Hallo,
ElBuffo!..bring mich bitte nicht ins Schleudern… 
Nee, ich will nur vermeiden, dass ich etwas anders versteh als Du es meinst und dann etwas anderes erzähle.
In dieser Konstruktion des gemeinsamen Grundsitzes verdoppelt sich ja sozusagen die in m² ausrechenbare Freigrenze an Grundbeitz (solange unter 1/5 des gesamten Grundbesitzes), weil nur der halbe Wert pro m² ins Betriebsvermögen eingelegt würde, die andere Hälfte wird ja angemietet (und trägt nichts bei zu der sich akkumulierenden stillen Reserve).
…wenn ich es richtig verstanden habe.
Diesen Gedankengang kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
Zunächst mal kann ohnehin nur der eigene 50%-Anteil am Arbeitszimmer Betriebsvermögen sein. Um das zuvermeiden muss er eben kleiner als 1/5 des gesamten Anteils an der Immobilie sein.
ist genauer gemeint: kleiner als 1/5 des eigenen Anteils an
der Immobilie?
Ja Scheiße, schon ist es passiert. Ich meinte eigentlich nicht kleiner als, habe es aber nun so geschrieben. In § 8 EStDV steht: „…wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel… beträgt.“ http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html Also maximal ein Fünftel.
Da verdoppelt sich also nichts.
Ziel muss also sein, dass der Raum so klein ist, dass der eigene Anteil weder mehr als 20.500€ wert ist noch mehr als 1/5 am eigenen Immobilienanteil ausmacht.
Hier habe ich es dann wieder richtig geschrieben.
Aber gut das Du das schreibst.
Ein Beispiel:
Haus gehören Mann und Frau je zur Hälfte, Haus + Grundstück =
200T€
100T€ Wert gehören dem Mann
100 m² Wohnfläche *) gehören dem Mann,
d.h. 1 m² Eigentum des Mannes hat 1000€ Wert
1/5 der Fläche, die dem Mann gehört = 20 m²
20,5T€ Bagatellgrenze
Wie groß dürfte der Kellerraum-Anteil des Mannes sein, damít
sein Anteil Bagatelle bliebe?
Antwort: max. 20 m² wegen *)
= 20T€ Wert,
die andere Hälfte des maximal 40 m² Raumes mietet er von
seiner Frau
=> fast Verdopplung der zulässigen Größe (bis auf 1m²)!
O.K. Ich habe jetzt verstanden, wie du das mit der Verdopplung meinst.
das spürt man doch als Zahlenhase sofort, eben weil die 20500€
fix sind und nicht mit skaliert werden !!?
So, und nun richte der Mann seinen gewerblichen Arbeitsraum in einen Nebennutzungsraum im Keller ein, der so in den Rang von Wohnfläche erhoben würde.
damit stiege die Wohnflächenächen-Bezugsfläche von 200m² z.B. auf 220 m², und damit kämen größere zulässige gewerbliche Arbeitsflächen heraus…
Genau, dass ist meistens der Knackpunkt bzw. das Gestaltungspotenzial, um das es geht, wobei in der Regel von Nutzfläche die Rede ist. Dazu steht auch was in den Einkommensteuerrichtlinien 4.2 (8), bin aber gerade zu blöd, dazu einen Link zu finden.
Ansonsten sind es genau solche im dritten Anlauf hinzukommenden Angaben bzw. Erweiterungen, die es schwierig machen pauschale Aussagen zu machen und den einen oder anderen auch davon abschrecken.
Grüße