Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung

Hallo,
angenommen ein Haus wird zwangsversteigert und der Verkehrswert liegt bei 158000€. Wie hoch ist dann das Mindestgebot beim ersten Versteigerungstermin bzw. was hat es mit der 50%/70%- Grenze auf sich.

cu Skil

Hallo Skil,

da gehen ein paar Sachen durcheinander.

  1. Verkehrswert
    Das ist der Betrag, den der Gutachter im Rahmen des Verfahrens als Wert der Immobilie ermittelt hat.
  2. 5/10 Grenze
    Diese Grenze bezieht sich auf den Verkehrswert. Im ersten Versteigerungstermin bestehen die 5- und die 7/10 Grenze. Du mußt im ersten Termin über 5/10 bieten, sonst wird der Rechtspfleger den Zuschlag nicht erteilen (Verschleuderungsgefahr)
  3. 7/10 Grenze.
    Diese Grenze bezieht sich auch auf den Verkehrswert. Hier hat der betreibende Gläubiger eine Einspruchsmöglichkeit, wenn Dein Gebot zwar über 50% aber unter 70% des Verkehrswertes liegt. Allerdings hat der Gläubiger immer das Verfahren in der Hand. Er kann das Verfahren auch einfach einstellen, wenn ihm Dein Gebot nicht paßt, auch wenn es über dem Verkehrswert liegen würde. (Hinweis. Ist der Zuschlag einmal wg. Nichterreichen der 5 bzw. 7/10-Grenze versagt worden. Dann sind die Grenzen in allen weiteren Terminen nicht mehr relevat!). Aber wie gesagt, wenn Dein Gebot nicht reicht, bekommst Du das Objekt vom Gläubiger trotzdem nicht!!!
    3.Mindestgebot
    Das ist der Betrag, der geboten werden muß, damit der Rechtspfleger Dein Gebot zuläßt. Hierbei handelt es sich meist um einen übersichtlichen Betrag aus Gerichtskosten und offenen Grundsteuern. Das Mindestgebot enthält aber ggf. auch bestehenbleibende Grundschulden.

So, das war nur eine kurze Erläuterung für den Normalfall!

Sollten sich noch Fragen ergeben. Mail mir einfach

Viele Grüße

Tanja

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  1. 7/10 Grenze.
    Diese Grenze bezieht sich auch auf den Verkehrswert. Hier hat
    der betreibende Gläubiger eine Einspruchsmöglichkeit,

Nein - diese Grenze gilt nicht für den betreibenden Gläubiger. Dieser hat ja wie du schon selbst richtig bemerkst, immer die Möglichkeit, den Zuschlag versagen zu lassen - von daher wäre eine Grenze hier Quatsch.
Die 7/10 sind für einen nicht betreibenden Gläubiger, der nachrangig im Grundbuch steht. Wenn dieser unterhalb von 7/10 Geld bekäme, kann er den Zuschlag im ersten Termin versagen lassen.

Gruß n.

Hallo N.,

das ist leider nicht richtig. Die 7/10 Grenze ist sehr wohl auch ein Zuschlagsversagungsmöglichkeit für den betreibenden Gläubiger. Es ist neben den Anträgen auf einstweilige Einstellung §30 Zwangsversteigerungsrecht eine weitere Möglichkeit den Zuschlag versagen zu lassen. Du hast Recht, daß auch ein nachrangiger Gläubiger hier antragsberechtigt sein kann.
Die ist allerdings nur der Fall, wenn das Gebot unter 7/10 liegt und der nachrangige Gläubiger aus dem Gebot eine Zuteilung erhalten würde, wenn 70% geboten worden wären. Dies ist in den meisten Fällen nicht der Fall, da die erstrangigen Gläubiger fast immer eine volle, dingliche Anmeldung vornehmen und damit über 70% des Vehrkehrswertes auslaufen.
siehe hierzu §74a Zwangsversteigerungsgesetz.
Zitat"Beleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtiger, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Mindestgebot nicht deckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen."

Viele Grüße

Tanja

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