hallo zusammen,
folgende frage zum bußgeldkatalog:
der bußgeldkatalog kennt unter der lfd. nr. 130 den tatbestand „blaues blinklicht zusammen mit dem einsatzhorn oder alleine oder gelbes blinklicht missbräuchlich verwendet“, als verstoß gg. §§ 38 I S.1, II, III S.3 StVO iVm § 49 III Nr. 3 StVO.
mEn lässt dies aber nur auf fahrzeuge iSd § 52 StVZO (Polizei, Rettungsdienst) anwenden, also für den fall, dass der beamte blaulicht anmacht, um noch vor ladenschluss noch brotzeit kaufen zu können.
kann diese norm auch auf dejenigen angewendet werden, der unberechtigter weise blaulicht auf sein privates auto packt, einschaltet und dann herumfährt??
grüße