Notwendiges Betriebsvermögen

Hallo,

ich habe eine Frage zum notwendigen Betriebsvermögen.

Ein Haus hat 3 Wohnungen je 80 qm. Wohnung 1 wird für das Geschäft genutzt, Wohnung 2 wird zum Eigenbedarf genutzt und Wohnung 3 wird an einen Steuerberater vermietet. Müssen die Ausgaben für das Haus, z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung …
Gewinn wird nach EstG §4 + §5 ermittelt.

Ist das notwendige Betriebsvermögen nur die Wohnung 1, die unmittelbar für den Geschäftsbetrieb benötigt wird.
Und müssen dann auch dementsprechend die Ausgaben anteilig auf diese Wohnung berechnet werden.

Danke für Informationen.

Nachfrage zur Gewinnermittlungsart
Hi !

Gewinn wird nach EstG §4 + §5 ermittelt.

Die „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ gehören üblicherweise zu den Überschuss-Einkunftsarten. Dabei wird der „Überschuß“ (kann auch negativ sein) ermittelt, indem von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen werden.

Nur in wenigen Fällen fällt die Vermietung in den Bereich der Gewinneinkunftsarten und damit in die Ermittlung durch Bilanz oder EÜR.

Liegt hier ein solcher Sonderfall vor?

Nur wenn diese Frage mit „ja“ beantwortet wird, lohnt es sich, weiter über das Thema „Betriebsvermögen“ zu sprechen.

BARUL76

.

Hallo Alexandra,

was man bei dieser Frage m.E. zum Verständnis wissen muss, ist das Gebäude wenn es um Betriebsvermögen geht eine Sonderbehandlung erfahren.

Ein Gebäude kann nämlich im Gegensatz zu allen anderen Gegenständen steuerlich in bis zu vier Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden.

Das sind:

  1. zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile (Wohnung 2)
  2. zu femden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile
  3. zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzte Gebäudeteile (Wohnung 1)
  4. zu fremden betrieblichen Zwecken genutzte Gebäudeteile (Wohnung 3)

ich habe eine Frage zum notwendigen Betriebsvermögen.

Ein Haus hat 3 Wohnungen je 80 qm. Wohnung 1 wird für das
Geschäft genutzt, Wohnung 2 wird zum Eigenbedarf genutzt und
Wohnung 3 wird an einen Steuerberater vermietet. Müssen die
Ausgaben für das Haus, z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung

Gewinn wird nach EstG §4 + §5 ermittelt.

Ist das notwendige Betriebsvermögen nur die Wohnung 1, die
unmittelbar für den Geschäftsbetrieb benötigt wird.

So ist es, Wohnung 1 stellt ein eigenes Wirtschaftsgut dar, welches zu 100% zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Auch wenn die Fläche der Wohnung mehr als 50% des gesamten Hauses betragen würde, gibt es keine Abfärbung auf die „Nicht-Betriebsvermögenseigenschaft“ der anderen Wohnungen.

Und müssen dann auch dementsprechend die Ausgaben anteilig auf
diese Wohnung berechnet werden.

So ist es, und es geht natürlich noch weiter.

Die Ausgaben für Wohnung 1 sind Betriebsausgaben,
die für Wohnung 2 sind Aufwendungen für die private Lebensführung (steuerlich nicht relevant),
die für Wohnung 3 sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Gemeinschaftsflächen, Hausflur, Treppenhaus, … sind den einzelnen Wohnungen allerdings anteilig zuzurechnen.

Grüße
Chris