosten müssen im Mietvertrag aufgeführt sein. es sind laufende regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit Haus oder Grundstück. Nur die im Vertrag aufgeführten Posten dürfen abgerechnet werden. Rechnet der Vermieter längere Zeit nicht ab, verliert er dadurch nicht das Recht, diese in künftigen Abrechnungen zu erstellen.
Abrechnungszeitraum 1 Jahr, üblich vom 1.1. bis 31.12.
Verteilerschlüssel: Im Mietvertrag festlegen, das ist dann verbindlich. Üblich ist nach qm. Gesamtpreis = Gesamtqm des Hauses, geteilt durch die Gesamtqm, multiplizieren x qm der Wohnung, geteilt durch 12 Monate ist die monatliche Vorauszahlung.
Der Mieter hat das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungen. Zur Übersichtlichkeit empfehle ich als letzte Spalte die Betriebskosten im Vorjahr mit der Angabe, ob diese Summe teurer oder billiger als im Abrechnungsjahr wurde.

Miete = Mietenspiegel. die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht identisch mit der akuten Marktmiete. Wenn der Vergleich im ländlichen Raum nicht zu ermitteln ist, den Grundeigentümerverein fragen. Für Mitglieder sind die Rechtsauskünfte und Rechtsberatung kostenlos.

Vermietung an Verwandte
erforderlich ist en ortsüblicher Mietvertrag. Das Finanzamt erkennt eine Kürzung der ortsüblichen Miete um 25 % an. Diese Wohnung wird bei der Ermittlung er Nebenkosten wie ein normales Mietobjekt abgerechnet, sonst besteht die Gefahr, dass das Finanzamt diese Wohnung und damit einen evtl. angerechneten Verlust nicht anerkannt.

Wegen der Mängel der Wohnung kann ebenfalls eine Kürzung der Miete erfolgen. Dies muss im Mietvertrag, evtl. im Beiblatt unter Sonstiges vereinbart werden. Die Mängel müssen einzeln aufgeführt werden. Trittschall, Hellhörigkeit ca. 10 %. Möglich ist aber auch eine Vergütung für Arbeiten bei der Gartenpflege. Da ist dein Einfallsreichtum gefragt. Die Miete rechnet sich dann wie folgt 1000 Euro, Kürzung 25 % = 750,00 abzüglich 10% wegen fehlendem Schallschutz = 675 € abzüglich Hilfe im Garten pauschal monatlich 100 € = 575,00 Euro. Entspricht das deinen Vorstellungen.

Ich muss noch erwähnen, dass dies keine Rechtsauskunft ist, das dürfen nur Anwälte, der Mieter- und der Grundeigentümerverein. Ich kann lediglich eigene Erfahrungen an Mitglieder weitergeben.

Falls Du noch Fragen hast, melde Dich bitte wieder

LG
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo Ingrid!

bitte entschuldige die späte Antwort

Ist ja nix eiliges - ich brauch oft länger :wink:

Deine Anfrage hört sich an, als wärest du Vermieter?

Korrekt, Zweifamileinhaus, eine Wohnung selbst genutzt, die andere vermietet.

Wasser: Seit einigen Jahren wird in fast allen Bundesländern je Wohnung ein eigener Wasserzähler verlangt.

Hmmm - in NRW wohl nicht, zumindest haben wir nur einen und das Haus war vorher sogar komplett vermietet. Muss ich mal prüfen.

Entspricht das deinen Vorstellungen.

Meinen schon - ich hoffe auch denen des Finanzamtes :smile:)

Herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Gruß Conrad

Hallo Herbert!

Danke für den Tipp. Die Seite ist super!

Gruss Conrad

Hallo Moochi!

Herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Gruß Conrad

Hallo Florenz Villegas,

herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

Gruß Conrad

Kein Problem Frank,
habe schon viele andere gute Antworten erhalten.
Gruss Conrad

Hallo suver!

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

o.Ä. Wichtig ist die max. Überschreitung der Ortsüblichkeit
von 20%, sonst fällt das unter Wucher!

Mein Problem geht ja eher in die andere Richtung, aber auch interessant zu wissen.

Gruß Conrad

Lieber Conrad,

noch zwei Tipps. In Hamburg bauen die Hamburger Wasserwerke die Wasseruhren kostenlos ein und wechseln diese wegen der Eichpflicht auch kostenlos nach 5 Jahren aus. Das erleichtert die Abrechnung ungemein.

Für das Finanzamt habe ich bei „Kritischen Kosten“ immer je eine Erklärung beigefügt. Das hat der Sachbearbeiterin sehr geholfen. Die letzte Steuererklärung wurde ohne einen Abzug genehmigt. Wir bewohnen ein 90 Jahre altes Haus, mein Großvater baute es, es sind immer Reparaturen zu machen und noch ist das Haus nicht in der Gewinnzone. Die Minusbeträge wurden meinem Sohn dann auf die von ihm gezahlten Lohnsteuern angerechnet, er Rest als Minusbetrag angesammelt. So hat er ein Polster, wenn das Haus in die Gewinnzone kommt. Wir beziehen unser Wissen zum Steuerrecht aus dem Buch von Christoffel/Geiß, Einkommen Steuererklärung 2011 mit Profi-Tipps zu allen Steuerfragen, ISBN-Nr.978-3-648-00167-7 Buch anschauen.

Ich hab dir gern geholfen.

LG
Ingrid

Hallo,
eine Untergrenze gibt es nicht bei Miethöhe! Nur in einer evtl. Begründung für eine „angebliche“ Vermietung z.B. einer Einliegerwohnung an Familienangehörige zur steuerlichen Absetzung kann die zu niedrig angesetzte Miete problematisch werden!!
Gruß suver