Hallo verehrter User,
Sie sollten sich mit diesen Fragen an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden, wenn Sie keine Lust zum Googeln haben.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO
Hallo Conrad,
ein abschließender Katalog findet sich in $ 2 Betriebskostenverordnung.
Die anderen Fragen betreffen das Steuerrecht, da bin ich leider überfragt.
Nur kurz: Vergleichsmieten lassen sich eventuell aus einer Datenbank ermitteln. Ansonsten 3 Vergleichswohnungen (in etwa gleiche Baualtersklasse, gleiche Ausstattung und Größe).
Wenn es sich um nicht behebbare Mängel handelt wäre ein Abschlag von der durchschnittlichen Vergleichsmiete wohl zulässig.
Gruß
Sebastian
Hallo Conrad!
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Nebenkosten
Der Grund ist, dass es keine konkrete Anzahl umlagefähiger Nebenkosten gibt. Die Art der Nebenkosten und die Fähigkeit, diese auf Mieter umzulegen, ist enorm vielfältig und hängt von Faktoren ab, die sowohl vom Mietgegenstand, als auch von den Mietparteien und letztendlich sogar vom Mietvertrag beeinflusst werden. Es sind oft „die üblichen Verdächtigen“, doch streng genommen bleibt es immer eine Einzelfallentscheidung, wenn nicht bereits über Gleichem oder Ähnlichem juristisch entschieden wurde. -
Ortsübliche Miete
Dafür gibt es eben den so genannten Mietspiegel. -
Kein Mietspiegel
Sorry, mir ist gar nicht bekannt, dass es Regionen ohne Mietspiegel gibt, wenn nicht zumindest einen Faktor zur Nutzung eines regional ähnlichen Mietspiegels. -
Aufrechnung von Mängeln
Mängel sind doch kein Zahlungsmittel oder ein Ersatz dafür! Zieht man trotz bekannten Mängeln in eine Objekt ein, ohne die Beseitigung der Mängel als Voraussetzung für die Miete des Objekts im Mietvertrag zu nennen, gelten die Mängel gar nicht mehr als Mängel, sondern nur noch als Eigenschaften des Mietgegenstandes. Außerdem sind die genannten Eigenschaften Trittschall und Hellhörigkeit ebenso wenig ein Mangel wie eine schlechte Aussicht. Nur wenn eine Eigenschaft nicht vorhanden ist, obwohl sie bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden und als eine zu erwartende Eigenschaft als zu erhalten anzusehen ist, oder vom Vermieter laut Vertrag zugesagt wurde oder durch eine gesetzliche Bestimmung vorhanden sein muss, kann man einen Mangel geltend machen. Für Trittschall oder Hellhörigkeit gibt es keine Bemessungswerte, daher auch keine Zusagen und damit auch keinen Mangel. Wem der Trittschall oder die Hellhörigkeit nicht gefällt, kann sich doch vor dem Einzug für eine andere Wohnung entscheiden! Der Mieter ist durchaus verpflichtet, sich über die Eigenschaften des Mietobjekts zur Beurteilung seiner Eigenschaften Kenntnis zu verschaffen. Wer also Hellhörigkeit und Trittschall überhört, der kann kaum von versteckten Mängeln reden. Aber nur wenn Mängel versteckt sind oder erst später ganz neu auftreten, kann man sich für deren Behebung durch Mietminderung ein Druckmittel verschaffen, sofern der Vermieter die Mängel nicht in angemessener Zeit behebt.
Wenn aber statt dem Begriff Mängel der Begriff mindernde Eigenschaften verwendet wird, dann trifft wohl zu, dass solche Eigenschaften sich auf den Mietpreis mindernd auswirken, jedoch gibt es aufgrund fehlender Normen und fehlendem juristischen Bedarf (Gefallen macht schön!) keine grundsätzlich anzuerkennende Bewertung für das Maß der Abschläge. Folglich kann man diese Eigenschaften nicht in die Bewertung einbeziehen.
Aber was nun rechtens ist und was nicht, muss von Juristen entschieden und/oder empfohlen werden. Meine hier geäußerte Meinung stellt also keine juristische Beratung dar, sondern ist lediglich meine subjektive persönliche Meinung.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland
Auch Dir Sebastian noch herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort.
Gruss Conrad
Hallo Peter Ralf!
Noch herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Gruss Conrad