Angenommen, ein Haus gehöre Eheleuten je zur Häfte.
Einer nutze ein Arbeitszimmer für sein Gewerbe.
Woanderssteht, dass es steuerlich die beste Lösung bei gewer…
Hallo!
Wie soll denn das gehen?
Das Haus ist doch nur ideell geteilt,im Prinzip der Hauswert geteilt durch 2.
Der Ehefrau gehört doch nicht das Erdgeschoss und dem Ehemann das Obergeschoss. Also gibts auch keine definierten Räume,die man einzeln nutzen oder hier eben auch vermieten kann.
Gut,man kann ein Zimmer(was ja beiden zur Hälfte gehört) an eine fremde Person vermieten und die Mieteinnahmen gehörten dann wieder beiden Eheleuten zur Hälfte.
Das man ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung ansetzen kann ist doch ein alter Hut. Dazu muss es aber nicht „gemietet“ sein,es sei denn,tatsächlich außerhalb angemietet,weil zuhause kein Platz wäre.
MfG
duck313
Dass das geht, weiss ich, weil eine Bekannte den halben ideellen Mietwert Ihrer Praxis im gemeinsamen Haus vom Ehemann gemietet hat. Das hatte ein Steuerberater so gemacht.
Abend,
Garantiert ist der Miteigentumsanteil der Ärztin im Betriebsvermögen der Praxis. Das die Miteigentümer per Mietvertrag einen Raum aufteilen und behaupten, der Unternehmer benutzt nur den Raumanteil der ihm nicht gehört ist m.E. Blödsinn. Natürlich nutzt dieser auch seinen Anteil des Raumes mit der Folge - notwendiges Betriebsvermögen.
Grüße
Vielleicht können mal weitere Experten beurteilen, ob das, was hier steht zum Thema Mietvertrag mit dem Ehegatten bei gemeischaftlichem Besitz, Gehalt hätte:
http://www.krudewig-steuermedien.de/news/arbeitszimm…
Da steht ja nicht, dass jeder nur ein halbes Zimmer nutzt.
Hallo!
Gehört das Gebäude den Eheleuten, dann ist das Arbeitszeimmer auch den Eheleuten, also fifty-fifty.
Es ist korrekt, dass der Betriebsinhaber die Eigentumshälfte des Ehepartners anmieten kann. Der Ehepartner erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Betriebsinhaber kann die Mietzahlungen als Betriebsausgabe absetzen.
Seine eigene Eigentumshälfte gehört zu seinem Betriebsvermögen, sofern sie die Grenzen des §8 EStDV überschreitet.
Gruß
derschwede77
Hallo,
Angenommen, ein Haus gehöre Eheleuten je zur Häfte.
Einer nutze ein Arbeitszimmer für sein Gewerbe.
Woanderssteht, dass es steuerlich die beste Lösung bei gewer…
Nein. Wie sieht es denn mit den bechriebenen Bagatellgrenzen aus? Vielleicht muss man sich dann über den Rest keine Gedanken mehr machen.
Ansonsten kann es sich bei solchen Fragen durchaus lohnen, einen Stuerberater zur sinnvollsten Gestaltung zu befragen. So könnte die sinnvollste Gestaltung je nach Güterstand der Eheleute, Einkommen(arten) des anderen Ehegatten, eventueller kostenloser Familienversicherung bzw. drohender Wegfall derselben durch zu hohes Einkommen, geplanten Eigentumsübergang an Ehegatten, Kinder etc. anders aussehen und muss vorher durchgekaspert werden. Genau so muss nämlich dieses steuerlich beste Lösung in dem Link verstanden werden. Das muss keinesfalls die wirtschaftlich beste Lösung sein. Wenn ein kostenlos familienversicherter Ehegatte plötzlich wegen 3€ zuviel Einkommen durch die Mieteinnahmen ca. 150€ für die KV abdrücken muss, kann sich eine Steuerersparnis sehr schnell relativieren bzw. als wirtschaftliche Luftnummer erweisen. Zudem haben viele Leute schon Probleme damit den Anteil des Zimmers am Haus korrekt zu bestimmen bzw. fehlt ihnen das Wissen darum, wie das eventuell so gestaltet werden, dass man unter der Bagatellgrenze bleibt. Insofern sind solche Aussagen auf solchen Seiten immer mit Vorsicht zu genießen, zumal das nicht mal eine Seite eines Steuerberaters ist. Der wäre wohl mit solchen absoluten Aussagen wesentlich vorichtiger.
Grüße
Dank Schwede77!
Es ist korrekt, dass der Betriebsinhaber die Eigentumshälfte
des Ehepartners anmieten kann. Der Ehepartner erzielt
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Betriebsinhaber
kann die Mietzahlungen als Betriebsausgabe absetzen.Seine eigene Eigentumshälfte gehört zu seinem
Betriebsvermögen, sofern sie die Grenzen des §8 EStDV
überschreitet.
Wenn ich es richtig sehe, hätten damit beide Ehepartner
gewerbliche Einnahmen;
beide würden stille Reserven aus de facto je einer halben Eigenstumshälfte aufbauen.
Wären dann für beide Ehepartner getrennt die Grenzen des §8 EStDV heranzuziehen bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenzen überschritten wären?
Gruß Schwipp
Nein!
Nur der Betriebsinhaber hat gewerbliche Einkünfte.
Der Ehepartner hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
gruß
derschwede77
Gruß ElBuffo:
Na ja, ich nehme mal an es es ginge um Eheleute mit jeweils eigenem Einkommen, eigener Krankenversicherung, gemeinsam errichtetem Haus, alles erstmal nur einfachste Bedingungen, um das Grundgerüst zu erkennen, von dem aus hin und her gedacht werden müsste.
… Wie sieht es denn mit den bechriebenen Bagatellgrenzen
aus? Vielleicht muss man sich dann über den Rest keine
Gedanken mehr machen.
In dieser Konstruktion des gemeinsamen Grundsitzes verdoppelt sich ja sozusagen die in m² ausrechenbare Freigrenze an Grundbeitz (solange unter 1/5 des gesamten Grundbesitzes), weil nur der halbe Wert pro m² ins Betriebsvermögen eingelegt würde, die andere Hälfte wird ja angemietet (und trägt nichts bei zu der sich akkumulierenden stillen Reserve).
…wenn ich es richtig verstanden habe.
Danke für Eure Antworten. Schwipp
Hallo.
Der Artikel ist korrekt und umfassend.
Jedem Ehegatten wird die Hälfte des Gebäudes zugerechnet, jeder cm² wird ideel geteilt. Das selbstgenutzte Arbeitszimmer wird, soweit es im Eigentümer des Gewerbetreibenden steht - also 1/2 - , notwendiges BV (Ausnahme: Bagatellgrenze). Nur insoweit ist AfA zulässig. Nur insoweit wird ein evtl Veräußerungsgewinn berechnet.
Bei der Berechnung der Bagatellgrenze ist die anteilige Zurechnung des Grund und Boden zu beachten, es sei denn dieser ist den Gebäudeteilen eindeutig in einem anderen Verhältnis zuzuordnen.
Die andere „Hälfte“ des Zimmers wird durch den Miteigentümer des Gebäudes überlassen, entweder unentgeltich oder eben entgeltlich. Die Mietzahlungen sind beim Gewerbetreibenden in der Folge Betriebsausgaben, beim Partner Einkünfte aus V+V.
Gruß, Heiko.
Der Ehepartner hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
gruß derschwede77
Danke! Gruß Schwipp
…und jetzt ginge es dazu hier weiter:
/t/notwendiges-betriebsvermoegen/4579658
sehr informative Antwort!
Hallo.
Der Artikel ist korrekt und umfassend.
Jedem Ehegatten wird die Hälfte des Gebäudes zugerechnet,
jeder cm² wird ideel geteilt. Das selbstgenutzte Arbeitszimmer
wird, soweit es im Eigentümer des Gewerbetreibenden steht -
also 1/2 - , notwendiges BV (Ausnahme: Bagatellgrenze). Nur
insoweit ist AfA zulässig.
d.h. hier unterscheidet sich die Berechnung gegenüber derjenigen bei unselbständig Tätigen (z.b. Lehrern) , die die langjährige Abschreibung eines Gebäudes immer berücksichtigen können
Nur insoweit wird ein evtl
Veräußerungsgewinn berechnet.
Bei der Berechnung der Bagatellgrenze ist die anteilige
Zurechnung des Grund und Boden zu beachten, es sei denn dieser
ist den Gebäudeteilen eindeutig in einem anderen Verhältnis
zuzuordnen.
d.h. der Grundstückswert wäre auf jeden Fall bei der Berechnung hinsichtlich des Erreichens der Bagatellgrenze mit zu berücksichtigen
Die andere „Hälfte“ des Zimmers wird durch den Miteigentümer
des Gebäudes überlassen, entweder unentgeltich oder eben
entgeltlich. Die Mietzahlungen sind beim Gewerbetreibenden in
der Folge Betriebsausgaben,
beim Partner Einkünfte aus V+V.
und könnten bei diesem zu _ stillen Reserven führen _?
Dank nochmals für diese kompakte Zusammenfassung!
Schwipp
beim Partner Einkünfte aus V+V.
und könnten bei diesem zu _ stillen Reserven führen _?
nein, keine sorge.
im idealfall strickt man das ganze so, dass beim vermieter ein gewinn entsteht, den der härteausgleich verzehrt.
gruß inder
gewerblicher genutzter Raum:
…woanders las ich den Vorschlag, mit einem gewerblich genutzten Raum in ein Gartenhaus auszuweichen, um dauerhaft unter die Bagatellgrenze zu fallen ,
…oder, es wäre denkbar, mit dem gewerblichen Raum in einen kleineren Kellerraum umzuziehen, der vorher nur zu Nebennutzung diente, womit auch noch die Bezugsgröße der Gesamt-m² erhöht würde
… beim Partner Einkünfte aus V+V.
und könnten bei diesem zu stillen Reserven führen?
im Idealfall strickt man das ganze so, dass beim Vermieter ein Gewinn entsteht, den der Härteausgleich verzehrt.
…==> Forumsuchfunktion
Im Rahmen dieses Crash-Kurses hier las ich auch
www.finanztip.de/recht/steuerrecht/est-grundlagen.htm
Dem Kapitel
_ Einnahmen bei der Einkommensteuer / Einkunftsart _
ist zu entnehmen, dass Einnahmen aus V+V zu den Einahme-Überschuß Einkunftsarten zählen, und nicht zu den _Gewinn-_Einkunftsarten, bei denen Arbeitsräume, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, zu stillen Reserven führen können,
…wenn ich es richtig verstand.
Gruß und Dank Euch allen nochmals,
Schwipp - mal wieder (-:mein Werbespruch, aber hier passt er wirklich
_ Einnahmen bei der Einkommensteuer / Einkunftsart _
ist zu entnehmen, dass Einnahmen aus V+V zu den
Einahme-Überschuß Einkunftsarten zählen, und nicht zu den
Gewinn- Einkunftsarten, bei denen Arbeitsräume, die dem
Betriebsvermögen zugeordnet sind, zu stillen Reserven führen
können,
…wenn ich es richtig verstand.
Dem ist so.
Weil der „Vermieter“ nicht gewerblich tätig wird iSd § 15, kann ein Veräußerungsgewinn nur nach § 23 zustande kommen.
Gruß, Heiko
Hallo,
Na ja, ich nehme mal an es es ginge um Eheleute mit jeweils eigenem Einkommen, eigener Krankenversicherung, gemeinsam errichtetem Haus, alles erstmal nur einfachste Bedingungen, um das Grundgerüst zu erkennen, von dem aus hin und her gedacht werden müsste.
Ich will es jetzt nicht übertreiben, aber das sind längst noch nicht alle relevanten Faktoren. Manche liegen nicht mal so klar auf der Hand wie 5€ mehr oder weniger.
Zunächst könnten auch ohne Mietvertrag die anteiligen AfA und sonstige Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, solange die betieblich genutzten Räume nicht den eigenen Anteil überschreiten.
Aber ich denke, dass hier grundsätzlich das Augenmerk auf der Vermeidung des Status als Betriebsvermögens liegt.
… Wie sieht es denn mit den bechriebenen Bagatellgrenzen aus? Vielleicht muss man sich dann über den Rest keine Gedanken mehr machen.
In dieser Konstruktion des gemeinsamen Grundsitzes verdoppelt sich ja sozusagen die in m² ausrechenbare Freigrenze an Grundbeitz (solange unter 1/5 des gesamten Grundbesitzes), weil nur der halbe Wert pro m² ins Betriebsvermögen eingelegt würde, die andere Hälfte wird ja angemietet (und trägt nichts bei zu der sich akkumulierenden stillen Reserve).
…wenn ich es richtig verstanden habe.
Diesen Gedankengang kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Zunächst mal kann ohnehin nur der eigene 50%-Anteil am Arbeitszimmer Betriebsvermögen sein. Um das zuvermeiden muss er eben kleiner als 1/5 des gesamten Anteils an der Immobilie sein. Da verdoppelt sich also nichts.
Ziel muss also sein, dass der Raum so klein ist, dass der eigene Anteil weder mehr als 20.500€ wert ist noch mehr als 1/5 am eigenen Immobilienanteil ausmacht. Also Wert der Immobilie feststellen. Der rest wäre dann Bruchrechnung, damit man weiß, wie groß der eigene Anteil am Arbeitszimmer sein darf, damit er kein notwendiges Betriebsvermögen wird.
Grüße
ElBuffo!..bring mich bitte nicht ins Schleudern… :
In dieser Konstruktion des gemeinsamen Grundsitzes verdoppelt sich ja
sozusagen die in m² ausrechenbare Freigrenze an Grundbeitz (solange unter 1/5 des gesamten Grundbesitzes),
weil nur der halbe Wert pro m² ins Betriebsvermögen eingelegt würde, die andere Hälfte wird ja angemietet (und trägt nichts bei zu der sich akkumulierenden stillen Reserve).
…wenn ich es richtig verstanden habe.
Diesen Gedankengang kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
Zunächst mal kann ohnehin nur der eigene 50%-Anteil am
Arbeitszimmer Betriebsvermögen sein. Um das zuvermeiden muss
er eben kleiner als 1/5 des gesamten Anteils an der Immobilie
sein.
ist genauer gemeint: kleiner als 1/5 des eigenen Anteils an der Immobilie?
Da verdoppelt sich also nichts.
Ziel muss also sein, dass der Raum so klein ist, dass der
eigene Anteil weder mehr als 20.500€ wert ist noch mehr als
1/5 am eigenen Immobilienanteil ausmacht.
Aber gut das Du das schreibst.
Ein Beispiel:
Haus gehöre Mann allein, Haus + Grundstück = 200T€
200 m² Wohnfläche, d.h. 1 m² hat 1000€ Wert
1/5 der Fläche = 40 m²
20,5T€ Bagatellgrenze
Wie groß dürfte der Kellerraum sein, damít er Bagatelle bliebe?
Antwort: max. 20,5 m² fast Verdopplung der zulässigen Größe (bis auf 1m²)!
das spürt man doch als Zahlenhase sofort, eben weil die 20500€ fix sind und nicht mit skaliert werden !!?
So, und nun richte der Mann seinen gewerblichen Arbeitsraum in einen Nebennutzungsraum im Keller ein, der so in den Rang von Wohnfläche erhoben würde.
damit stiege die Wohnflächenächen-Bezugsfläche von 200m² z.B. auf 220 m²,
und damit kämen größere zulässige gewerbliche Arbeitsflächen heraus…
Gruß Schwipp
Hallo,
ElBuffo!..bring mich bitte nicht ins Schleudern…
Nee, ich will nur vermeiden, dass ich etwas anders versteh als Du es meinst und dann etwas anderes erzähle.
In dieser Konstruktion des gemeinsamen Grundsitzes verdoppelt sich ja sozusagen die in m² ausrechenbare Freigrenze an Grundbeitz (solange unter 1/5 des gesamten Grundbesitzes), weil nur der halbe Wert pro m² ins Betriebsvermögen eingelegt würde, die andere Hälfte wird ja angemietet (und trägt nichts bei zu der sich akkumulierenden stillen Reserve).
…wenn ich es richtig verstanden habe.Diesen Gedankengang kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
Zunächst mal kann ohnehin nur der eigene 50%-Anteil am Arbeitszimmer Betriebsvermögen sein. Um das zuvermeiden muss er eben kleiner als 1/5 des gesamten Anteils an der Immobilie sein.ist genauer gemeint: kleiner als 1/5 des eigenen Anteils an
der Immobilie?
Ja Scheiße, schon ist es passiert. Ich meinte eigentlich nicht kleiner als, habe es aber nun so geschrieben. In § 8 EStDV steht: „…wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel… beträgt.“ http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html Also maximal ein Fünftel.
Da verdoppelt sich also nichts.
Ziel muss also sein, dass der Raum so klein ist, dass der eigene Anteil weder mehr als 20.500€ wert ist noch mehr als 1/5 am eigenen Immobilienanteil ausmacht.
Hier habe ich es dann wieder richtig geschrieben.
Aber gut das Du das schreibst.
Ein Beispiel:
Haus gehören Mann und Frau je zur Hälfte, Haus + Grundstück =
200T€
100T€ Wert gehören dem Mann
100 m² Wohnfläche *) gehören dem Mann,
d.h. 1 m² Eigentum des Mannes hat 1000€ Wert
1/5 der Fläche, die dem Mann gehört = 20 m²
20,5T€ Bagatellgrenze
Wie groß dürfte der Kellerraum-Anteil des Mannes sein, damít
sein Anteil Bagatelle bliebe?Antwort: max. 20 m² wegen *)
= 20T€ Wert,
die andere Hälfte des maximal 40 m² Raumes mietet er von
seiner Frau=> fast Verdopplung der zulässigen Größe (bis auf 1m²)!
O.K. Ich habe jetzt verstanden, wie du das mit der Verdopplung meinst.
das spürt man doch als Zahlenhase sofort, eben weil die 20500€
fix sind und nicht mit skaliert werden !!?So, und nun richte der Mann seinen gewerblichen Arbeitsraum in einen Nebennutzungsraum im Keller ein, der so in den Rang von Wohnfläche erhoben würde.
damit stiege die Wohnflächenächen-Bezugsfläche von 200m² z.B. auf 220 m², und damit kämen größere zulässige gewerbliche Arbeitsflächen heraus…
Genau, dass ist meistens der Knackpunkt bzw. das Gestaltungspotenzial, um das es geht, wobei in der Regel von Nutzfläche die Rede ist. Dazu steht auch was in den Einkommensteuerrichtlinien 4.2 (8), bin aber gerade zu blöd, dazu einen Link zu finden.
Ansonsten sind es genau solche im dritten Anlauf hinzukommenden Angaben bzw. Erweiterungen, die es schwierig machen pauschale Aussagen zu machen und den einen oder anderen auch davon abschrecken.
Grüße
Hallo,
d.h. hier unterscheidet sich die Berechnung gegenüber
derjenigen bei unselbständig Tätigen (z.b. Lehrern) , die die
langjährige Abschreibung eines Gebäudes immer berücksichtigen
können
Nur damit keine Missverständnisse entstehen. Zum einen können nichtselbstständige naturgemäß kein BV haben, zum anderen kann auch der selbstständig Tätige bei Eigentum immer AfA berücksichtigen.
Der § 8 EStDV sagt hinsichtlich der Bagatellgrenze lediglich, dass es dann nicht ins BV muss. Aber es darf selbstverständlich. Auch das kann durchaus Sinn machen.
Grüße