Hallo,
die Berechnung ist einfach:
Zumindest die des üblichen Einkommensfreibetrags.
Sobald man sich aber nach eventuellen Absetzungsmöglichkeiten
erkundigt, durch die sich ja evtl.(!) – wenn schon nicht de
jure , aber dann zumindest de facto ,) – der Freibetrag erhöhen
kann(!), wird’s kompliziert!
Und für solche Zwecke sind z. B. unsere FAQs da!
Hier wäre
das FAQ:3256. Da würde ich als UP unbedingt noch den einen
oder anderen Blick reinwerfen; vielleicht trifft auf seinen
fiktiven Fall ja irgendeine der Absetzungsmöglichkeiten zu und
dieser übersteigt obendrein auch noch den Grundfreibetrag!?
da hat der Gesetzgeber allerdings noch die magische 400-Euro-Grenze vorgesetzt. Die Absetzmöglichkeit nach realen Beträgen für § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II, also den in der FAQ:3256 genannten, eröffnet sich nur Denen, die ein Einkommen von EUR 400,01 und mehr haben. In der Ausgangsfrage ist allerdings von EUR 400,- die Rede.
Meine persönliche Vermutung ist jedoch, daß der Gesetzgeber hier verpasst hat, daß 400-Euro-Jobs ab diesem Jahr bia zu EUR 450,- einbringen dürfen und sich somit für viele eine bessere Absetzmöglichkeit offenbart, besonders unter Betracht der Nummer 5 (mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben).
Versuch mach klug.
Das immer.
Gruß
osmodius